OLG Brandenburg: Arzthaftung nach nicht erforderlicher Operation mit Todesfolge

von Dr. Claus-Henrik Horn, veröffentlicht am 16.10.2019
Rechtsgebiete: Erbrecht1|8257 Aufrufe

Ohne Indikation hatte ein Arzt der Erblasserin die Niere entfernt und dabei die Bauchspeicheldrüse verletzt. Das war die Ursache für den späteren Tod der Erblasserin.

Nachdem der beklagte Belegarzt deswegen schon zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde, verurteilte das OLG Brandenburg durch Urteil vom 29.08.2019 den Arzt darüber hinaus u.a. zur Übernahme der Beerdigungskosten von 2969,42 € und einer monatlichen Rente von 1373,40 € bis zum fiktiven 65. Lebensjahr der Verstorbenen (Az. 12 U 217/17 - BeckRS 2019, 20262). Über einen Schmerzensgeldanspruch wurde ein gesondertes Verfahren geführt.

Grundlage ist ein Anspruch auf Schadensersatz aus dem Behandlungsvertrag i.V.m. §§ 280 Abs. 1, 823 Abs. 1, 2 BGB. Ausführlich begründete der XII. Zivilsenat vom Grunde her die zur Haftung des beklagten Arztes führende Pflichtverletzung in Zusammenhang mit der Operation.

Hinsichtlich der fiktiven Lebenserwartung konnte allerdings nicht von der allgemeinen Sterbetafel ausgegangen werden, sondern von einer Verkürzung der Lebenserwartung auf Grund der erheblichen Vorerkrankung. Der Senat schätzte die fiktive Lebenserwartung auf 65 Jahre (§ 287 ZPO), und zwar statt der statistischen Lebenserwartung im konkreten Fall von 82-84 Jahren. Daher ist die Rente bis zum fiktiven 65. Lebensjahr der Erblasserin ihren Erben zu zahlen.

Noch am Rande die Selbstverständlichkeit, die sich aus § 2039 BGB ergibt: Auch gegen den Willen der übrigen Miterben ist ein einzelner Miterbe berechtigt, in gesetzlicher Prozessstandschaft für die Erbengemeinschaft zum Nachlass gehörende Ansprüche auch klageweise geltend zu machen. Gläubiger sind aber nicht direkt jeder Miterbe in Höhe seiner Quote. Vielmehr hat Zahlung an die Erbengemeinschaft zu erfolgen, bestehend aus den einzelnen Miterben als Gesamtgläubiger.

Das Krankenhaus war Streithelferin des beklagten Arztes.

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Die LTO-Presseschau:

OLG Brandenburg zu Arzthaftung: community.beck.de (Claus-Henrik Horn) berichtet über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg, wonach den Erben einer aufgrund eines Behandlungsfehlers vorzeitig Verstorbenen auf Grundlage eines Schadensersatzanspruches aus dem Behandlungsvertrag deren Rente zusteht, und zwar bis zu dem aufgrund der Vorerkrankung verkürzten Lebensalter von 65 Jahren.

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