Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten

von Ulrike Wollenweber, veröffentlicht am 08.03.2021

Nach kontroversen politischen Diskussionen wurde der Regierungsentwurf des Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten (Sorgfaltspflichtengesetz) am 3. März 2021 beschlossen. Das Bundesarbeitsministerium hat gleichzeitig einen neuen Referentenentwurf vom 28. Februar 2021 veröffentlicht.

Unternehmen sollen in Zukunft verpflichtet werden, in ihren Lieferketten die festgelegten menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten. Dies umfasst insbesondere die Einrichtung eines adäquaten Risikomanagements, die Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen, Präventions- und Abhilfemaßnahmen sowie verschiedene Berichtspflichten. Der Umfang der Pflichten soll durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz begrenzt werden, wobei insbesondere Art und Umfang des Geschäftsbetriebs, das Einflussvermögen auf den unmittelbaren Verursacher, die Schwere der Verletzung und die Art des Verursachungsbeitrags relevant sein sollen.

Der Anwendungsbereich des Gesetzes soll sich nach der Anzahl der Arbeitnehmer richten. Für Unternehmen mit mindestens 3.000 Arbeitnehmern sollen die neuen Pflichten ab dem 1. Januar 2023, für Unternehmen mit mindestens 1.000 Arbeitnehmern ab dem 1. Januar 2024 gelten.

Bei juristischen Personen mit einem Jahresumsatz von mehr als EUR 400 Mio. kann bei Verstößen eine Geldbuße von bis zu 2% des Jahresumsatzes festgesetzt werden. Bei kleineren Unternehmen kann je nach Tatbestand die Geldbuße bis zu EUR 800.000, EUR 500.000 oder EUR 100.000 betragen. Zudem ist ein Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen für bis zu drei Jahre vorgesehen. Geschädigte können bei Verletzung bestimmter Rechtspositionen Gewerkschaften oder Nichtregierungsorganisationen zur Prozessführung ermächtigen (besondere Prozessstandschaft). Eine über die allgemeine zivilrechtliche Haftung hinausgehende Haftung sieht der Gesetzentwurf nicht vor.

Das Gesetz soll noch vor der Sommerpause vom Bundestag verabschiedet werden.

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