Zum Inhalt des Auftrags muss vorgetragen werden
von , veröffentlicht am 23.10.2023Das OLG Dresden hat sich im Hinweisbeschluss vom 24.8.2023 – 4 U 444 / 23 – mit der Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten auseinandergesetzt. Das Gericht unterstrich seine bisherige Rechtsprechung, wonach die Frage, ob eine vorprozessuale anwaltliche Zahlungsaufforderung eine Geschäftsgebühr nach VV 2300 RVG auslöst oder als Vorbereitung der Klage dienende Tätigkeit nach § 19 Absatz 1 S. 2 Nr. 1 RVG zum Rechtszug gehört und daher mit der Verfahrensgebühr nach VV 3100 RVG abgegolten ist, eine Frage des Innenverhältnisses, nämlich der Art und des Umfangs des im Einzelfall erteilten Mandats, ist. Werde nicht dargelegt, dass der Prozessbevollmächtigte zunächst lediglich mit der außergerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen und erst später mit der Prozessführung beauftragt war, komme der Ansatz einer Geschäftsgebühr für eine vorprozessuale Zahlungsaufforderung nicht in Betracht.
Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
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