Bitte kein Sparprogramm bei der Prozesskostenhilfe!

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 17.04.2010

Der Bundesrat hat den Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Aufwendungen für die Prozesskostenhilfe (Drs. 17/1216) in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Das offenkundig von fiskalischen Überlegungen motivierte Gesetzesvorhaben sieht gravierende Benachteiligungen gegenüber dem derzeitigen Rechtszustand vor. So soll unter anderem eine die Prozesskostenhilfebewilligung ausschließende Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung bereits dann angenommen werden, wenn die Kosten der Prozessführung unter Berücksichtigung des erstrebten wirtschaftlichen Vorteils, der Erfolgsaussicht und gegebenenfalls der Aussicht auf Durchsetzbarkeit des erstrebten Titels unverhältnismäßig erscheinen. Die Begrenzung der Erstattungspflicht auf 48 Monatsraten im Rahmen der Prozesskostenhilfe soll ebenso entfallen wie die Anwaltsbeiordnung in § 11a ArbGG. Schließlich soll mit einer neuen Vorschrift die die Prozesskostenhilfe beanspruchende Partei verpflichtet werden, die Kosten der Prozessführung aus dem Erlangten aufzubringen. Es bleibt zu hoffen, dass im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens die beabsichtigen Regelungen einer kritischen Würdigung sowohl unter verfassungsrechtlichen wie auch rechtspolitischen Aspekten unterzogen werden.

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11 Kommentare

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Auch eine Methode, zum Beispiel die Prozeßlawine im Bereich von "Hartz IV" eindämmen zu können; man nimmt den Betroffenen einfach ihre Möglichkeit, gegen ungerechtfertigte Kürzungen und falsche Bescheide vorgehen zu können. Letztendlich werden damit nur soziale Konflikte geschürt und den radikalen Parteien wird neue Wählerschaft zugeführt.

Den Rechtsstaat quasi unter Finanzierungsvorbehalt zu stellen halte ich für höchst problematisch.

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Die Klagen gegen fehlerhafte Alg-II-Bescheide werden nicht abnehmen. Es werden nur weniger Kläger anwaltlich vertreten sein. Das heißt für die Richter: Weniger brauchbare vorbereitende Schriftsätze, mehr Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen. Es wird nur Aufwand von den Rechtsanwälten auf die Richter umverteilt. Die Einsparungen im Bereich der Prozesskostenhilfe müssten konsequenterweise durch Mehraufwendungen bei der Richterbesoldung überkompensiert werden.

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@ # Helmut Karsten: Weil in der Realität zwischen Recht haben und Recht bekommen ein Unterschied besteht. Sie müssen vor Gericht schon beweisen können, dass ein Anspruch Ihrerseits oder ein Strafanspruch des Staates gegen Ihren vermeintlichen Peiniger besteht. Gelingt Ihnen dies nicht und besteht keine Beweislastumkehr, sieht es vor jedem (deutschen) Gericht schlecht aus.

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@ # 7 / Hans Berger: Das ist totaler Unsinn. Es gibt eine Vielzahl von Anwälten (bspw. Herr Ströbele (B'90 / Die Grünen) die pro bono arbeiten, um nur mal einen berühmten Vertreter zu nennen. Darüber hinaus scheint Herr Karsten lt. seiner Website auch nicht über liquide Mittel zu verfügen, so dass Prozesskostenhilfe sowie Beratungshilfe nach dem Rechtsberatungsgesetz gewährt werden könnte. § 114 ZPO gewährt diese Prozesskostenhilfe jedoch nur, wenn der Sache hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Tatbestandsmerkmal wird jedoch nur summarisch geprüft, d.h. nach einem "ersten Überfliegen" des Sachverhalts und oberflächlicher rechtlicher Würdigung. Wenn der Fall von Herrn Karsten sogar noch nicht einmal diese Hürde überspringt, so scheint der Sachverhalt hier wohl nicht so zu liegen, wie von ihm geschildert.

@ # 9 / Helmut Karsten: Ich kann mir ehrlichgesagt nicht vorstellen, dass der Sachverhalt wirklich so abgelaufen ist, wie von Ihnen dargestellt. Und außerdem gilt: Nur weil man angegriffen wird und sich wehrt, liegt nicht unbedingt gleich Notwehr i.S.v. § 32 StGB vor. Hierfür reicht nicht nur die Notwehrlage, sondern es muss auch eine Notwehrhandlung vorliegen, die geeignet, erforderlich und angemessen im engeren Sinne ist. Diese Tatbestandsmerkmale werden wohl nicht vorgelegen haben.
Darüber hinaus würde ich mich mal fragen, welchen Eindruck ihr Verhalten auf ein Gericht macht, wenn Sie hier von Schergen sprechen und das Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland mit dem Unrechtssystem des Dritten Reiches vergleichen. Letzteres ist an Widerlichkeit kaum zu überbieten.

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@ # 11, 12 / Hans Berger: In der Charta steht lediglich, dass sich jede Person beraten, verteidigen und vertreten lassen kann. Von einer Aufhebung der anwaltlichen Vertretung gem. § 78 ZPO vor den Landgerichten und ihnen nachfolgenden Instanzen kann keine Rede sein.
Bzgl. der Prozesskostenhilfe gilt m.E. Folgendes: Die Grundrechtecharta hat - wie bspw. auch das Grundgesetz - zwar Geltungsvorrang, jedoch geniesst das einfache Recht Anwendungvorrang und wird lediglich durch das in der Normenhierarchie höhergestellte Recht im Rahmen der Auslegung ergänzt. Grundrechte bedürfen der einfachgesetzlichen Ausformung. Darüber hinaus denke ich, dass mit Abs. 3 des Artikels 47 der Grundrechtecharta gemeint ist, dass jedem unabhängig von den Erfolgsaussichten der von ihm angestrengten Klage Prozesskostenhilfe zu gewähren ist. Der Begriff "erforderlich" ist daher dementsprechend auszulegen, auch, wenn er im nationalen Recht meint, dass es kein relativ milderes Mittel zur Verfolgung des erstrebten Zwecks gibt. Ich kann mir nicht vorstellen, dass im Sinne der Mitgliedstaaten ist, unabhängig von den Erfolgsaussichten finanzielle Mittel zu gewähren.

Darüber hinaus bitte ich Sie, einen sachlicheren Stil an den Tag zu legen. Sie werden hier schließlich auch mit Respekt behandelt, so dass mir Ihre Polemik fehl am Platze erscheint.

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@ # 18 / Hans Berger: Ich bleibe dabei. Das einfache Recht geniesst vor dem Grundgesetz Anwendungsvorrang. Im Kollisionsfall hat es jedoch Geltungsvorrang vor dem einfachen Recht. Eventuell sollten Sie sich mal ein wenig besser informieren und sich die juristischen Fachtermini anschauen. Darüber hinaus ist das Grundgesetz ebenso der Auslegung zugängig, wie anderes Recht, so dass das Zitiergebot durchaus Einschränkungen unterworfen ist, die im teleologischen, systematischen sowie historischen Zusammenhang stehen.

@ # 19 / Helmut Karsten: Ich kann Ihre persönliche Aufgeregtheit und die Verve, mit der Sie Ihr Anliegen verfolgen durchaus menschlich nachvollziehen. Jedoch haben Sie bereits von sich aus § 33 StGB angesprochen, so dass es nahe liegt, dass das Gericht zwar eine Notwehrlage festgestellt hat, Sie jedoch anscheinend die Grenzen der Notwehr überschritten haben.
Ich bitte Sie darüber hinaus in Zukunft klarere Formulierungen zu wählen und weniger im Affekt zu schreiben, da man Sie nur sehr schwer verstehen kann.

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@ # 22 / Hans Berger: Da ich annehme, dass Sie nicht über einen Beck - Online - Zugang verfügen und ich privat über keine Bibliothek verfüge, muss vorerst folgender Link ausreichen: http://de.wikipedia.org/wiki/Zitiergebot#Nicht_zitierpflichtige_Einschr....

Darüber hinaus sehe ich es als vollkommen zwecklos an, mit Ihnen auf einem Niveau zu diskutieren, da Ihnen offensichtlich (!) selbst grundlegende juristische Fertigkeiten fehlen. Sie zitieren hinsichtlich der Auslegung des Grundgesetzes Art. 93 Abs. 1 S. 1 GG, der "lediglich" das Organstreitverfahren vor dem BVerfG normiert. Das hat mit juristischer Methodenlehre recht wenig zu tun.
Außerdem möchte ich Sie bitten, die Begriffe Anwendungs- und Geltungsvorrang nachzuschauen, bevor Sie weitere Kommentierungen vornehmen.

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Zum Thema Rangordnung des GG könnte das Genehmigungsschreiben der Militärgouverneure der britischen, französischen und amerikanischen Besatzungszone zum Grundgesetzvom 12. Mai 1949 nützlich sein, eine Auslegung ist des GG ist auch hier nicht vorgesehen

 

 

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Um die Möglichkeit zukünftiger Rechtsstreitigkeiten auszuschalten, möchten wir klarstellen, daß

wir bei der Genehmigung der Verfassungen für die Länder bestimmten, daß nichts in diesen

Verfassungen als Beschränkung der Bestimmungen der Bundesverfassung ausgelegt werden kann.

Ein Konflikt zwischen den Länderverfassungen und der vorläufigen Bundesverfassung muß daher

zugunsten der letzteren entschieden werden.

 

 

 

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Um zum eigentlichen Beitrag zurückzukommen ...

das Sparprogramm bedeutet wirklich eine drastische Reduzierung der Pkh.

Aber andererseits musste ich mich bislang oft mit an den Haaren herbeigezogenen Argumenten herumärgern (als Beklagter).

Da dem oft einfach nur der Unwille Leistungen zu bezahlen zugrunde liegt, fände ich es schon wünschenswert, wenn den Leuten

nicht fast grundsätzlich eine Zahlung der Kosten bewilligt werden.

Denn bislang ist es so, dass erst nach verlorenen Prozess das böse Erwachen kommt.

Besser wäre es, dass gleich klargemacht wird, so nicht.

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