Die ganz, ganz große Strafkammer...gibt`s nicht!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 11.02.2012
Rechtsgebiete: BGHStrafrechtVerkehrsrecht|3288 Aufrufe

Umfangsverfahren oder sonst problematische Beweisaufnahmen würde man als Richter oft gerne von Anfang bis zum Ende dokumentieren, damit "nichts verloren geht". Ein weiterer Richter wäre da hilfreich - hat sich auch das LG Darmstadt gedacht:

 

 Im Übrigen erscheint das Vorgehen des Landgerichts, die zwar der Strafkammer, nicht aber dem erkennenden Spruchkörper angehörende Richterin "zur Entlastung" des Berichterstatters "ebenfalls mitschreiben" zu lassen, unter dem Blickwinkel eines möglichen - hier von den Revisionen nicht gerügten - Verstoßes gegen § 261 StPO nicht unbedenklich. Anders als Ton- und Filmaufnahmen, die als Gedächtnisstütze des Gerichts grundsätzlich zulässig sind (vgl. Meyer-Goßner StPO 54. Aufl. 2011 § 169 GVG Rn. 11), sind Auswahl und Inhalt der Mitschrift von Vorgängen in der Hauptverhandlung von den subjektiven Wahrnehmungen und Bewertungen des be-treffenden Richters geprägt. Es handelt sich dabei um einen höchstpersönlichen Akt, der den "Inbegriff der Verhandlung" aufbereitet und konkretisiert und die Grundlage für die Beratung und Urteilsfassung bildet. In dieser Funktion obliegt die Anfertigung von Mitschriften gemäß § 261 StPO allein den Mitgliedern des erkennenden Gerichts und kann nicht auf Dritte delegiert werden.

BGH, Beschluss v.  23.11.2011 - 2 StR 112/11 -

 

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