Das neue Cannabisgesetz – Teil 2: Änderungen von BtMG und BtMVV

von Dr. Jörn Patzak, veröffentlicht am 16.03.2024

Mit Einführung des KCanG und des MedCanG sowie der Änderung einer Vielzahl von Gesetzen sind auch folgende Änderungen in BtMG und BtMVV geplant.

1. Änderungen des BtMG

Im BtMG werden solche Vorschriften, die sich zukünftig im KCanG und MedCanG wiederfinden, gestrichen. Das betrifft vor allem die Regelungen zu Nutzhanf in §§ 19 Abs. 2a, Abs. 3, § 24a und § 32 Abs. 1 Nr. 13 BtMG, die künftig weggefallen werden. Nutzhanf soll nämlich ab 1.4.2024 in §§ 31, 32 KCanG geregelt werden. Zudem erfolgen Streichungen in den Anl. I bis III zu § 1 Abs. 1 BtMG.

Es fallen weg:

  • „Cannabis“ mitsamt den Ausnahmen in Anl. I,
  • „Cannabisharz“ in Anl. I.,
  • „Cannabis“ in Anl. III und
  • „Dronabinol“ in Anl. III.

Cannabis und Dronabinol sind damit kein Betäubungsmittel i.S.d. BtMG mehr. Die Verschreibung von Cannabis zu medizinischen Zwecken und Dronabinol erfolgt nun über das MedCanG auf regulärem Rezept (§ 3 MedCanG).

In Anl. I wird zudem nach den Positionen Δ6a(10a)-Tetrahydrocannabinol (Δ6a(10a)-THC), Δ6a-Tetrahydrocannabinol (Δ6a-THC), Δ7-Tetrahydrocannabinol (Δ7-THC), Δ8-Tetrahydrocannabinol (Δ8-THC), Δ10-Tetrahydrocannabinol (Δ10-THC), Δ9(11)-Tetrahydrocannabinol (Δ9(11)-THC) folgender Zusatz aufgenommen:

„-ausgenommen,

a) wenn es sich um Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken im Sinne des Medizinal-Cannabisgesetzes handelt, oder

b) wenn es sich um eine nicht-synthetische Form handelt, die zu nicht-medizinischen Zwecken im Verkehr ist.“

Tetrahydrocannabinole, ihre Isomere und ihre stereochemischen Varianten sind damit nur noch dann dem BtMG unterstellt, wenn sie nicht medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken dienen und synthetisch hergestellt sind.

Das gilt auch für Δ9-Tetrahydrocannabinol (Δ9-THC), dem in Anl. II ein fast gleichlautender Zusatz als ausgenommene Zubereitung angefügt wird (ergänzt um medizinische Zwecke).

2. Änderungen der BtMVV

Da Medizinalcannabis nicht mehr den speziellen Vorschriften des BtMG unterfällt, sind auch Reglungen dazu in der BtMVV überflüssig. Deshalb wird der Passus „Cannabis auch in Form von getrockneten Blüten“ in § 1 Abs. 1 S. 1 BtMVV gestrichen, zudem die Positionen „Cannabis“ und „Dronabinol“ in § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BtMVV.

3. Neueinführung eines § 30 Abs. 1 Nr. 5 BtMG

In § 30 Abs. 1 BtMG soll eine neue Nummer 5 eingefügt werden. Sie sieht für besonders gravierende Fälle, in denen eine Person über 21 Jahre Betäubungsmittel unerlaubt an Kinder und Jugendliche abgibt, verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überlässt, und dadurch leichtfertig eine schwere Gefährdung der körperlichen, psychischen oder sittlichen Entwicklung des Empfängers verursacht, Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren vor. Auf diese Vorschrift darf man gespannt sein, denn auf den ersten Blick erscheinen die Tatbestandsmerkmale der schweren Gefährdung der körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen als zu unbestimmt und schwierig nachweisbar (dazu Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Auflage, § 30 Rn. 191, erscheint voraussichtlich im Frühjahr).

Die bisherigen Folgen meiner Serie:

Neue Serie zum Cannabisgesetz – Teil 1: Welche Gesetze werden geändert

Weitere Folgen:

  • geplante Änderungen im Straßenverkehr
  • Aufbau und Systematik des KCanG
  • die neuen Strafvorschriften des KCanG
  • die nicht geringe Menge von Cannabis
  • Absehen von Strafverfolgung beim Umgang mit geringen Mengen zum Eigenkonsum
  • die wichtigsten Bußgeldvorschriften des KCanG
  • Aufbau und Systematik des MedCanG
  • die wichtigsten Straf- und Bußgeldvorschriften MedCanG
  • Regelungen zu Therapie statt Strafe in KCanG und MedCanG
  • Tilgung von Eintragungen im Bundeszentralregister

 

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