Urteil im Brunner-Prozess: 9 Jahre, 10 Monate Jugendstrafe wegen Mordes

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 06.09.2010

Heute wurde in dem mit großem öffentlichen Interesse verfolgten Prozess um den Fall von Dominik Brunner, der am S-Bahnhof Solln von zwei Heranwachsenden mit tödlicher Folge zusammengeschlagen wurde, das Urteil verkündet. Es lautet auf Mord aus niedrigen Beweggründen beim 19jährigen Angeklagten - neun Jahre, zehn Monate Jugendstrafe, und auf Körperverletzung mit Todesfolge bei dem 18jährigen, der sieben Jahre Jugendstrafe erhielt. Bei beiden Angeklagten wurde Jugendstrafrecht angewendet (§ 105 JGG).

Das Mordmotiv sei Rache gewesen und damit ein niedriger Beweggrund. Die Süddeutsche Zeitung zitiert dazu wörtlich aus der mündlichen Urteilsbegründung:

"Die Angeklagten hatten sich entschlossen, sich an Dominik Brunner zu rächen." Sie seien "aufs Höchste verärgert gewesen, dass sie von einem Wildfremden in ihre Schranken gewiesen wurden". (Quelle)

Ohne schriftliche Urteilsbegründung hat natürlich jede Kritik mit dem Vorwurf der Voreiligkeit zu hadern; dennoch einige erste Bemerkungen:

Wut oder Rache  als normal-psychologische Reaktion ist vom BGH regelmäßig nur dann als niedriger Beweggrund akzeptiert worden, wenn  ein solches Motiv seinerseits auf niedriger Gesinnung beruhte (z.B. BGH NStZ-RR 2006, 140). Daher wird man hier fragen müssen, ob die "Rache"-gefühle der Angeklagten tatsächlich einer solchen Gesinnung entsprangen oder ob sie etwa erst spontan entstanden, als Brunner einem von ihnen ins Gesicht schlug. 

Jedenfalls nach den bekannt gewordenen Details aus der Hauptverhandlung rechnete man/ich eher mit einer Totschlags- als mit einer Mordverurteilung, siehe schon hier, wobei auch schon die Frage nach dem (Eventual-)Tötungsvorsatz zwischenzeitlich eine schwierige schien, die nun zwischen den beiden Angeklagten differenzierend beantwortet wird.

Der "Abstand" zwischen der Mordstrafe und der Strafe wegen Körperverletzung mit Todesfolge scheint relativ gering, vergleicht man ihn mit der Relation der Strafdrohungen im StGB. Die sehr hohe Strafe für den jüngeren Angeklagten  könnte allenfalls mit  persönlichkeitsbezogenen Argumenten gerechtfertigt werden, wobei die erzieherische Begründung schwierig sein dürfte.

Eine Frage wird auch sein, ob beim älteren Angeklagten die Begründung zur Anwendung des Jugendstrafrechts einerseits und zur "Fähigkeit zur Motivationsbeherrschung" als Voraussetzung der Annahme des Mordmerkmals andererseits (vgl. Schneider MüKo § 211 StGB Rz. 96) miteinander in Einklang stehen.

 

 

 

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