Jeder Säufer ist anders

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 10.01.2012
Rechtsgebiete: AufenthaltserlaubnisFamilienrecht|3950 Aufrufe

Wird ein ausländischer Ehegatte im Wege der Familienzusammenführung nach Deutschland geholt und trennen sich die Eheleute dann, so erhält der nachgezogene Ehegatte ein eigenständiges (auf 1 Jahr befristetes) eigenständiges Aufenthaltsrecht, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft zuvor seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat (§ 46 I AufenthG).

In Härtefällen kann von der Frist von drei Jahren abgesehen werden. Eine besondere Härte liegt vor, wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist (§ 46 II 2 AufenthG).

In dem vorliegenden Fall war der andere Ehegatte Alkoholiker. Dazu das OVG Münster Beschluss vom 23.12.2011 - 18 A 2651/11

Entgegen der Ansicht des Klägers und einer in der Literatur vertretenen Auffassung, führt die Alkoholsucht eines Ehegatten nicht stets zur Unzumutbarkeit der Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Vielmehr kommt es in jedem Einzelfall auf die konkreten Auswirkungen der Alkoholerkrankung auf das ehelichen Zusammenleben an.

Maßgeblich ist insoweit, dass nicht jede Alkoholsucht in gleicher Weise nach außen in Erscheinung tritt, sondern jeder Betroffene höchst individuelle Veränderungen seines Verhaltens zeigt. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass eine Alkoholerkrankung stets oder auch nur in der überwiegenden Zahl der Fälle mit ähnlich einschneidenden Folgen für den Ehegatten des Erkrankten und/oder das alltägliche Zusammenleben verbunden ist wie die genannten Fallgruppen, in denen eine Unzumutbarkeit i. S. d. § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG anerkannt ist.

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