LAG Düsseldorf: Rufbereitschaft als Arbeitszeit

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 26.08.2024
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|1414 Aufrufe

Rufbereitschaft kann sowohl arbeitszeit- als auch vergütungsrechtlich Arbeitszeit sein. Das hängt von zahlreichen Umständen, u.a. davon ab, innerhalb welcher Zeit sich der Arbeitnehmer bei Erteilung des Rufs am Arbeitsort einfinden muss und wie häufig er aus der Bereitschaft gerufen wird. Nach dieser Maßgabe hat das LAG Düsseldorf die Berufung eines Arbeitnehmers gegen das klageabweisende Urteil des ArbG Mönchengladbach zurückgewiesen:

1. Notdienste eines Kundendiensttechnikers, die dadurch gekennzeichnet sind, dass er sich an einem frei wählbaren Ort aufhalten kann, aber telefonisch erreichbar sein und zu einem Notdiensteinsatz binnen einer Stunde am Einsatzort eintreffen muss, wenn er angefordert wird, sind Rufbereitschaftsdienste und keine Bereitschaftsdienste, wenn unter Berücksichtigung der Anfahrtszeit noch jedenfalls 30 Minuten Zeit verbleiben, bis der Arbeitnehmer aufbrechen muss. Das gilt jedenfalls dann, wenn eine tatsächliche Anforderung im Notdienst äußerst selten vorkommt – im vorliegenden Fall lediglich in einem Umfang von 0,67% der Gesamt-Notdienstbereitschaftszeit.

2. Liegt arbeitsschutzrechtlich Rufbereitschaft und kein Bereitschaftsdienst vor, handelt es sich um Ruhezeit im Sinne von § 5 ArbZG. Der vergütungsrechtliche Arbeitszeitbegriff folgt hier dem arbeitsschutzrechtlichen, so dass – soweit keine gesonderte Regelung im Arbeitsvertrag, in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen zur Anwendung gelangt – keine Vergütungspflicht besteht. Ausgenommen hiervon sind die Zeiten tatsächlicher Arbeitsleistung im Rahmen der Aktivierung aus dem Notdienst heraus, die als Vollarbeit zu vergüten sind.

3. Auch das Mindestlohngesetz knüpft an geleistete Zeitstunden an und mithin an den vergütungsrechtlichen Arbeitszeitbegriff. Arbeitsschutzrechtliche Ruhezeit ist weder arbeitsschutz- noch vergütungsrechtlich Arbeitszeit und begründet daher auch keine Mindestlohnansprüche.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

LAG Düsseldorf, Urt. vom 16.4.2024 - 3 SLa 10/24, BeckRS 2024, 18181

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