Heute mal wieder Verwaltungsrecht: Fahrtenbuchauflage und ES3.0

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 06.03.2013
Rechtsgebiete: esoFahrtenbuchauflageVerkehrsrecht|7894 Aufrufe

Die Fahrtenbuchauflage ist einer der verkehrsverwaltungsrechtlichen Klassiker. Interessant scheint mir, dass immer mehr OWi-rechtliche Fragestellungen in den VG-Entscheidungen auftauchen:

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die sofort vollziehbare Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs.

Die Antragstellerin ist Halterin eines Personenkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen „...“. Am ... Juni 2012 um ... Uhr wurde mit diesem Fahrzeug auf der A. Richtung ... (Ab. 700, km 2.7) die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften nach Abzug einer Messtoleranz von 3 km/h um 34 km/h überschritten. Dies wurde durch Geschwindigkeitsmessung mit dem Einseitensensor ES3.0 festgestellt und mit Fotos dokumentiert. Diese zeigen eine weibliche Person, die eine Sonnenbrille trägt.

Der Antragstellerin wurde nach Aussage des Bayerischen Polizeiverwaltungsamts - Zentrale VOWi-Stelle - im Schreiben vom 24. Juli 2012 an die Polizeiinspektion ... wegen der begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit ein Zeugenfragebogen vom 3. Juli 2012 zugesandt, der nicht in Rücklauf gekommen sei. Die Polizeiinspektion ... wurde daher in dem Schreiben gebeten, den verantwortlichen Fahrzeugführer festzustellen und anzuhören. Anschließend wurde der Vorgang von dort mit Kurzmitteilung vom 26. Juli 2012 zuständigkeitshalber an die Polizeiinspektion ...-Stadt übersandt und hierzu mitgeteilt, dass nach Aussage von „Frau ... von der ... GmbH, Sitz in ...,“ der Hauptsitz der Firma in ... sei. Dort könne auch Auskunft über die verantwortliche Fahrerin gegeben werden.

Von der Polizeiinspektion ...-Stadt wurde der Vorgang mit Kurzmitteilung vom 8. August 2012 an die Polizeiinspektion ... zurückgesandt und hierzu mitgeteilt, der Geschäftsführer der ... GmbH sei am 7. August 2012 in ... aufgesucht worden. Er habe den Angaben von Frau ... widersprochen und erklärt, dass die Fahrzeuge mit „...-Kennzeichen“ im Fahrzeug-Pool der ... GmbH in ... seien und von dort auch eingesetzt würden. Die Fahrzeuge mit „...-Kennzeichen“ seien Fahrzeuge des Fahrzeug-Pools der ... GmbH in ... und würden im dortigen Raum eingesetzt. Die Fahrzeuge stünden allen Mitarbeitern je nach Bedarf zur Verfügung und Fahrtenbücher würden bei den Firmen-Pkw nicht geführt. Der Vorgang gehe zu weiteren Nachermittlungen zurück an die Polizeiinspektion .... Diese übersandte den Vorgang mit Kurzmitteilung vom 6. September 2012 zur zuständigen Erledigung an die Polizeiinspektion ...-Ost und teilte hierzu mit, der Geschäftsführer der Antragstellerin habe in einem Telefongespräch am 28. August 2012 erklärt, dass er die Person auf dem Radarfoto nicht kenne, bzw. dass er keine Angaben zur Sache mache. Somit liege der Verdacht nahe, dass er sich bei der Person um eine Angehörige handle. Am 29. August 2012 sei eine Tochter angetroffen worden. Diese scheide als Fahrerin aus. Ebenso scheide die Ehefrau aus, die am 4. September 2012 habe angetroffen werden können. Als Fahrerin könne nur noch die andere Tochter, wohnhaft in ..., in Betracht kommen. Es werde hiermit gebeten, die Fahrereigenschaft zu überprüfen. Sollte diese ebenfalls ausscheiden, wäre der Vorgang an die „ZBS“ zurückzusenden.

