Falscher (= zu früher) Erlassbeschluss nach Antrag der StA: Wie ist die Kostenentscheidung nach erfolgreichem Rechtsmittel der StA?

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 26.08.2024
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|1004 Aufrufe

Manchmal kommen Fehler vor, die schnellstens wieder gerade gezogen werden müssen. So hier: Das Gericht hatte auf verfrüht gestellten Erlassantrag die Strafe auch verfrüht, also vor dem Ende der Bewährungszeit, erlassen. Die StA bemerkte dies aber noch rechtzeitig und legte erfolgreich sofortige Beschwerde gegen den Erlassbeschluss ein. Muss der VU nun die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen? Nein, so die richtige Antwort. Vielmehr lautet der Tenor so:

 

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse.

 

Und zur Begründung der Kostenentscheidung führte das OLG aus:

 

 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V. mit § 473 Abs. 2 Satz 1 StPO (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. September 1999 – 1 Ws 701/99 – NStZ-RR 2000, 223 m.w.N., Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Auflage, § 473 Rdnr. 17 m.w.N.). Denn trotz des entgegenstehenden Wortlauts hat die Staatsanwaltschaft Essen die sofortige Beschwerde nach Auffassung des Senats im Ergebnis nicht zuungunsten des Verurteilten eingelegt, sondern in erster Linie unter Wahrnehmung ihrer Aufgabe, gerichtliche Entscheidungen mit dem Gesetz in Einklang zu bringen, zumal sie für die fehlerhafte Entscheidung aufgrund ihres verfrühten Antrags vom 25. März 2024 „mitverantwortlich“ ist. Insoweit gilt, dass der Verurteilte nicht mit Kosten und Auslagen belastet werden darf, die nur dadurch entstanden sind, dass eine auf einem Irrtum des Gerichts beruhende gesetzwidrige Entscheidung beseitigt wird (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.).

OLG Hamm Beschl. v. 25.6.2024 – 3 Ws 204/24, BeckRS 2024, 16454

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