Mittelgebühr grundsätzlich auch bei Verkehrsordnungswidrigkeiten
von , veröffentlicht am 13.07.2008Die oftmals verhältnismäßig geringe Höhe der Bußgelder bei Verkehrsordnungswidrigkeiten hat verschiedentlich dazu geführt, dass der Ansatz der Mittelgebühr in Bußgeldverfahren auch unter der Geltung des RVG verneint wurde. Das AG Viechtach- Beschluss vom 16.05.2008, 7 II OWi 720/08 - hat dieser Auffassung, die im Widerspruch steht zu der Differenzierung der Vergütungstatbestände nach der Höhe der Geldbuße im RVG, eine klare Absage erteilt. Die Ansicht, dass bei Verkehrsordnungswidrigkeiten immer von einer unterhalb der Mittelgebühr liegenden Gebühr auszugehen sei, ist nach dem AG Viechtach seit der Einführung des RVG überholt.
Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
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2 Kommentare
Kommentare als Feed abonnierenCarsten Krumm kommentiert am Permanenter Link
Werden wohl Anwälte dann also konsequenterweise auch in Fahrverbotsfällen deutlich oberhalb der Mittelgebühr abrechnen können?
Fölsch, Peter kommentiert am Permanenter Link
Das Drohen eines Fahrverbots ist dem Kriterium der "Bedeutung" aus § 14 RVG zuzuordnen. Es wirkt sich durchaus gebührenerhöhend aus.