Corona: Italienische Regulierungsbehörde zu Fake News über das Virus

von Dr. Axel Spies, veröffentlicht am 26.03.2020

Das vom Virus schwer getroffene Italien hat besonders mit Gerüchten und falschen „Nachrichten“ im Internet zu kämpfen.

Die italienische Regulierungsbehörde für Kommunikation, AGCOM (nicht die Datenschutzbehörde) hat eine Verlautbarung 129-20 veröffentlicht, die besonders die Plattformbetreiber in die Pflicht nimmt, „Fake News“ über den Virus zu entfernen. Darin heißt es u.a. übersetzt in Art. 1:

„1. Die Anbieter von audiovisuellen und Radio-Mediendiensten werden aufgefordert, eine angemessene und umfassende Informationsberichterstattung zum Thema "Covid 19 Coronavirus" sicherzustellen und dabei alle Anstrengungen zu unternehmen, um die Aussagen maßgeblicher Experten aus Wissenschaft und Medizin zu gewährleisten, damit die Bürger verifizierte und fundierte Informationen erhalten.

2. Die Anbieter von Video-Sharing-Plattformen müssen alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um der Verbreitung von Coronavirus-Informationen im Web und insbesondere in sozialen Medien entgegenzuwirken, die unrichtig sind oder anderweitig aus nicht wissenschaftlich anerkannten Quellen verbreitet werden. Diese Maßnahmen müssen auch wirksame Systeme zur Identifizierung und Meldung von Straftaten und deren Tätern umfassen.

3. Die Behörde behält sich das Recht vor, die Einhaltung dieser Bestimmung durch ihre Überwachungstätigkeit zu überprüfen und bei Nichteinhaltung die entsprechenden Maßnahmen zu treffen.“

In Deutschland gilt, dass Plattformen, auf denen Besucher Inhalte posten können und die keinen eigenen Content veröffentlichen, sondern die Plattform nur bereitstellen, die Haftungsprivilegierung des § 10 TMG zugutekommt. Danach sind solche Host-Provider für von Nutzern gespeicherte Inhalte nicht verantwortlich, sofern 

„sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.“

Hinzu kommt evtl. die Störerhaftung nach dt. Zivilrecht.

Was meinen Sie? Lassen sich aus der Situation in Italien Lehren für Deutschland ziehen? Ist der italienische Art. 1 der AGCOM eine sinnvolle Regelung oder führt er zur Zensur im Internet?

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5 Kommentare

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Ist der italienische Art. 1 der AGCOM eine sinnvolle Regelung oder führt er zur Zensur im Internet?

Wo findet man die Vorschrift, am besten auf Deutsch (Google hilft leider nicht)? Gegenwärtig ist alles irgendwie möglich, auch Zensur, sofern sie seuchenbezogen stattfindet...

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Vielen Dank! Woher haben Sie den übersetzten Text?

In Abs. 1 heißt es - von Google übersetzt - wohl nicht "aufgefordert", sondern "gebeten" ("sono invitati"). In Abs. 2 ist von "Meldung der Straftaten und ihrer Täter" die Rede, was wohl bedeutet, dass es außerhalb dieser Verordnung eine (weitere?) Strafvorschrift geben muss, auf die es eigentlich ankommt. Ich denke, dass diese Vorschrift wohl in den Präliminarien in Bezug genommen sein wird, was ich mangels Sprachkenntnissen nicht feststellen kann. In Abs. 3 ist ggf. wohl nicht von "Maßnahmen", sondern von "Feststellungen" ("determinazioni") die Rede.

Google übersetzt das alles so:

1. Die Anbieter von audiovisuellen und Radio-Mediendiensten werden aufgefordert, eine angemessene und umfassende Informationsberichterstattung zum Thema "Covid 19 Coronavirus" sicherzustellen und dabei alle Anstrengungen zu unternehmen, um die Aussagen maßgeblicher Experten aus Wissenschaft und Medizin zu gewährleisten, damit die Bürger verifizierte und fundierte Informationen erhalten.

2. Die Anbieter von Video-Sharing-Plattformen ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, um der Verbreitung falscher Coronavirus-Informationen entgegenzuwirken oder auf jeden Fall aus nicht wissenschaftlich anerkannten Quellen im Netzwerk und insbesondere in sozialen Medien zu verbreiten. Die vorgenannten Maßnahmen müssen auch wirksame Systeme zur Identifizierung und Meldung der Straftaten und ihrer Täter umfassen.

3. Die Behörde behält sich das Recht vor, die Einhaltung dieser Bestimmung durch ihre Überwachungstätigkeit zu überprüfen und im Falle der Nichteinhaltung die daraus resultierenden Feststellungen zu treffen

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Unter der Flagge bzw. mit dem Schlagwort "Kampf gegen Fake-News" wurde in Deutschland inzwischen dem ausländischen (russischen) Rundfunksender "RT" die Sendelizenz entzogen. Außerdem droht Deutschland gegenüber "Telegramm" damit, bei der EU-Kommission auf eine Sperrung oder Abschaltung des Dienstes zu drängen.

Einerseits sollte ein Staat Tatsachenbehauptungen die erwiesenermaßen falsch und gefährlich sind nicht dulden, das gebietet bereits die Schutzpflicht des Staates für seine Bürger. Andererseits darf diese Schutzpflicht jedoch nicht dazu mißbraucht werden, politisch motiviert unliebsame Informationen zu unterdrücken oder die Meinungsvielfalt und Meinungsfreiheit oder die Kommunikationsfreiheit zu beschränken.

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