BGH: Urteil gegen rechtsextreme Strafverteidigerin wegen Volksverhetzung rechtskräftig

von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg, veröffentlicht am 18.10.2009Die frühere Strafverteidigerin und ehemalige Lebensgefährtin des Rechtsextremisten Horst Mahler muss wegen Volksverhetzung nach § 130 StGB und weiterer Delikte für drei Jahre und drei Monate ins Gefängnis. Mit Beschluss vom 06.10.2009 (Az.: 3 StR 375/09) bestätigte der Bundesgerichtshof ohne weitere Begründung ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Mannheim (Pressemitteilung). Nach den Feststellungen des LG erstrebte die Angeklagte einen politischen Systemwechsel im Sinne einer Wiederherstellung der Verhältnisse des Dritten Reichs.     Sachverhalt

Nach den Feststellungen des LG Mannheim war die Angeklagte in zwei Strafverfahren, die vor dem LG Mannheim und dem Amtsgericht Potsdam gegen die dortigen Angeklagten jeweils auch wegen des Vorwurfs der Volksverhetzung geführt wurden, als Verteidigerin tätig. In beiden Verfahren richtete sie ihr Verhalten darauf, die Hauptverhandlung zur Verbreitung «revisionistischer» Thesen auszunutzen und den Völkermord an den Juden während der Zeit des Nationalsozialismus zu leugnen. Außerdem zielte sie in der Hauptverhandlung vor dem LG Mannheim darauf ab, unter bewusster und beharrlicher Missachtung der strafprozessualen Vorschriften sowie der üblichen Verhaltensformen vor Gericht eine Bestrafung ihres Mandanten zu vereiteln. Zu diesen Zwecken versuchte sie, mit zahlreichen Anträgen und vornehmlich an das Publikum gerichteten, lang andauernden Ansprachen beleidigenden und volksverhetzenden Inhalts, den Fortgang des Verfahrens aufzuhalten. Darüber hinaus war sie bestrebt, ihren damaligen Lebensgefährten - den mit einem Berufsverbot belegten Rechtsanwalt Horst Mahler - in die Verteidigung einzubinden.

 

Zwei Urteile des LG Mannheim in dieser Sache

Das LG Mannheim hatte die Angeklagte deswegen wegen mehrfacher Volksverhetzung und weiterer Delikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihr die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes für die Dauer von fünf Jahren verboten. Auf die Revision der Angeklagten hatte der BGH das landgerichtliche Urteil überwiegend bestätigt, jedoch die Angeklagte teilweise freigesprochen, zum Teil das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts eingestellt und den Schuldspruch abgeändert. Danach war die Angeklagte der Volksverhetzung in zwei Fällen, der Beleidigung sowie der versuchten Strafvereitelung in Tateinheit mit Volksverhetzung in zwei Fällen, Nötigung, Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole und Beleidigung in zwei Fällen schuldig. Das rechtsfehlerfrei verhängte Berufsverbot hatte Bestand. Zur Festsetzung einer neuen Strafe war die Sache an das LG zurückverwiesen worden.

Das LG verhängte sodann gegen die Angeklagte eine neue Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten. Die hiergegen gerichtete, auf verfahrens- und materiellrechtliche Beanstandungen gestützte Revision der Angeklagten verwarf der BGH als unbegründet.

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