Jetzt müsste es eigentlich schneller gehen

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 19.04.2012

In den nach § 50 VersAusglG wiederaufgenommenen Verfahren hatte ich anfangs die (naive?) Vorstellung, dass die Versorgungsträger die neuen Auskünfte sehr schnell erteilen würden. Man müsste doch seitens der Rentenanstalten eigentlich nur die alte Berechnung nehmen und sie per Knopfdruck am PC auf das neue Recht umstellen - so dachte ich.

 

War aber nicht so. Die Rententräger nahmen § 5 II 2 VersAusglG

 

Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen

zum Anlass, die gesamten nachehelichen Zeiten aufzuklären, denn es hätte ja sein können, dass nacheheliche Veränderungen auf den Ehezeitanteil zurückwirken.

Das sieht der BGH (in anderem Zusammenhang) jetzt anders:

a) Die Gesamtleistungsbewertung beitragsfreier oder beitragsgeminderter Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 71 ff. SGB VI ist im Versorgungsausgleich stets allein auf der Grundlage der ehezeitlichen Anrechte und ohne Berücksichtigung nachehelich erzielter Entgeltpunkte durchzuführen (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 696/10).

b) Im Erstverfahren über den Versorgungsausgleich sind die persönlichen Entgeltpunkte für das Kalenderjahr der Zustellung des Scheidungsantrags und das davorliegende Kalenderjahr auf der Grundlage des vorläufigen Durchschnittsentgelts grundsätzlich nach § 69 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI zu ermitteln. War das Verfahren zum Versorgungsausgleich jedoch über längere Zeit ausgesetzt und müssen nach der Wiederaufnahme ohnehin neue Auskünfte eingeholt werden, ist von bereits festgesetzten endgültigen Durchschnittsentgelten auszugehen (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 XII ZB 696/10).

BGH v. 21.03.2012 XII ZB 372/11

Ich bin mal gespannt, ob es nun wirklich schneller geht

 

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