Bayern München dank JArbSchG doch im Pokalfinale?

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 03.03.2011

Im Halbfinale des DFB-Pokals hat Schalke 04 am gestrigen Mittwoch den erst 17-jährigen Julian Draxler eingesetzt. Trainer Felix Magath wechselte ihn in der 61. Spielminute ein.

Aber: Durfte Draxler überhaupt spielen? § 14 JArbSchG verbietet die Beschäftigung von Jugendlichen nach 20 Uhr, im "Schaustellergewerbe" (zu dem man bei großzügiger Auslegung auch den Fußball rechnen kann), nach 22.00 Uhr. Draxler war aber bis zum Ende auf dem Platz, also bis 22.20 Uhr.

Gab es dafür eine Ausnahmegenehmigung (§ 21b JArbSchG)? Oder war der Einsatz von Draxler unzulässig? Und wenn ja, was ist die Rechtsfolge?

Stehen die Bayern jetzt trotz der 0:1-Niederlage doch im Pokalfinale?

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9 Kommentare

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@ #3: Den Beitrag kannte ich nicht. (Wirklich nicht, sonst hätte ich natürlich "Gänsefüßchen" und Fußnoten gesetzt. Sonst eröffnen Sie noch ein RolfsPlagWiki)

bin auch von einer Ausnahmegenehmigung ausgegangen.

Ansonsten würde ich Die Situation mit dem Einsatz eines nicht spielberechtigten Spielers vergleichen. Da sieht § 12b) der DFB-

Spielordnung als Sanktion für Punktspiele grundsätzlich die Wertung mit 0 Punkten und 0:2 Toren vor. Ein Protest mit dem Ziel eines

Wiederholungsspiels wäre m.E. erfolgversprechend.

Zu @#3 ergibt sich, daß Sie ja nur eine Frage aufgeworfen haben, die schon an anderer Stelle im weiten Web beantwortet wurde.

Das "Stellen" wissenschaftlicher Fragen dürfte duch die unbegrenzten Möglichkeiten die das Internet für den Antwortgeber bereithält zunehmend schwieriger geworden sein.

 

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Interessant wird es ja vor allem ab 23 Uhr, weil dann auch die Ausnahme für Aufführungen nicht mehr greift.

 

Sanktion für einen Verstoß gegen das Arbeitsschutzgesetz ist ein Bußgeld bis 15.000 EUR (§ 58 I Nr. 11, § 58 IV JArbSchG). Das könnte den Verein also auf jeden Fall treffen.

 

Für die Spiel- bzw. Einsatzberechtigung werden aber wohl nur die DFB-internen Regelungen (Spielberechtigungslisten etc.) herangezogen. Auswirkungen von sonstigen Gesetzen (z.B. Aufenthalts- und Arbeitsberechtigungen von Ausländern) werden nur bei der Erstellung dieser Listen berücksichtigt. Wird ein Spieler also unter Verstoß gegen eine allgemeine Rechtsnorm als spielberechtigt aufgeführt, hat das vermutlich keine Auswirkung auf die Spielwertung und eine Bestrafung des Vereins käme wahrscheinlich nur im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenverfahrens in Frage, nicht aber im Rahmen der DFB Spielordnung bzw. Rechts- und Verfahrensordnung.

 

Da der DFB gar kein Interesse daran haben dürfte, sich hier selber ein Bein zu stellen (denn im Interesse der Jugendförderung der Vereins müsste man einerseits Abendspiele so ansetzen, dass sie auch mit Verlängerung und Elfmeterschiessen bis 23 Uhr beendet sind während man gleichzeitig aus finanziellen Gründen ein Interesse daran hat, eine möglichst gute Sendezeit zu erreichen), vermute ich mal, dass eine Wertung durch ein DFB-Sportgericht in so einem Fall nicht erfolgen würde und man bzgl. Jugendarbeitschutz auf die ordentlichen Gerichte verweisen würde.

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@ #2: In dem Spiegel-Bericht steht meines Erachtens nicht von einer Ausnahmegenehmigung. Es ist die Rede von einer "Ausnahmeregelung im Gesetz" (§ 14 Abs. 7 JArbSchG).

 

Ich meine, die (sprachlich-grammatikalische) Auslegung eines Fußballspiels als andere Aufführung i.S.v. § 14 Abs. 7 Satz 1 JArbSchG überschreitet die Wortlautgrenze. Zum Begriff der Aufführung: Wenn ich etwas aufführe, tue ich dies allein, ggfls. mit anderen gemeinsam, z.B. bei einer Musikaufführung. Bei einer (normalen) Aufführung ist aber (in aller Regel) nicht vorgesehen bzw. beabsichtigt, dass andere die Aufführung "stören". So wäre es aber bei einem Fußballspiel. Was "führen Fußballer auf"? - Oder definitiert die arbeitsrechtliche Literatur bzw. Rechtsprechung den Begriff der Aufführung völlig anders?

 

Im Übrigen spricht die systematische Auslegung dafür, dass Sportveranstaltungen keine Aufführungen sind. Denn §§ 16 Abs. 2, 17 Abs. 2 JArbSchG unterscheiden ausdrücklich zwischen Aufführungen und Sport (http://www.haufe.de/personal/newsDetails?newsID=1297774633.46).

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Wer meint, dass es im Ergebnis zulässig sein müsse, dass 17-jährige nach 20 Uhr im Profi-Fußball eingesetzt werden, sollte/müsste argumentieren, dass § 14 JArbSchG wegen eines Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG verfassungswidrig sei, weil er neben den Ausnahmen nach § 14 Abs. 2-7 JArbSchG nicht auch eine Ausnahme für Jugendliche im Profisport enthalte, insoweit also unverhältnismäßig sei.

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