OWi-Basiswissen: § 80 Abs. 5 OWiG - Verfahrenshindernisse bei Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 16.08.2012

Ich will einmal kurz auf das Thema "Verfahrenshindernisse" zu sprechen kommen, die ja in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen sind. Typische Verfahrenshindernisse im OWi-Verfahren sind etwa die Verjährung oder der nicht ausreichend konkretisierte Bußgeldbescheid. Wird trotz bestehenden Verfahrenshindernisses durch das AG verurteilt, so ist im Bereich des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, wenn also 250 Euro Geldbuße nicht überschritten sind und auch kein Fahrverbot angeordnet wurde das Verfahrenshindernis für das Rechtsbeschwerdegericht bedeutungslos.

§ 80 Abs. 5 OWiG lautet nämlich:

Stellt sich vor der Entscheidung über den Zulassungsantrag heraus, daß ein Verfahrenshindernis besteht, so stellt das Beschwerdegericht das Verfahren nur dann ein, wenn das Verfahrenshindernis nach Erlaß des Urteils eingetreten ist.

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