Terminvorschau BAG: Wichtige Entscheidung zum AGG steht an

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 12.08.2009
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtDiskriminierungAGGAlter|2335 Aufrufe

In der kommenden Woche steht im Beschlussverfahren 1 ABR 47/08 eine wichtige Entscheidung des Ersten Senats des BAG zur Reichweite des Verbots der Diskriminierung wegen des Alters und der diesbezüglichen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats an:

Der Arbeitgeber betreibt eine Kette von Drogeriemärkten. Antragsteller ist der für den Betrieb Rüsselsheim gewählte Betriebsrat. Der Arbeitgeber schrieb im Jahr 2007 wiederholt Stellen von Verkaufs-/Kassierkräften versehen mit der Angabe "Tarifgruppe A/1. Bj." (Berufsjahr) aus. Er teilte dem Betriebsrat hierzu mit, dass es ihm darauf ankomme, die Stellen kostensparend zu besetzen. Nach dem unbestrittenen Vorbringen des Betriebsrats sind die Mitarbeiterinnen des Arbeitgebers im ersten Berufsjahr durchschnittlich etwa 29 Jahre, im zweiten Berufsjahr durchschnittlich 36 Jahre und ab dem dritten Berufsjahr durchschnittlich etwa 43 Jahre alt.

Mit seinem Antrag verlangt der Betriebsrat von dem Arbeitgeber, auf das erste und zweite Berufsjahr beschränkte Stellenausschreibungen zu unterlassen. Er ist der Auffassung, durch solche Ausschreibungen würden Bewerber wegen ihres Lebensalters mittelbar diskriminiert. Stellenbewerber, die über mehr als zwei Berufsjahre verfügten, seien regelmäßig älter. Sie würden durch die Ausschreibungen aus dem Bewerberkreis von vornherein ausgeschlossen. Der Arbeitgeber meint, der Antrag des Betriebsrats sei schon deshalb abzuweisen, weil jedenfalls kein grober Verstoß gegen Vorschriften des AGG gegeben sei. Im Übrigen liege keine mittelbare Altersdiskriminierung vor. Eine etwa festzustellende Ungleichbehandlung sei aufgrund des berechtigten Anliegens, durch den Einsatz von Berufsanfängern Kosten zu sparen, gerechtfertigt.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das Hessische LAG hat ihm mit Beschluss vom 6.5.2008 (9 TaBV 251/07, BeckRS 2008 54494) stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Arbeitgeber die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen