Rote Kennzeichen - Fahrten außerhalb des Kennzeichenzwecks sind nur OWis

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 27.09.2011
Rechtsgebiete: OLG DüsseldorfFZVStrafrechtVerkehrsrecht3|11782 Aufrufe

Fast schon ein Klassiker: Rote Kennzeichen werden für andere Zwecke als vorgesehen verwendet. Ist das eine Straftat oder nur eine OWi?

 

Nach den tatrichterlichen Feststellungen befuhr der Betroffene am 5. Februar 2011 gegen 20.55 Uhr mit einem Pkw Opel die B.-Straße in W. Hierbei benutzte er das Fahrzeug, an dem Kurzzeitkennzeichen angebracht waren, entgegen der in § 16 Abs. 1 FZV bestimmten Zweckbeschränkung für die Fahrt zu einem Kinobesuch.

Die allein erhobene Sachrüge bietet keinen Anlass, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des sachlichen Rechts zu ermöglichen.

Vor Inkrafttreten der Fahrzeug-Zulassungsverordnung am 1. März 2007 richtete sich das ausnahmsweise Inbetriebsetzen eines nicht zugelassenen Fahrzeugs für privilegierte Fahrten (Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten) unter Verwendung von roten Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen nach § 28 Abs. 1 StVZO a. F. Unter Geltung dieser Vorschrift war anerkannt, dass die Benutzung des Fahrzeugs zu anderen als den genannten Zwecken gemäß § 69a Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 18 Abs. 1 StVZO a. F. als Verkehrsordnungswidrigkeit - Inbetriebsetzen eines Kraftfahrzeugs auf öffentlichen Straßen ohne die erforderliche Zulassung - zu ahnden ist (vgl. OLG Zweibrücken NZV 1992, 460, 461, BayObLG NZV 1995, 458; BFH DAR 2006, 529, 530; Hentschel NJW 1998, 1922, 1923; Grohmann DAR 2001, 57, 59; Windhorst NZV 2003, 310, 311). Denn wird das Kraftfahrzeug nicht zu einem der privilegierten Zwecke verwendet, entfällt die Berechtigung, es mit roten Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen ohne Zulassung auf öffentlichen Straßen in Betrieb zu setzen.

Mit Inkrafttreten der Fahrzeug-Zulassungsverordnung am 1. März 2007 hat sich nichts daran geändert, dass die zweckfremde Benutzung eines mit roten Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen versehenen Fahrzeugs ein Inbetriebsetzen ohne die erforderliche Zulassung darstellt (vgl. Huppertz DAR 2008, 606, 607). Die Regelung zu Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten in § 16 Abs. 1 FZV entspricht inhaltlich derjenigen in § 28 Abs. 1 StVZO a. F. Die Notwendigkeit einer Zulassung bei nicht privilegierten Fahrten folgt nunmehr aus § 3 Abs. 1 Satz 1 FZV (statt zuvor aus § 18 Abs. 1 StVZO a. F.). Der Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 FZV ist nach § 48 Nr. 1 lit. a FZV ordnungswidrig.

Für diese Rechtsanwendung bedarf es keiner Fortbildung des sachlichen Rechts, sondern lediglich der Berücksichtigung der bereits zu den inhaltsgleichen Regelungen der StVZO ergangenen Rechtsprechung.

Die Auffassung des Betroffenen, mit den Kurzzeitkennzeichen und dem zugehörigen Fahrzeugschein habe sein Fahrzeug über eine Zulassung verfügt, deren Fortbestand nicht vom Fahrtzweck abhängig gewesen sei, geht offensichtlich fehl. Wie sich unmittelbar aus dem Wortlaut des § 16 Abs. 1 FZV ergibt („Fahrzeuge dürfen, wenn sie nicht zugelassen sind ...“), regelt diese Vorschrift gerade, unter welchen Voraussetzungen ein Fahrzeug ausnahmsweise ohne Zulassung in Betrieb gesetzt werden darf. Die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens und die Ausgabe des zugehörigen Fahrzeugscheins stellen keine Zulassung im Sinne des § 3 Abs. 1 FZV dar, diese erfolgt vielmehr durch Zuteilung eines (amtlichen) Kennzeichens und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung.

 

OLG Düsseldorf: Beschluss vom 16.09.2011 - III-3 RBs 143-11, III-3 RBs 143/11 =  BeckRS 2011, 23045

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3 Kommentare

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Ich kann der Entscheidung nicht entnehmen, dass eine missbräuchliche Verwendung keine Straftat darstellen soll. Dazu äußert sich das OLG doch gar nicht, oder? Es hat lediglich die Beschwerde gegen die Entscheidung des AG als unbegründet eingestuft. Eine Auseinandersetzung damit, ob nicht doch (auch) eine Straftat vorliegen kann, sehe ich nicht.

 

Insofern passt der Thementitel mMn nicht.

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Ah, Dortmund - schöne Stadt!

 

Ich denke mal, dass das AG und auch das OLG durchaus die in Frage kommenden strafrechtlichen Normen kennen werden. Ich halte die Überschrift also immer noch für richtig, auch wenn direkt nichts zur Strafbarkeit gesagt wird.

Liegt neben dem Verstoß gegen § 16 FZV nicht auch ein Verstoß gegen die Abgabenordnung und/oder gegen das KraftStG und/oder gegen das PflichtVersG vor?

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