The lawyer sleeps tonight

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 09.09.2011

Ein Anwalt, der beim Durchlesen und Korrigieren einer Berufungsbegründung kurz vor Ablauf der Begründungsfrist in seinem Büro am Schreibtisch einschläft und erst nach Fristablauf wieder erwacht, kann sich nicht auf einen unabwendbaren Zufall berufen.

 

BGH v. 05.03.1970 - VII ZB 2/70 = VersR 1970, 441

 

Schönes Wochenende allerseits!

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

3 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Es erstaunt immer wieder, mit welcher Begründung viele Kollegen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Nicht peinlich genug, daß man eine Rechtsmittelfrist verpaßt, obwohl man hinreichend Zeit hat. Nein, es wird auch noch seitenweise die chaotische Kanzleiorganisation beschrieben, um eine Wiedereinsetzung durchzusetzen, obgleich man - Peinlickeit Nr. 3 - doch als Anwalt wissen sollte, daß solche Fehler nicht zur Wiedereinsetzung führen können.

 

Auf diese Weise blamiert man sich auf ganzer Linie vor dem Mandanten und den Gerichten und sorgt allenfalls für Lacher in der Gerichtskantine. Dabei gibt es doch drei elegantere Lösungen:

 

1. Man legt das Rechtsmittel nicht (verfristet) ein und erklärt dem Mandanten, weshalb man aus Kostengründen davon abgesehen habe, da die Berufung aus diesen und jenen Gründen keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg gehabt habe. Ist angesichts der Unkalkulierbarkeit  der Rechtsmittelgerichte nicht einmal gelogen.

 

2. Man ruft seine Berufshaftpflichtversicherung an und meldet vorsorglich einen möglichen Schadensfall.

 

3. Man steht zu dem Bockmist, den man verzapft hat und entschädigt den Mandanten aus eigener Tasche.

0

@ John Cage:

Im Zusammenhang mit Aufenthaltsbestimmungs- und / oder Sorgerechtsangelegenheiten sind diese Lösungen für einen Mandanten nicht sehr hilfreich.

JM2C
CSp

 

0

Kommentar hinzufügen