Einwilligung in die Datenverarbeitung durch Datenschutzerklärung bei Vertragsabschluss

von Barbara Schmitz, veröffentlicht am 28.08.2024
Rechtsgebiete: Datenschutzrecht|985 Aufrufe

Das LG Augsburg hat am 5.7.2024 im Zusammenhang mit einem zwischen den Parteien geschlossenen Telekommunikationsvertrages eine Schadenersatzklage wegen angeblich unzulässiger Datenübermittlung an eine Auskunftei ohne ausdrückliche Einwilligung abgewiesen (Az.: 041 O 3703/23).

Das Gericht stellt fest, dass der betroffenen Kunde des TK-Unternehmens „bei Abschluss des Vertrages mit der Beklagten eingewilligt, dass Daten über den Abschluss eines Telekommunikationsvertrages und das Servicekonto an die SCHUFA gemeldet werden.“

Begründet wird dies damit, dass „gemäß Art. 4 Nr. 11 DS-GVO der Ausdruck „Einwilligung“ (…) jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung bezeichnet (…).“

Obwohl mit der Legaldefinition in Art. 4 Nr. 11 DS-GVO die Einwilligung durchaus mehrdimensional versteht, zeigt der Datenschutz-Alltag, dass eine Einwilligung in die Datenverarbeitung eine eigene und besondere zusätzliche Erklärung sein muss. Aber ist diese Auslegung richtig?

Hier ein paar Überlegungen dazu:

  1. Gesetzestext – Anforderungen an eine Einwilligung:
  • In Art. 7 Abs. 2 DS-GVO werden die Anforderungen an eine Einwilligung beschrieben. Danach kann die Einwilligung im Zusammenhang mit „andere Sachverhalten" abgegeben werden.
  • In diesem Fall ist die Erklärung zur Einwilligung in die Datenverarbeitung verständlich darzustellen und aus Transparenzgründen hervorzuheben. Von einer eigenen, seperaten  Einwilligung mit eigener Unterzeichnung ist nicht die Rede.
  1. Datenschutzhinweise als Vertragsbestandteil
  • Grundsätzlich sind Datenschutzhinweise die bloße Widergabe gesetzlicher Informationspflichten und stellen somit keine AGB dar.
  • Dieser Grundsatz greift dann nicht, wenn „der Datenschutzhinweis zum Gegenstand der Einwilligung gemacht wird -> vgl. OLG Köln, Urteil v 3.11.2023 – 6 U 58/23, Rz 74 ff.
    • „solche Einwilligungserklärungen“ unterliegen den Regelungen der §§ 305 ff BGB
    • BGH hat in verschiedenen Rspr. angenommen, dass „dass eine vorformulierte Einwilligung in die Speicherung und Nutzung von Daten als AGB anzusehen ist, weil die §§ 305 ff. BGB mit Rücksicht auf ihren Schutzzweck auch auf eine vom Verwender vorformulierte einseitige Erklärung des anderen Teils anzuwenden seien, die im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis stehe.“(BGH NJW 2020, 2540, 2543 Rn. 26).
  1. Vertrag über digitale Dienstleistungen, inkl. Bezahlen mit Daten - §§ 327 ff. BGB
  • OLG Köln äußert sich diesbezüglich wie folgt: „inwieweit beim "schlichten" Besuch einer Webseite (…) bereits ein Vertrag über digitale Dienstleistungen im Sinne von §§ 327 ff. BGB geschlossen wird (vgl. BT-Drs. 19/27653 S. 40 einerseits, Kett-Straub NJW 2021, 3217, 3218 Rn. 10; Schmitz/Buschuew MMR 2022, 171, 174 m.w.N. andererseits) und auch aus diesem Grund ein Bezug der angegriffenen Klauseln zu einem Vertragsschluss anzunehmen ist, kann offenbleiben.“

Daraus lässt sich aus meiner Sicht folgendes ableiten:

  • Bei ausreichend informierter Vertragsgestaltung auch zum Umfang der Datenverarbeitung umfasst die Willenserklärung zum Vertragsabschluss die Datenschutzhinweise und damit die darin beschriebene Datenverarbeitung.
  • In diesem Fall unterliegen die Datenschutzhinweise der AGB-Kontrolle
  • Für digitale Dienste und damit auch für das Bezahlen mit Daten gem. § 327 Abs. 3 iVm § 312 Abs. 1a BGB bedeutet dies, dass die Willenserklärung zum Vertragsabschluss sowohl die Datenverarbeitung zur Vertragserfüllung als auch die Datenverarbeitung für den zusätzlichen Zweck (Marketing) umfasst und das auch schon gelten kann, wenn der Nutzer die Webseite betritt und dort die AGB und Datenschutzhinweise erhält.

Let's discuss it.

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