§ 15a RVG – Noch immer kein Ende

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 23.10.2011

Trotz der in der Zivilgerichtsbarkeit nunmehr herrschenden Auffassung, dass § 15a RVG lediglich eine Klarstellung des Gesetzgebers ist und auf sogenannte Altfälle auch Anwendung findet (vgl. z. B. BGH, Beschluss vom 07.02.2011 - I ZB 96/09, ) hat sich das OVG Bautzen im Beschluss vom 31.08.2011 – 3 E 74/10  - entgegen der in der Zivilrechtsprechung vertretenen Auffassung auf den Standpunkt gestellt, § 15a RVG sei keine bloße Klarstellung des Gesetzgebers mit der Folge, dass die Vorschrift auch auf sogenannte Altfälle keine Anwendung findet. Ein stärkeres Bemühen um eine einheitliche Rechtsprechung wäre hier sicherlich angezeigt, zumal auch die vom OVG Bautzen herangezogene Argumentation alles andere als überzeugend ist. Allen ist klar, dass der Gesetzgeber mit § 15a RVG eine von ihm niemals beabsichtigte Fehlinterpretation einer Anrechnungsvorschrift so schnell wie möglich den Boden entziehen wollte.

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Juristen lernen doch an sich im 1. Semester, dass die Behauptung, ein bestimmtes Ergebnis sei "klar", vor allem ein Indiz für das Fehlen überzeugender Sachargumente darstellt.

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