Aus der vom Bayerischen Polizeiverwaltungsamt - Zentrale VOWi-Stelle - übersandten Akte ergibt sich weiterhin, dass von der Gemeinde ... jeweils eine „Polizeiauskunft Pass/Personalausweis“ mit gespeichertem Bild betreffend die Ehefrau und die beiden Töchter des Geschäftsführers mit Datum vom 29. August 2012 eingeholt worden war.

Mit jeweiligen Schreiben des Bayerischen Polizeiverwaltungsamts - Zentrale VOWi-Stelle - vom 13. September wurde zum einen der Antragstellerin mitgeteilt, dass das Ermittlungsverfahren durch Verfügung vom 13. September 2012 beendet worden sei, zum anderen das Landratsamt ... um Prüfung einer Fahrtenbuchauflage gebeten.

Mit Bescheid vom ... September 2012, zugestellt am 22. September 2012, legte das Landratsamt ... der Antragstellerin für den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. März 2013 die Führung eines Fahrtenbuchs für das Tatfahrzeug auf. Der Übergang dieser Verpflichtung auf Ersatzfahrzeuge wurde ebenso angeordnet wie die Pflicht, das Fahrtenbuch vorzulegen und aufzubewahren. Weiterhin wurden Zwangsgelder angedroht und die sofortige Vollziehung angeordnet. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheids Bezug genommen.

Das Landratsamt ... gewährte mit Schreiben vom 16. Oktober 2012 den Bevollmächtigten der Antragstellerin auf deren Antrag Akteneinsicht und teilte mit, auf die Anhörung sei verzichtet worden, da die polizeiliche Anhörung unbeantwortet geblieben sei. Es werde darauf hingewiesen, dass am 16. März 2005 bereits durch die Polizeiinspektion ... aufgrund einer überschrittenen Höchstgeschwindigkeit von 32 km/h um Prüfung einer Fahrtenbuchauflage gebeten worden sei. Nach Anhörung sei damals keine Fahrtenbuchauflage ausgesprochen, jedoch der Hinweis erteilt worden, dass bei einem weiteren Verstoß ein Fahrtenbuch zu führen sei. In einem Telefongespräch mit dem Sachbearbeiter habe Frau ... erklärt, freiwillig ein Fahrtenbuch zu führen, damit in Zukunft der verantwortliche Fahrer ermittelt werden könne.

Die Bevollmächtigten der Antragstellerin erhoben am 22. Oktober 2012 gegen diesen Bescheid Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und stellten zudem den Antrag:

„Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers/Klägers gegen die Anordnung des Sofortvollzuges der Ziffern 1, 2, 3, und 4 des Bescheides des Beklagten vom ....09.2012 wird wiederhergestellt.“

