Die Steinewerfer aus dem Kindergarten!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 04.07.2012
Rechtsgebiete: KoblenzKindergartenVerkehrsrecht3|4301 Aufrufe

Na, da hat die Erzieherin wohl nicht richtig aufgepasst: 

Im Juni 2010 stellte der Kläger, der Inhaber einer ortsansässigen Firma ist, sein Fahrzeug am Rande des Außenbereichs einer Kindertagesstätte ab und begab sich in das anliegende Gebäude. Auf dem Freigelände der Kita hielt sich eine Gruppe von acht Kindern auf, die von einer Erzieherin betreut wurde. Drei Kinder verließen die Gruppe und begaben sich in Richtung des Außenzaunes, der zur unmittelbar angrenzenden Parkfläche durchlässig ist. Sie nahmen Steine in die Hand und warfen diese gegen das parkende Auto des Klägers. Es handelte sich um so viele Steine, dass insgesamt 21 Dellen im Fahrzeug festgestellt wurden.

(Sachverhalt nach Beck-Aktuell)

 

Das OLG Koblenz hat die Stadt sicher vollkommen richtig zur Zahlung von Schadensersatz wegen Verletzung der Aufsichtspflicht verurteilt. Hätte die Erzieherin doch bloß besser auf die Kids aufgepasst!

 

Oberlandesgericht  Koblenz, Urteil vom 21.06.2012 -  1 U 1086/11

 

Hier die gesamte Meldung bei Beck-Aktuell.

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3 Kommentare

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"Das OLG Koblenz hat die Stadt sicher vollkommen richtig zur Zahlung von Schadensersatz wegen Verletzung der Aufsichtspflicht verurteilt. Hätte die Erzieherin doch bloß besser auf die Kids aufgepasst!"

 

Ich weiß jetzt nicht, ob Sie diesen Passus ernst oder ironisch gemeint haben. Fragen Sie doch mal eine Erzieherin oder einen Erzieher, was die/der davon hält, dass man natürlich immer alle Kinder im Blick haben muss.

 

Das Urteil kann trotzdem zutreffend sein, da die Stadt einfach zu wenig Erzieher hat!

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zur Ergänzung die weitere Begründung aus der Nachricht des OLG Koblenz:

 

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Das OLG Koblenz hat der Klage des Firmeninhabers stattgegeben und entschieden, dass die Stadt Bitburg wegen Verletzung der Aufsichtspflicht haftet.

Das Oberlandesgericht betonte, eine permanenten und lückenlose Überwachung der Kinder "auf Schritt und Tritt" sei in einer Kita nicht zu gewährleisten und auch nicht geboten. Für die Frage der Aufsichtspflichtverletzung müssten immer die Besonderheiten des einzelnen Falles in den Blick genommen werden, wie etwa die Eigenheiten der jeweiligen Kinder, die örtlichen Gegebenheiten und die Aufsichtssituation. Die Beschaffenheit des Freigeländes (lockere große Kieselsteine, durchlässiger Zaun zur unmittelbar angrenzenden Parkfläche) habe in diesem speziellen Fall ein konkretes Gefahrenpotential für fremdes Eigentum entstehen lassen. Wenn sich dann drei spielende Kinder aus ihrer Gruppe eigenmächtig in Richtung Zaun entfernten, dürften diese nicht – wie hier – länger andauernd unbeobachtet bleiben. Ein Zeuge hatte zudem angegeben, die Steine seien "wie bei einem Maschinengewehr" auf das Auto geprallt. Die Erzieherinnen auf dem Außengelände hingegen hatten bekundet, nichts von alledem mitbekommen zu haben. In der Gesamtschau all dieser Umstände sah das Oberlandesgericht eine Verletzung der Aufsichtspflicht und verurteilte die Stadt zum Ersatz des Schadens.

Zudem hat das Oberlandesgericht entschieden, in einem solchen Fall der Amtshaftung müsse grundsätzlich die Kommune beweisen, dass die Erzieherinnen ihre Aufsichtspflicht erfüllt haben. Diese rechtliche Frage ist in der deutschen Rechtsprechung umstritten. Andere Obergerichte sehen den Geschädigten in der Pflicht, auch die Verletzung der Aufsichtspflicht beweisen zu müssen.

Das Oberlandesgericht hat wegen dieser Rechtsfrage die Revision gegen das Urteil zugelassen. Die Stadt Bitburg kann daher entscheiden, ob sie die Sache vor dem BGH nochmal in der Revision überprüfen lassen will."

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Das Urteil leidet an einem Rechtsfehler schon deshalb, weil das OLG die naheliegende Vorschrift des § 254 BGB nicht einmal erörtert hat. Der Kläger hätte sein Kfz ja nicht direkt vor den Kindergarten stellen müssen, wo doch "die Beschaffenheit des Freigeländes - lockere große Kieselsteine; durchlässiger Zaun zur unmittelbar angrenzenden Parkfläche -" für jeden durchschnittlich verständigen Autofahrer "ein konkretes Gefahrenpotential" für das Kfz "greifbar werden ließ" (Zitate aus dem Urteil, sub II.2.b).

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