OLG München: Überwachung und Speicherung von dynamischen IP-Adressen in P2P-Fällen verstößt nicht gegen die Vorratsdatenspeicherung

von Dr. Axel Spies, veröffentlicht am 25.07.2011

Nach Ansicht des OLG München (04.07.2011 - Az.: 6 W 496/11) verstößt die Überwachung und Speicherung von dynamischen IP-Adressen in P2P-Fällen nicht gegen die Vorratsdatenspeicherung. Die Auskunfterteilung unterliege dann dem Richtervorbehalt und trage damit dem Schutz der rechtlichen Interessen der noch unbekannten Anschlussinhaber Rechnung.

Der Beklagte hatte einen der Filme der Klägerin, die das ausschließliche Recht an diesem Filmwerk innehat, auf einer P2P-Tauschbörse zum Download abgeboten. Die Klägerin erwirkte daraufhin einen Beschluss zur Speicherung (bzw. Nichtlöschung) der Daten über die Zuordnung der IP-Adresse zu diesem Zeitpunkt.

Der Beklagte legte dann gegen den Beschluss Beschwerde ein. Er ist der Ansicht, das BVerfG habe eine derartige Speicherung verboten. Das Gericht wies die Beschwerde zurück.

Allein die Speicherung der Daten stelle noch keine Rechtsverletzung dar, da die Identität über die IP-Adresse allein noch nicht ermittelbar sei. Das BVerfG habe auch nicht anders entschieden. Zum einen habe sich die Rechtsprechung auf die gesetzliche Regelung in § 113 a TKG und nicht wie vorliegend auf den urheberrechtlichen Auskunftsanspruch gemäß § 101 Abs. 9 UrhG bezogen. Zum anderen unterliege die Gestattung der Auskunfterteilung dem Richtervorbehalt, so dass die Interessen der noch unbekannten Rechteinhaber geschützt würden. 

 

  Quelle: u.a. http://www.zdnet.de/magazin/41555032/speicherung-von-ip-daten-in-p2p-faellen-durch-drittfirma-erlaubt.htm 
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6 Kommentare

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1. Auch vor dem Urteil des BVerfG wurden die P2P-Nutzer nicht aufgrund der Vorratsdaten ermittelt, sondern aufgrund der Daten, die ohnehin gespeichert wurden (§ 100 TKG) und auch für eine Woche gespeichert werden durften (AG Bonn).

Das war zumindest die offizielle "political correkte" Darstellung. Und das war ja auch genau das Problem mit den Vorratsdaten. Sie hätten strikt getrennt von anderen Daten gespeichert werden müssen. Sprich: die ISPs hätten identische Daten zweimal speichern müssen, mit völlig unterschiedlichen Zugriffsrechten. Soviel zum Zwiespalt zwischen Theorie und Praxis. 

 

2. Das BVerfG hat ja nun tatsächlich mitnichten diese Handhabe der Gerichte verboten. Au contrair, es hat ja sogar festgestellt, dass die Vorratsdaten auch für OWiGs verwendet werden dürfen, sofern sie denn ein ernstes Ausmaß (oder so ähnlich ) hätten. 

 

3. Selbst den Richtervorbehalt hat das BVerfG gerade bei P2P-Fällen quasi für überflüssig erklärt

 

4. § 101 IX UrhG ist die Ermächtigungsgrundlage des Verletzten, an Verkehrsdaten zu kommen, nicht aber die datenschutzrechtliche Erlaubnis des ISP, diese herauszugeben. Dort hätte der Beklagte ansetzen sollen. Ganz abgesehen davon, dass mir völlig schleierhalt ist, mit welcher datenschutzrechtlichen Erlaubnis die eingeschaltete Drittfirma arbeiten soll. Konnte man für die ISPs noch § 101 IX UrhG und 113b TKG irgendwie zu einer Erlaubnis zusammenkleistern, müßte sie schon über die §§ 28 ff. BDSG gehen. Ich hab da noch keinen Absatz gefunden, der passt.

 

5. Der eigentliche Streit ist ja, wenn ich beim ISP die dynamische IP erfrage, will ich dann Auskunft über Verkehrs- oder Bestandsdaten? Nachdem sich jetzt ( mir völlig unverständlich ) alle einig zu sein scheinen, dass es sich nur um Bestandsdaten handelt, hat mal jemand darüber nachgedacht, dass der ISP auch dafür eine datenschutzrechtliche Erlaubnisnorm braucht?

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Allerdings werden die Verkehrsdaten (dynamische IP-Adressen ) zumindest verwendet, womit eigentlich die Diskussion überflüssig sein sollte: Auch, wenn die ISPs nur Bestandsdaten herausgeben, müssen sie dafür die Verkehrsdaten verwenden.

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By the way: 1. Und was ich bei diesem ganzen BVerfG-Urteil absolut am erstaunlichsten fand ist, ist, dass es gesagt hat, eine derartige 6-monatige Speicherung ist zwar prinzipiell mit dem GG vereinbar, aber nur, wenn es keine staatlichen Stellen sind, die speichern. Auf der anderen Seite hat es das Gutachten des CCC abgeschrieben, welche Anforderungen denn an die ISPs zu stellen sind, wenn die Regierung (zwangsweise) erneut die EU-Richtlinie umsetzt.  Mal ganz abgesehen von dieser m. E. unzulässigen Vermischung von Legislative und Exekutive, es zeigt ja die Zuversicht , mit der das BVerfG der Executive begegnet.

2. Das Urteil hatte nun wirklich gar nichts mit P2P zu tun. Man ( auch ich ) hätte sich ein obiter dictum gewünscht. Aber das gab es eben nicht.

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