Schon wieder Ärger mit dem quarter-hour-billing!

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 05.03.2010

Zeithonorarvereinbarungen zählen zu den beliebtesten Formen von Vergütungsvereinbarungen. Sie sind im Regelfall auch rechtssicher zu gestalten. Häufig findet sich in solchen Zeithonorarvereinbarungen auch eine Regelung, in welchen Mindestzeittakt jeweils abgerechnet wird. Ein Zeittaktklausel von 15 Minuten ist nach dem OLG Düsseldorf jedoch unwirksam, weil sie strukturell geeignet sei, das dem Schuldrecht im allgemeinen und dem Dienstvertragrecht im besonderem zu Grunde liegenden Prinzip der Gleichwertigkeit von Leitung und Gegenleistung empfindlich zu verletzen. Anders als das OLG Schleswig im Urteil vom 19.02.2009  – 11 U 151/07 – , welches eine Zeittaktklausel von 15 Minuten bei einer Zeithonorarvereinbarung nicht beanstandet hatte, hat das OLG Düsseldorf im Urteil vom 18.02.2010 - 24 O 183/05 -seine Auffassung nochmals bekräftigt, dass eine Zeitabklausel von 15 Minuten in einer Vergütungsvereinbarung den Verwendungsgegner unangemessen benachteiligt.

 

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3 Kommentare

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Der Streit ist interessant, aber ich gehe davon aus, dass das BeckBlog nicht nur Werbung für beck-online sein soll - daher erst einmal die Urteile für alle Interessierten in freier Form: OLG Schleswig vs. OLG Düsseldorf.

Kern des Streits ist die Frage, ob eine Zeittaktklausel "Abrechnung nach angefangenen 15 Minuten" grundsätzlich unzulässig ist (OLG D'Dorf) oder ob die Klausel zwar zulässig, aber im einzelnen Abrechnungsfall die Ausnutzung der Klausel als unzulässig angesehen wird (OLG Schleswig). Letzteres: "Es ist das eine, die Ausnutzung einer Klausel für sittenwidrig zu halten und das andere, die Klausel selbst für unangemessen benachteiligend."

Auch das OLG D'Dorf anerkennt tendenziell, dass etwa eine Abrechnung, wenn pro Arbeitstag einmal die "angefangenen 15 Minuten" in Anspruch genommen werden, in Ordnung geht ("nicht beschränkt auf eine einmalige Anwendung z.B. am Ende eines Arbeitstages (diese Art der Rundung billigend z. B. Bischof ...").

Rechtlich halte ich die Auffassung des OLG Schleswig für überzeugender. Allerdings führt die Auffassung des OLG D'Dorf im Ergebnis dazu, die Honorarvereinbarung von vornherein so zu gestalten, dass ein Missbrauch ausgeschlossen wird. Das ist sicherlich in jedem Fall wünschenswert, da sonst immer wieder der Streit über die einzelne Abrechnung eröffnet ist.

Wir nutzen für die Abrechnung unseres Zeithonorars die Technik. Es gibt hervorragende und bequem zu bedienende Software, mit der man minutengenau abrechnen kann, ohne daß man sich den Wolf schreibt. Wenn einige Kanzleien nach einem 15-Minuten-Takt abrechnen, ist das nur dann noch fair gegenüber dem Mandanten, wenn der Stundensatz dem eines Mc-Jobs entspricht. Ich halte diese Art der Aufwandsermittlung für ganz nah dran am roten Bereich des § 263.

 

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