Zur Begründung der Klage und des Antrags führten sie im Wesentlichen aus, schon der Ermessensspielraum zur Anordnung sei nicht eröffnet, da eine Fahrtenbuchauflage angesichts des verfahrensgegenständlichen Verstoßes unverhältnismäßig sei. Nur ein Verkehrsverstoß von einigem Gewicht rechtfertige eine Anordnung. Liege nur ein einmaliger, unwesentlicher Verstoß vor, der sich weder verkehrsgefährdend ausgewirkt habe noch Rückschlüsse auf die charakterliche Unzuverlässigkeit des Kraftfahrers zulasse, sei die Fahrtenbuchauflage nicht gerechtfertigt. Der den Ermittlungen zugrunde liegende Verstoß sei schon nicht in ausreichender Art und Weise anhand der vorhandenen Ermittlungsakte nachvollziehbar dargelegt. Es könne dieser nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnommen werden, ob die Messung fehlerfrei und verwertbar verlaufen sei. Es handele sich um eine Messung im sogenannten standardisierten Messverfahren mit dem Einseitensensormessgerät ES3.0. Die Ermittlungsakte enthalte lediglich ein Lichtbild vom Messvorgang, nicht jedoch eine Abbildung des Fotolinienfotos, auf dem die vom Messgerät verwendete (nicht sichtbare) Fotolinie abgebildet werde. Zur Überprüfung des Messvorgangs auf seine Korrektheit hin sei die Kenntnis über die Position der Fotolinie zwingend notwendig, da nur so festgestellt werden könne, ob die vorgenommene Messung tatsächlich dem fotografierten Fahrzeug zuzuordnen sei. Aus dem in der Ermittlungsakte befindlichen Lichtbildmaterial, insbesondere aus dem Bild, welches das verfahrensgegenständliche Fahrzeug vollumfänglich abbilde, sei ersichtlich, dass dieses im Verhältnis zur Bildmitte leicht nach links zum Bildrand versetzt fotografiert worden sei. Dies lasse den Schluss zu, dass die Messung möglicherweise durch ein weiteres Fahrzeug, welches fotografisch nicht erfasst worden sei, ausgelöst worden sei und fehlerhafterweise das Fahrzeug der Antragstellerin in den Fotobereich gelangt sei. Selbst wenn man unterstellen wolle, dass die Messung einwandfrei und verwertbar sein solle, liege dennoch kein derart gewichtiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften vor, der für sich gesehen die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes rechtfertigen könne. Der Verkehrsverstoß habe sich weder verkehrsgefährdend ausgewirkt noch lasse er Rückschlüsse auf die charakterliche Unzuverlässigkeit des verantwortlichen Fahrzeugführers zu. Der Verkehrsverstoß liege in einem Bereich, bei dem nicht einmal eine Nebenfolge nach § STVG § 25
StVG (Fahrverbot) im Regelfall anzuordnen sei. Es
bestünden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass tatsächlich ein rücksichtsloses Verhalten des Fahrzeugführers vorgelegen habe und andere Verkehrsteilnehmer konkret erheblich gefährdet worden seien. Aufgrund unzureichender und nicht im Einzelnen nachvollziehbarer Ermittlungstätigkeiten der Behörden könne auch nicht von einer Unmöglichkeit der Fahrerermittlung ausgegangen werden. Es seien nicht alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Fahrerermittlung ergriffen worden. Die Polizeiinspektion ...-Ost sei nach Aktenlage dem umfassenden und zumutbaren Ermittlungsaufwand im Wege der Amtshilfe nicht nachgekommen. Gründe hierfür seien in der Akte nicht zu finden. Eine Anhörung der Antragstellerin sei im Verwaltungsverfahren rechtsfehlerhaft nicht erfolgt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei unverhältnismäßig. Es handle sich, die Richtigkeit der Messung unterstellt, um einen alltäglichen Verstoß ohne besonderes Gewicht. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung als besonders einschneidendes Mittel in die Rechte der Antragstellerin sei nur dann zulässig, wenn überwiegende und dringende Gründe für eine konkrete unmittelbar drohende Gefahr für den öffentlichen Straßenverkehr vorlägen und die sofortige Vollziehung nicht ohne schwerwiegende Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses aufgeschoben werden könnte. Solche überwiegenden und dringenden Gründe lägen hier nicht vor.

Das Landratsamt ... beantragte für den Antragsgegner mit Schriftsatz vom 7. November 2012,

den Antrag abzulehnen.

Dazu wurde im Wesentlichen vorgetragen, die Auferlegung eines Fahrtenbuchs sei weder unverhältnismäßig noch verletze sie die Antragstellerin in ihren Rechten. Auch handele es sich nicht um den ersten Verstoß dieser Art, sondern es liege hier ein Wiederholungsverstoß vor. Bereits im Jahr 2004/2005 sei durch die Antragstellerin ein erheblicher Verkehrsverstoß begangen worden und auch hier habe der Lenker des Fahrzeugs nicht ermittelt werden können. Damals sei lediglich eine Verwarnung ausgesprochen worden, jedoch mit dem Hinweis, dass im Wiederholungsfall ein Fahrtenbuch angeordnet werde. Damals habe sich die Antragstellerin freiwillig verpflichtet, Fahrtenbücher zu führen. Warum im vorliegenden Fall entgegen dieser Aussage nun doch kein solches geführt worden sei, sei nicht bekannt. Der Fahrzeughalter dürfe nicht damit rechnen, bei einer mangelnden Mitwirkung einem Bußgeldverfahren zu entgehen und im weiteren Verlauf auch der Auflage eines Fahrtenbuchs. Der Vorwurf einer mangelhaften bzw. lückenhaften Ermittlung der Polizei müsse zurückgewiesen werden. Durch das Polizeiverwaltungsamt habe eine Überprüfung der weiteren Tochter anhand der Lichtbilder vorgenommen werden können. Diese Prüfung habe jedoch nicht ausgereicht, um diese eindeutig als Lenkerin zu benennen. Einer konkreten Gefährdung bedürfe es nicht, um ein Fahrtenbuch anzuordnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Klageverfahren (M 23 K 12.5158) sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Landratsamts ... vom ... September 2012 hat keinen Erfolg.

Nach § 80 Absatz 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache
auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des  § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise
wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Absatz 5 VwGO allein
erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich der Bescheid bei dieser Prüfung dagegen als rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.

Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen gegen den angefochtenen Bescheid keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Klage wird daher aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben. Das besondere öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung überwiegt somit das private Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

Nach § 31A Absatz 1 Satz 1 StVZO kann die
Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind vorliegend erfüllt.

Mit einer Fahrtenbuchauflage soll in Ergänzung der Kennzeichnungspflicht dafür Sorge getragen werden, dass anders als in dem Fall, der Anlass zur Auferlegung eines Fahrtenbuchs gegeben hat, künftig die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich ist. Die Anordnung richtet sich an den Fahrzeughalter, weil dieser die Verfügungsbefugnis und die Möglichkeit der Kontrolle über sein Fahrzeug besitzt. Gefährdet er die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dadurch, dass er unter Vernachlässigung seiner Aufsichtsmöglichkeiten nicht dartun kann oder will, wer im Zusammenhang mit einer Verkehrszuwiderhandlung zu einem bestimmten Zeitpunkt sein Fahrzeug gefahren hat, darf er durch das Führen eines Fahrtenbuchs zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugnutzung angehalten werden. Ob vom Fahrzeughalter selbst als Führer seines Kraftfahrzeugs Verstöße gegen straßenverkehrsrechtliche Bestimmungen zu besorgen sind, ist demnach rechtlich nicht ausschlaggebend. Vielmehr genügt regelmäßig die bei jeder Kraftfahrzeugnutzung nicht auszuschließende Möglichkeit, dass der jeweilige Fahrer Verkehrsvorschriften zuwiderhandelt (vgl. BVerwG NJW 1989, 2704).

Zwar liegt im vorliegenden Fall ein Verfahrensfehler vor, da das Landratsamt ... vor Bescheidserlass die erforderliche Anhörung nach Art. Artikel 28 Absatz 1 BayVwVfG unterlassen hat, dieser wurde jedoch zwischenzeitlich nach Artikel 45 Absatz 1 Nr.3 BayVwVfG geheilt. Die Verletzung der Verfahrensvorschrift des Artikel 28 Absatz 1 BayVwVfG ist nach Art. 45 Absatz 1 Nr. 3
BayVwVfG unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung nachgeholt wird. Dies kann nach Art. 45 Absatz 2 BayVwVfG
bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geschehen. Danach ist das Unterbleiben einer ausreichenden Anhörung im Verwaltungsverfahren hier unbeachtlich, weil die Anhörung im Klageverfahren nachgeholt worden ist. Die Antragstellerin hatte im Rahmen der Klagebegründung Gelegenheit, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern, und hat davon auch Gebrauch gemacht. Die Kammer folgt insoweit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der die Auffassung, dass die Nachholung der Anhörung im Rahmen eines Verfahrens zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ausgeschlossen und nur im Verwaltungsverfahren selbst möglich sei . Artikel 45 Absatz 2 BayVwVfG setzt für die Nachholung der Anhörung eine zeitliche Grenze, nämlich den Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Dass eine unterlassene Anhörung allein im Rahmen eines - behördlichen -Verwaltungsverfahrens nachgeholt werden kann, ist dieser Regelung nicht zu entnehmen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Gegenmeinung die Regelung des § VWVFG § 45
Abs. VWVFG § 45 Absatz 2 VwVfG in einer Fassung zugrunde lag, die den Zeitraum der Heilungsmöglichkeit noch nicht bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz erstreckte (BayVGH B.v. 26.1.2009 a. a. O.).

