VG Frankfurt/Oder zu Fahrerlaubnisentziehung, Drogenscreening, Cannabiskonsum und Marihuanatransport

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 24.03.2009

Oft "halten" die Verwaltungsgerichte die strengen Entscheidungen der Fahrerlaubnisbehörden, die sehr schnell nach festgestelltem Konsum von Drogen und Drogenbesitz "zur Tat" schreiten und die Fahrerlaubnis entziehen. Das VG Frankfurt/Oder war hier in einer Entscheidung vom 5.3.09 - 2 L 35/09 großzügiger. Die Fahrerlaubnisbehörde hatte die Fahrerlaubnis entzogen, nachdem der Antragssteller nicht binnen 3 (!) Tagen ein Drogenscreening vorgelegt hatte. Anlass dieser Anordnung: bei einer Polizeikontrolle war der Antragssteller als Beifahrer im Besitz von 0,9 g Marihuana gewesen - außerdem war ein Drogenschnelltest vor Ort positiv ausgefallen. Das VG hierzu (auszugsweise und gekürzt):

 

"...Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV kann zur Klärung von Eignungszweifeln die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes besitzt oder besessen hat. Ausweislich des Wortlauts genügt ... bereits der bloße (widerrechtliche) Besitz von Betäubungsmitteln, der jedoch sicher festgestellt sein muss ...

Zwar wurde anlässlich einer am 20. Oktober 2008 stattgefundenen Verkehrskontrolle beim als Beifahrer an der Fahrt teilnehmenden Antragsteller in einem diesem gehörenden Koffer eine Plastikdose mit 0,9 g Marihuana sichergestellt; auch ergab ein bei dieser Gelegenheit durchgeführter Drogenschnelltest, dass der Antragsteller unter Cannabiseinfluss stand. Jedoch fehlt es vorliegend an weiteren Umständen, welche einen die weitere Aufklärung gebietenden Verdacht auf regelmäßigen Konsum weicher Drogen zu begründen geeignet wären. Hierbei kann es sich beispielsweise um Einlassungen des Betroffenen vor der Polizei oder im Ermittlungs- bzw. gerichtlichen Verfahren, die einen Rückschluss auf regelmäßigen Drogenkonsum zulassen, oder aber eine größere Menge an sichergestellten Drogen handeln.

Bei der vorliegend beim Antragsteller sichergestellten Menge von 0,9 g Marihuana handelte es sich um eine nach der Verkehrsauffassung „geringe Menge"; diese stellte bei angenommener mittlerer Wirkstoffkonzentration ungefähr 2 Konsumeinheiten dar .... Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Verkehrskontrolle bereits unter Cannabiseinfluss stand und mithin eine weitere Konsumeinheit bereits konsumiert hatte, lässt das Vorhandensein von lediglich 3 Konsumeinheiten nicht den Verdacht auf regelmäßigen Drogenkonsum zu. In Betracht käme allenfalls ein gelegentlicher Cannabiskonsum. Ein solcher ist jedoch für die Frage nach der Fahreignung nur dann von Bedeutung, wenn eine Trennung zwischen Drogenkonsum und der Führung von Kraftfahrzeugen als nicht hinreichend gesichert gelten kann. Dies ist im Falle des Antragstellers, welcher nur als Beifahrer in die Verkehrskontrolle geriet, jedenfalls aufgrund des in Rede stehenden Vorfalls nicht erkennbar; andere einschlägige Vorfälle sind nicht bekannt. Soweit der Antragsgegner in diesem Zusammenhang davon ausgeht, dass der Antragsteller und der Fahrer des betreffenden Kfz sich aufgrund der langen Fahrstrecke abgelöst hätten, ist dies eine nicht belegte bloße Vermutung...."

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen