Volle Terminsgebühr bei Klagerücknahme in Säumnissituation
von , veröffentlicht am 15.08.2010Die Rücknahme der Klage in einem Gerichtstermin, zu dem die Gegenseite nicht erschienen ist, lässt ein 1,2-fache Terminsgebühr entstehen - so zutreffend das LAG Baden-Württemberg im Beschluss vom 2.8.2010 - 5 Ta 135/10. Denn die Voraussetzungen des Vergütungstatbestandes Nr. 3105 VV RVG liegen nicht vor, da weder ein Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils noch ein bloßer Antrag zur Prozess- oder Sachleistung gestellt wurde, der Vergütungstatbestand Nr. 3105 VV RVG ist auch nicht erweiternd auf die zu entscheidende Konstellation auszulegen.
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2 Kommentare
Kommentare als Feed abonnierenra.stroecker kommentiert am Permanenter Link
Fehlt da nicht im ersten Satz das Wörtchen "nicht" vor dem Wort "entstehen".
Wenn die Voraussetzungen von Nr. 3105 nicht gegeben sind, wieso soll dann die Gebühr anfallen?
I.S. kommentiert am Permanenter Link
Nr. 3105 ist die niedrigere Gebuehr (0,5-fach), die bei Versaeumnisurteilen anfaellt.
Wenn Nr. 3105 nicht einschlaegig ist, gibt es fuer den Termin gem. Nr. 3104 eine 1,2-fache Gebuehr.