Absurdes Theater? Verteidiger unterschreibt sich seine Vertretungsvollmacht einfach selbst...

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 15.10.2012
Rechtsgebiete: VertretungsvollmachtStrafrechtVerkehrsrecht6|4048 Aufrufe

Irgendwie scheint es auf den ersten Blick irritierend - der Verteidiger ist ohne Vertretungsvollmacht da, nimmt ein Stück Papier und schreibt sich selbst eine solche. Schließlich unterschreibt er auch noch. Nun beschleicht einen doch ein komisches Gefühl...die Sache ist aber ok. Bei Herrn Burhoff findet sich hier eine Entscheidung im Volltext, die dieses trickreiche Vorgehen deckt:

 

Die Voraussetzungen für eine Verwerfung des Einspruchs wegen unentschuldigten Ausbleibens des Angeklagten liegen nicht vor, weil der Angeklagte in zulässiger Weise durch einen in der Hauptverhandlung erschienenen Verteidiger vertreten wurde. Die Vertretung ist im Verfahren nach dem Einspruch gegen einen Strafbefehl möglich (§ 411 Abs. 2 StPO). Das Gericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die wirksame Vertretung grundsätzlich eine schriftliche Vollmacht voraussetzt. Dass die dem Gericht vorgelegte Vollmacht aufgrund mündlich erteilten Auftrags des Angeklagten vom Verteidiger für diesen mit seinem eigenen Namen unter- zeichnet war, steht dem aber nicht entgegen (BayObLG vom 07. November 2001, NStZ 2002, 277 - 278). Die Erteilung dieser Vollmacht ist grundsätzlich formfrei."

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an.

 

OLG Dresden, Beschl. v. 21.08.2012 - 3 Ss 336/12

 

 

 

 

 

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6 Kommentare

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Nein, das ist kein "BGB", sondern ein bedauerliches Beispiel dafür, dass es die teleologische Methode noch nicht bis zu den Strafrechtlern geschafft hat.

Es ist doch eine geradezu absurde begriffsjuristische Verirrung, dass das Gesetz von jemandem zum Beleg für seine Legitimation, für einen anderen zu handeln, explizit einen auf den Vertretenen zurückgehenden urkundlichen Nachweis verlangt, und wir dann im Ernst meinen, diesem Gesetzeszweck sei genügt, wenn der angebliche Legitimierte sich seine Legitimationsurkunde selber bastelt.

"Im BGB"  -  offenbar muss man das den Strafrechtlern tatsächlich erklären  -  sind im Bereich formbedürftiger Erklärungen schon seit Menschengedenken teleologische Korrekturen des § 167 II BGB etabliert und unbestritten (pars pro toto: BGHZ 132, 119, 122 f. zur Ausfüllungsermächtigung bei Blanko-Bürgschaften).

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@Zivilrechtler:

Ihre Ausführungen treffen nicht ganz, auch wenn im materiellen Recht inzwischen andere Spielregeln gelten. Denn im Verfahrensrecht gelten im Grundsatz erhöhte Anforderungen an den Nachweis der Bevollmächtigung, da mit prozessualen Bewirkungshandlungen einiges auf dem Spiel steht, was im allgemeinen Zivilrecht durch Anfechtung oder aber wegen der Möglichkeit der sofortigen Zurückweisung bei einseitigen Rechtsgeschäften/rechtsgeschäftlichen Erklärungen repariert/abgewendet werden kann. Das gilt nicht nur in der StPO, sondern auch in der ZPO (s. §§ 80 ff.).

Problematisch an der selbst unterschriebenen Vollmacht ist nur die Tatsachenfrage, ob die Behauptung, der Mandant habe zum Unterschreiben ermächtigt, so recht glaubhaft ist.

("Oh, mein Mandant ist zur Berufungsvehandlung nicht erschienen, obwohl der Termin schon seit 3 Monaten steht? Weiß auch nicht, wo er ist, ich habe ihn seit Wochen nicht mehr erreicht. Telefonnummer habe ich nicht, oder er geht nicht ran. Ach ja: dass er mich zum Unterschreiben der Vertretungsvollmacht ermächtigt hat - aber beim Mandantengespräch keine Vollmacht unterschrieben hat - weiß ich noch ganz genau.")

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@ Klabauter: Sie sprechen in Rätseln. Dass im (Straf-)Verfahrensrecht strengere (!) Anforderungen gelten müssen als im materiellen Zivilrecht, soll dafür sprechen, gerade "großzügiger" bzw. nachlässiger (!) zu sein als dort und deshalb eine selbstgebastelte Vollmachtsurkunde genügen zu lassen??

Im Zivilverfahrensrecht ist, soweit ersichtlich, auch noch von niemandem vertreten worden, dass der Prozessbevollmächtigte, dessen Nichtbevollmächtigung gerügt worden ist (§ 88 I ZPO), den nach § 80 I ZPO erforderlichen Nachweis durch Vorlage einer schriftlichen Vollmachtsurkunde dadurch erbringen könnte, dass er sich gerade mal eben selber eine ausstellt.

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