Insolvenzantragspflicht: Weitere Aussetzung bei Überschuldung und Wiedereinführung bei Zahlungsunfähigkeit

von Ulrike Wollenweber, veröffentlicht am 04.09.2020

Die Bundesregierung hat am 2. September 2020 eine Formulierungshilfe beschlossen, mit der die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung bis zum 31. Dezember 2020 verlängert werden soll. Durch das im März 2020 verabschiedete Covid-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) war die Insolvenzantragspflicht sowohl bei Zahlungsunfähigkeit als auch bei Überschuldung bis zum 30. September 2020 ausgesetzt worden. Durch die nun geplante Änderung soll die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nur für den Fall der Überschuldung um weitere drei Monate verlängert werden.

In der Begründung zur Formulierungshilfe wird betont, dass die Differenzierung zwischen überschuldeten und zahlungsunfähigen Unternehmen erforderlich sei, da bei zahlungsunfähigen Unternehmen die Krise bereits weit vorangeschritten sei. Die Fortführung der Tätigkeit von zahlungsunfähigen Unternehmen könne zu einer erheblichen Belastung des Wirtschaftsverkehrs führen. Sei das Unternehmen dagegen lediglich überschuldet, rechtfertige dies aufgrund der derzeit ungewissen Zukunftsprognose noch keine zwingende Insolvenzantragspflicht.

Aufgrund der geplanten Wiedereinführung der Insolvenzantragspflicht für zahlungsunfähige Unternehmen werden Geschäftsleiter von Unternehmen in Schwierigkeiten bereits jetzt sorgfältig prüfen müssen, ob eine eventuellen Zahlungsunfähigkeit vorliegen könnte, um Haftungsrisiken nach dem 1. Oktober 2020 zu vermeiden.

Die Formulierungshilfe soll als Gesetzentwurf aus der Mitte des Bundestags eingebracht werden und aufgrund der besonderen Eilbedürftigkeit am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

 

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