Vorsicht bei nachträglichen Vergütungsvereinbarungen

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 28.09.2010

Dass es nicht ganz einfach ist, unterlassene oder fehlerhafte Vergütungsvereinbarungen nachträglich zu „reparieren“, zeigt das Urteil des OLG Hamm vom 22.07.2010 - 28 U 237/09- . Die Entscheidung ist zwar noch zu § 4 RVG a. F. ergangen, gilt auch mit der wesentlichen Aussage für die derzeitige Rechtslage, nämlich: Das Bestimmtheitsgebot schlägt auf ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis einer anwaltlichen Honorarforderung durch. So ist das Bestimmtheitsgebot beispielsweise nicht erfüllt, wenn nachträglich der Mandant bestätigt, für einen bestimmten Zeitraum pauschal ein bestimmtes Anwaltshonorar zu schulden, sofern nicht anwaltliche Honorarrechnungen vorausgegangen sind, die durch das Schuldanerkenntnis bestätigt werden. Die nachträgliche Vereinbarung eines Pauschalbetrages ohne die vorherige Abrechnung der anwaltlichen Tätigkeit reicht nach dem OLG Hamm keinesfalls.

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