Neue Entscheidung des BAG zu Zielvereinbarungen

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 04.03.2008

Zielvereinbarungen haben in der arbeitsrechtlichen Praxis in letzter Zeit erheblich an Bedeutung gewonnen. Man versteht hierunter Abreden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wonach der Arbeitnehmer innerhalb eines bestimmten Zeitraums (regelmäßig eines Jahres) näher umschriebene Ziele erreicht haben soll. Für den Fall, daß der Arbeitnehmer die ihm gesetzten Ziele (teilweise) erreicht, wird ihm ein zusätzliches Entgelt in Aussicht gestellt (sog. Bonus). Derartige Zielvereinbarungen werfen eine Fülle von Rechtsfragen auf (zu ihnen zuletzt Annuß, NZA 2007, 290). In einem neueren Urteil, dessen Entscheidungsgründe nun vorliegen, äußert sich der 10. Senat des BAG (Urteil vom 12.12.2007, BeckRS 2008 50625) zu der Frage, welche Folgen es hat, wenn der Arbeitgeber die nach dem Arbeitsvertrag jährlich zu treffende Zielvereinbarung nicht abschließt. Das BAG bejaht in diesem Fall einen Schadensersatzanspruch. Grundlage für die Schadensermittlung soll der für den Fall der Zielerreichung zugesagte Bonus sein. Auf diese Weise wird verhindert, dass sich der Arbeitgeber durch schlichtes Verweigern der konkreten Zielvereinbarung seiner arbeitsvertraglich begründeten Bonuszusage entledigt. Sollte den Arbeitnehmer am Nichtzustandekommen der Zielvereinbarung seinerseits ein Verschulden treffen, so ist dieses Mitverschulden angemessen zu berücksichtigten. Es zeigt sich, dass die Rechtsprechung das Instrument der Zielvereinbarung zunehmend „verrechtlicht“.

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