Patientenverfügung

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 18.06.2009
Rechtsgebiete: PatientenverfügungFamilienrecht5|4864 Aufrufe

Nach sechsjähriger Debatte hat der Bundestag heute ein Gesetz zur Regelung der Patientenverfügung beschlossen. In dritter Lesung stimmten 317 von 566 Parlamentariern für einen Entwurf des Abgeordneten Stünkel (SPD), 217 waren dagegen, 5 enthielten sich.

Die Grundzüge des angenommenen Entwurfs:

 

  • Volljährige können in einer schriftlichen Patientenverfügung im Voraus festlegen, ob und wie sie später ärztlich behandelt werden wollen, wenn sie ihren Willen nicht mehr selbst äußern können. Künftig sind Betreuer und Bevollmächtigter im Fall der Entscheidungsunfähigkeit des Betroffenen an seine schriftliche Patientenverfügung gebunden. Sie müssen prüfen, ob die Festlegungen in der Patientenverfügung der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entsprechen und den Willen des Betroffenen zur Geltung bringen.
  • Niemand ist gezwungen, eine Patientenverfügung zu verfassen. Patientenverfügungen können jederzeit formlos widerrufen werden.
  • Gibt es keine Patientenverfügung oder treffen die Festlegungen nicht die aktuelle Situation, muss der Betreuer oder Bevollmächtigte unter Beachtung des mutmaßlichen Patientenwillens entscheiden, ob er in die Untersuchung, die Heilbehandlung oder den ärztlichen Eingriff einwilligt.
  • Eine Reichweitenbegrenzung, die den Patientenwillen kraft Gesetzes in bestimmten Fällen für unbeachtlich erklärt, wird es nicht geben.
  • Die Entscheidung über die Durchführung einer ärztlichen Maßnahme wird im Dialog zwischen Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigtem vorbereitet. Der behandelnde Arzt prüft, was medizinisch indiziert ist und erörtert die Maßnahme mit dem Betreuer oder Bevollmächtigten, möglichst unter Einbeziehung naher Angehöriger und sonstiger Vertrauenspersonen.
  • Sind sich Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigter über den Patientenwillen einig, bedarf es keiner Einbindung des Betreuungsgerichts. Bestehen hingegen Meinungsverschiedenheiten, müssen folgenschwere Entscheidungen vom Betreuungsgericht genehmigt werden.

Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates und wird / soll zum 01.09.2009 in Kraft treten.

Siehe auch hier

 

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5 Kommentare

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Guten Abend,

nur weil das Gesetz nicht zustimmungsbedürftig ist, heißt das noch nicht, dass es am 01.09.2009 in Kraft treten wird. Der Bundesrat kann immer noch gem. Art. 77 III GG Einspruch einlegen, der dann mit einfacher bzw. qualifizierter Mehrheit ausgehebelt werden kann.

Ich persönlich hoffe jedenfalls inständig, dass der Bundesrat gegen das Gesetz Einspruch einlegt. Die Argumente, die von Herrn Hoppe heute morgen im Deutschlandfunk angebracht wurden sind zumindest einige Gedanken wert (Nachzuhören auf der Website des Deutschlandfunks).

 

Beste Grüße,

 

L.

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Privatdozent Dr. Joachim Kretschmer (Leiter der Gruppe Wirtschaftsstrafrecht)

Sehr geehrter Herr Burschel,

liebe Leser,

Wenn man heute die Berichte über das Gesetz zur Patientenverfügung liest, muss man sich wohl wundern. Steht da nicht nur Selbstverständliches drin? Es geht um die Selbstbestimmung des Einzelnen, um die Autonomie des Individuums, um die Menschenwürde. Kein ärztlicher Eingriff ohne Einwilligung des Patienten! Das lehren wir bereits im ersten Semester! Die Selbstebstimmung kann nicht gnadenweise durch ein Gesetz gewährt werden. Wir haben sie. Vor vielen Jahren hieß eine Kampagne: Mein Bauch gehört mir. Aber: Auch mein körper, mein Leben und mein Tod gehören mir allein. Wir brauchen kein Gesetz, um die Selbstbestimmung des Einzelnen zu schützen. Das gestrige Gesetz sagt etwas Selbstverständliches, jede andere Entscheidung wäre wohl verfassungswidrig. Dennoch gilt es, das Selbstverständliche zu betonen.

Joachim Kretschmer

Sehr geehrter PD Dr. Kretschmer,

 

natürlich ist es richtig, dass ein ärztlicher Heileingriff nach den Regeln über die ärztliche Kunst nur mit einer Einwilligung des Betroffenen gerechtfertigt ist - geht man mit der Meinung des BGH, dass auch ein Heileingriff eine tatbestandsmäßige, aber gerechtfertigte Körperverletzung darstellt.
Was ist aber mit denjenigen, die nicht mehr in der Lage sind ihren natürlichen Willen zu äußern, weil sie im Koma liegen, unter geistiger Verwirrung leiden oder aufgrund starker Schmerzen ihre Umwelt nicht mehr wahrnehmen können. Was ist mit Menschen, die vor einer Operation den Willen verkündet haben nicht durch lebenserhaltende Maßnahmen künstlich am Leben erhalten zu werden, obwohl eine realistische Chance auf Genesung besteht?

All diese Fragen lassen sich nicht mit den von Ihnen genannten Selbstverständlichkeiten beantworten. Die Selbstbestimmung des Einzelnen geht nur so weit, wie es noch ein "Selbst" gibt, das "bestimmen" kann.

 

MfG,

 

XXX

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Ja, eien Selbstvertsändlichkeit wurde geregelt. Aber die praktische Erfahrung hat doch gezeigt, das der Umgang mit dieser Selbstverständlichkeit im Alltag zu großen Problemen geführt hat mit der Folge, dass Patientenverfügungen regelmäßig missachtet wurden. Daher wurde es für eine gesetzliche Regelung höchste Zeit und ich denke auch dass der Strünker-Entwurf unter den verschiedenen Entwürfen der beste war.

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