Auch ein Rechtsanwalt ohne Robe darf zur Kammerverhandlung im arbeitsgerichtlichen Verfahren

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 13.10.2008

Das LAG Niedersachsen - Beschluss vom 29.09.2008, 16 Ta 333/08 - hatte über die Frage zu befinden, ob ein Arbeitsgericht zu Recht einen Anwalt von der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen hatte, weil dieser zum Termin ohne Robe erschienen war und auf Nachfrage erklärt hatte, er habe schon vor vielen Jahren die Entscheidung getroffen, keine Robe zu tragen, wenn er in ... vor den Arbeitsgerichten auftrete. Das LAG Niedersachsen hatte zunächst Zweifel daran, ob es überhaupt eine Ermächtigungsgrundlage für den Ausschluss eines „robelosen" Rechtsanwalts von der mündlichen Verhandlung gibt, unabhängig davon jedoch war das Gericht der Auffassung, dass auf jeden Fall der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt wird, wenn vor den Arbeitsgerichten ein Prozessbevollmächtigter einer Partei, der keine Robe zu tragen beabsichtigt, ausgeschlossen wird. Denn es handle sich immer gleichzeitig um einen Eingriff in die Rechte der vertretenen Partei, die nunmehr ohne Prozessbevollmächtigten dastehe, auch könnten erhebliche Nachteile eintreten, etwa dadurch, dass ein Versäumnisurteil ergehen kann, weiterer notwendiger Sachvortrag nicht erfolgt, zu stellende Anträge nicht gestellt werden usw. Angesichts des geschützten Rechtsgutes in Bezug auf die Pflicht zum Robentragen sei der durch den Vorsitzenden verursachte Eingriff in die Verhandlung durch diese sitzungspolizeiliche Maßnahme grundsätzlich nicht zu rechtfertigen. So weit das LAG Niedersachsen - dem ist nichts hinzuzufügen, mich überrascht eigentlich nur, dass es überhaupt jemals zu einer solchen Entscheidung des LAG Niedersachsen kommen musste.

 

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3 Kommentare

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Es überrascht in der Tat, mit welchen persönlichen Animositäten Gerichte sich beschäftigen müssen. Wie sich die vertretene Partei dabei wohl fühlt?

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