EuGH entscheidet über Diskriminierung wegen einer Behinderung

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 14.07.2008

Am kommenden Donnerstag entscheidet die Große Kammer des EuGH in der Rechtssache Coleman (C-303/06) erstmals über eine Diskriminierung wegen einer Behinderung (RL 2000/78/EG). Auf besonderes Interesse stößt das Verfahren, weil die Arbeitnehmerin nicht selbst behindert ist, sondern lediglich geltend macht, wegen der Behinderung ihres Sohnes beruflich benachteiligt worden zu sein.

Die Klägerin, Frau Sharon Coleman, arbeitete ab 2001 als Anwaltssekretärin bei Attridge Law, einer Anwaltskanzlei in London. Im Jahr 2002 gebar sie einen Sohn, der behindert ist; er leidet an Bronchomalazie und an angeborener Laryngomalazie. Sie ist seine Hauptbetreuerin. Am 4. März 2005 stimmte sie einer Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses wegen Arbeitsmangels zu und hörte folglich auf, für Attridge Law zu arbeiten. Am 30. August 2005 reichte sie gegen ihre ehemaligen Arbeitgeber Klage wegen erzwungener Kündigung und Diskriminierung wegen einer Behinderung mit der Begründung ein, dass sie eine weniger günstige Behandlung erfahren habe als Arbeitnehmer mit nicht behinderten Kindern und Verhaltensweisen ausgesetzt gewesen sei, die eine von Anfeindungen gekennzeichnete Atmosphäre für sie geschaffen hätten. Als Beispiele für eine diskriminierende Behandlung führt sie u.a. an, dass ihre Arbeitgeber ihr nicht erlaubt hätten, an ihren bestehenden Arbeitsplatz zurückzukehren, als sie aus dem Mutterschaftsurlaub zurückgekommen sei, dass sie sie „faul“ genannt hätten, wenn sie habe freinehmen wollen, um ihren Sohn zu betreuen, und sich geweigert hätten, ihr dieselbe Flexibilität in Bezug auf ihre Arbeitsumstände zuzugestehen wie den Kollegen mit nicht behinderten Kindern, dass sie gesagt hätten, sie benutze ihr „Scheiß-Kind“, um ihre Arbeitsbedingungen zu manipulieren, dass sie Disziplinarmaßnahmen ausgesetzt gewesen sei und dass eine formelle Beschwerde, die sie gegen ihre schlechte Behandlung eingebracht habe, nicht richtig behandelt worden sei.

Das mit der Klage von Frau Coleman befasste Employment Tribunal London South hat dem EuGH daraufhin vier Fragen zur Auslegung der RL 2000/78/EG vorgelegt:

1.   Schützt die Richtlinie im Rahmen des Verbots der Diskriminierung wegen einer Behinderung nur Menschen vor unmittelbarer Diskriminierung und Belästigungen, die selbst eine Behinderung haben?

2.   Falls die erste Frage verneint wird: Schützt die Richtlinie auch Arbeitnehmer, die zwar nicht selbst eine Behinderung haben, aber wegen ihrer Verbindung zu einem Menschen mit Behinderung eine weniger günstige Behandlung erfahren oder belästigt werden?

3.   Wenn ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer weniger günstig behandelt, als er andere Arbeitnehmer behandelt oder behandeln würde, und feststeht, dass der Grund für die Behandlung des Arbeitnehmers darin liegt, dass dieser einen Sohn mit Behinderung hat, den er betreut, stellt diese Behandlung dann eine unmittelbare Diskriminierung dar, die den durch die Richtlinie festgelegten Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt?

4.   Wenn ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer belästigt und feststeht, dass der Grund für die Behandlung des Arbeitnehmers darin liegt, dass er einen Sohn mit Behinderung hat, den er betreut, stellt diese Belästigung dann eine Verletzung des durch die Richtlinie festgelegten Grundsatzes der Gleichbehandlung dar?

Das Urteil des EuGH ist für den 17. Juli 2008 angekündigt. Im BeckBlog wird über den Ausgang des Verfahrens berichtet.

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