Arzthaftungsprozess: Reichweite einer Abgeltungsklausel

von Dr. Oliver Elzer, veröffentlicht am 26.01.2022
Rechtsgebiete: Zivilverfahrensrecht2|2097 Aufrufe

Wenn der Rechtsanwalt in einem Prozessvergleich eine Abgeltungsklausel nicht ausreichend klar formuliert, verletzt er seine Pflichten. In einem Vergleich, den der BGH betrachten musste (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2021 - IX ZR 223/20) hieß es insoweit wie folgt:

Alle Ansprüche des Versicherungsnehmers aus dem streitbefangenen Behandlungsverhältnis, soweit sie nicht auf Dritte übergegangen sind, sind abgegolten und erledigt, seien sie bekannt oder unbekannt, gegenwärtig oder zukünftig, materiell oder immateriell.

Diese Formulierung war - unklar! Die Gründe hierfür sollte jeder Rechtsanwalt kennen, jedenfalls in einem Arzthaftungsprozess.

 

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2 Kommentare

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Ich verstehe nicht, wie sich aus dem Pflichtenverstoß im Rahmen des Mandatsverhältnisses ein Direktanspruch des Versicherers gegen den Anwalt ergeben soll. Schutzwirkung zugunsten Dritter? Steht aber so nicht im Urteil (vgl. Rdnr. 14). Irgendwie nicht so überzeugend...

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Zur Vermeidung von Missverständnissen: Die zitierte Formulierung eines Vergleichs ist nicht per se unklar. Sie war in Bezug auf den dortigen Sachverhalt unklar, weil ein privater Krankenversicherer eintrittspflichtig war und aus dem Vergleich nicht erkennbar ist, ob Heilbehanldungskosten abgegolten werden sollten.

Zum Kommentar vom 26.01.2022 erlaube ich mir den freundlichen Hinweis, dass der (private Kranken-)Versicherer hier aus abgetretenem Recht (des Versicherungsnehmers) geklagt hat, nicht aufgrund eines Direktanspruchs und auch nicht aufgrund einer Schutzwirkung zugunsten Dritter.

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