Kein Verbot des Bahnstreiks durch Hessisches Landesarbeitsgericht

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 03.09.2021
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht4|2796 Aufrufe

Das Hessische Landesarbeitsgericht (Urteil vom 3. September 2021, Az. 16 SaGa 1046/21) hat ausweislich einer Pressemitteilung (06/2021) den Streik im Eisenbahnbetrieb in dem Eilverfahren der DB-Gesellschaften gegen die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) nicht untersagt. Das Gericht hat damit das gleichlautende Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom Vortag bestätigt und die Berufung der DB-Gesellschaften zurückgewiesen.

Wie der zuständige Vorsitzende Richter am LAG, Dr. Peter Gegenwart, ausführte, sei der Streik nicht rechtswidrig. Die GDL verfolge tariflich regelbare Ziele. Sie habe vor dem Streikaufruf und in der Verhandlung klargestellt, dass sie nicht dafür streike, über eine Klausel die Anwendung der GDL-Tarifverträge auf ihre Mitglieder in den Betrieben der DB-Gesellschaften zu erreichen, in denen diese Tarifverträge nicht zur Geltung kommen, weil dort eine höhere Zahl von Mitgliedern der Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG) beschäftigt sind. Bei dem Streik handele es sich auch nicht um einen unzulässigen Unterstützungsstreik. Die Streikenden unterstützten zwar den Streik für den Abschluss von Tarifverträgen für Bereiche, in denen nur wenige GDL-Mitglieder tätig sind. Entscheidend sei aber, dass die GDL-Mitglieder gleichzeitig in eigener Sache für einen Tarifabschluss streikten, z.B. für die Lokomotivführer und Zugbegleiter. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist rechtskräftig. Eine Revision zum BAG ist in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich.

Die Entscheidung war zu erwarten. Die Arbeitsgerichte sind angesichts der im Recht der Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) wurzelnden Streikfreiheit mit guten Gründen sehr zurückhaltend, wenn es um die Untersagung von Streiks im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geht. Vielfach machen die Arbeitsgerichte eine solche Untersagungsverfügung davon abhängig, dass der Streik offensichtlich rechtswidrig ist. Ferner zeigt sich, dass die Neuregelung im Tarifeinheitsgesetz nicht die erhoffte Wirkung zeitigt, sondern im Gegenteil als Brandbeschleuniger fungiert. Der Gesetzgeber sollte in der nächsten Legislaturperiode über eine Revision (Abschaffung) des § 4a TVG nachdenken.

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4 Kommentare

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Koalitionsfreiheit und Streikrecht sind gut und schön, aber was die GDL seit Jahren mit dem Bürger und der Wirtschaft treibt, ist schlicht und einfach strafbare Nötigung, wenn nicht Erpressung. Wäre es keine geheilgte Gewerkschaft, würde man ihr Verhalten schon längst als rechtsmissbräuchlich bezeichnen und den Vorstand strafrechtlich zur Verantwortung ziehen. Arbeitskampf ist das Eine, ein Vernichtungsfeldzug ist das andere.

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Die GDL kämpft als Gewerkschaft um die Betriebsrente, Gehalt, Länge der Tarifverträge, usw. Das ist völlig normal genauso wie es normal ist, dass der Fahrgast davon betroffen ist, wenn sich die Tarifparteien nicht einig sind. Ein Vernichtungsfeldzug ist nicht ersichtlich. Der Bahnvorstand provoziert im Gegenteil mit seinem Verhandlungsstil seit Jahren die GDL, nur trägt hierfür niemand die politische Verantwortung, obwohl die DBAG ein Staatsbetrieb ist. Schon sehr seltsam.

Wer will, dass stets die Bahn fährt, muss die Lokführer verbeamten. Dann gäbe es keinen Streik.

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Wenn sogar der DGB-Chef die GDL kritisiert, vgl. hier, dann muss schon wirklich alles schief gelaufen sein. Die Frankfurter Arbeitsgerichtsbarkeit muss blind sein. Wenn die Gerichte nicht mehr für gerechte Streiks sorgen wollen, dann ist das der Anfang vom Ende unserer Arbeitskampfkultur.

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Es ist zu begrüßen, dass das LAG das Verfahren nicht dazu benutzt, das Streikrecht von Spartengewerkschaften noch weiter einzuschränken.

Der leicht erkennbare Zweck von § 4aTVG war bei seiner Einführung nicht etwa, in Betrieben mehr Rechtsfrieden zu erreichen, sondern zwei Akteuren einen - aus meiner Sicht unlauteren - Vorteil zu verschaffen: nämlich a) den DGB-Gewerkschaften eine Art Monopolstellung zu geben, und b) Unternehmen der öffentlichen Hand zu ermöglichen, mit der jeweiligen DGB-Gewerkschaft in einer Art kollusivem Zusammenwirken Tarifverträge zu Lasten einer - gering beim DGB organisierten - Arbeitnehmergruppe abzuschließen, damit die in DGB Gewerkschaften organisierten Arbeitnehmer überdurchschnittliche Vorteile erhalten. Man erinnere sich im Krankenhausbereich an Vergütungsstrukturen, bei denen eine Krankenschwester bei gleichem Lebensalter eine höhere Vergütung erhielt als der ihr vorgesetzte Assistenzarzt.

Dass dieses Kalkül nun wenigstens bei den Lokführern nicht aufgegangen ist, stellt einen kleinen Hoffnungsschimmer dar, dass es dem Staat auch zukünftig nicht gelingen wird, das Streikrecht zu beschneiden.

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