AGG-Entschädigung trotz Beseitigung der Diskriminierung

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 26.10.2010
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtDiskriminierungAGGAlter|5772 Aufrufe

Stellenbewerber, die aufgrund ihres Alters vom Arbeitgeber (zunächst) nicht eingestellt worden sind, können eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG auch dann beanspruchen, wenn der Arbeitgeber sich später eines besseren besinnt und den Bewerber auf dem ausgeschriebenen Arbeitsplatz einstellt. Lediglich die Höhe der Entschädigung fällt in diesen Fällen niedriger aus. Das hat das BAG mit dem jetzt in NZA 2010, 1129 veröffentlichten Urteil vom 18.3.2010 (8 AZR 1044/08) entschieden.

Die Klägerin hatte sich für eine Aushilfstätigkeit während der Hannover-Messe beworben (5 Tage mit einem Stundenlohn von 9,05 Euro). Bei der persönlichen Vorstellung im Messebüro der Beklagten wurde ihr erklärt, sie sei für die vorgesehene Tätigkeit zu alt. Nachdem die Klägerin sofort und einige Tage später nochmals durch Anwaltsschreiben auf die Altersdiskriminierung hingewiesen hatte, wurde sie von der Beklagten dann doch für die vorgesehene Tätigkeit eingestellt. Die Klägerin machte gleichwohl Entschädigungsansprüche geltend und verlangte mindestens 11.294 Euro (was angesichts der auf fünf Tage beschränkten Aushilfstätigkeit nicht gering bemessen erscheint). Das LAG Niedersachsen hat ihr 1.000 Euro zugesprochen, das BAG ist dem gefolgt:

Eine zunächst erfolgte Benachteiligung entfalle nicht schon dadurch, dass sie später korrigiert werde. Dies könne sich aber bei der Höhe der Entschädigung auswirken. Angesichts der von der Klägerin geforderten Mindestsumme hat das BAG ihr 91% der Kosten des Verfahrens auferlegt. Damit dürfte ihre Entschädigung mehr als aufgezehrt sein.

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