Um eine Fahrtenbuchauflage zu rechtfertigen, müssen Verkehrsvorschriften in nennenswertem Umfang verletzt worden sein. Schon bei einem einmaligen Verstoß ist die Auflage zulässig, wenn es sich um einen nicht unwesentlichen Verstoß handelt, der sich verkehrsgefährdend auswirken kann. Nach dem vorliegenden Messprotokoll einschließlich der Tatfotos ist nicht zweifelhaft, dass die Verkehrsordnungswidrigkeit in Gestalt der am 21. Juni 2012 erfolgten Geschwindigkeitsüberschreitung um 34 km/h außerhalb einer geschlossenen Ortschaft mit dem auf die Antragstellerin zugelassenen Kraftfahrzeug begangen wurde.

Das in den Behördenakten auch im Original befindliche Messblatt mit Frontfotos ist dabei grundsätzlich geeignet, die Begehung der streitgegenständlichen Verkehrsordnungswidrigkeit zu beweisen .

Bei der Geschwindigkeitsmessung mit dem Einseitensensor „ES 3.0“ der Firma ESO handelt es sich um ein anerkanntes, standardisiertes Messverfahren (vgl. OLG Zweibrücken B. v. 19.10.2012 - 1 SsBs 12/12 - juris, vgl. auch AG Saarbrücken U. v. 25.5.2012 - 22 OWi 68 Js - juris). Zweifel an der Zuverlässigkeit der Messung können nur konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung begründen. Solche sind im vorliegenden Fall jedoch nicht ersichtlich. Die Position der „Fotolinie“ ergibt sich eindeutig aus der im Messprotokoll befindlichen Skizze. Weiterhin befindet sich in der Originalakte des Bayerischen Verwaltungsamts - Zentrale VOWi-Stelle - ein weiteres, mittels einer zweiten Kamera aufgenommenes Foto, welches das Fahrzeug der Antragstellerin am äußeren rechten Bildrand zeigt. Auf diesem Foto ist hinter dem Fahrzeug der Antragstellerin kein weiteres Fahrzeug zu sehen. Daher bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Messung durch ein anderes Fahrzeug ausgelöst worden sein könnte.

Auf der Grundlage dieser Unterlagen sieht die Kammer keine Veranlassung, an der ordnungsgemäßen Funktion der Geschwindigkeitsmessanlage und der Richtigkeit der Messung zu zweifeln.

Die begangene Geschwindigkeitsüberschreitung wäre nach dem Bußgeldkatalog mit einer Geldbuße von 120,-- € ( § 1 Absatz 1 Satz 1 BKatV i. V. m. Bußgeldkatalog Nr. 11.3.6
Tabelle 1 Buchst. c des Anhangs zu Nr. 11 der Anlage zur BKAtV) und drei Punkten im Verkehrszentralregister (Nr. 5.4 der Anlage 13 zu § 40 der Verordnung über die Zulassung von Personen im Straßenverkehr - Fahrerlaubnis-Verordnung) geahndet worden. Diese sachverständige Bewertung der Verkehrsordnungswidrigkeit durch den Verordnungsgeber belegt, dass es sich um einen erheblichen Verstoß handelt, unabhängig von einer damit verbundenen Gefährdungslage. Auf den Nachweis einer konkreten Gefährdung kommt es nicht an. Denn grundsätzlich reicht bereits ein lediglich mit einem Punkt bewerteter Verkehrsverstoß für die Anordnung der Fahrtenbuchauflage aus, ohne dass es auf die Feststellung der näheren Umstände der Verkehrsordnungswidrigkeit und der Gefährlichkeit des Verstoßes ankommt . Damit ist es
auch nicht maßgeblich, ob der vorliegende Verstoß zusätzlich die Folge eines Fahrverbots nach sich zieht.

Die Feststellung des Fahrzeugführers durch die Polizei war in diesem Fall nicht möglich. Das Ermittlungsverfahren wurde daher eingestellt.

Die in § 31A Absatz 1 Satz 1 StVZO geforderte Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers liegt vor, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Für die Beurteilung der Angemessenheit der polizeilichen Aufklärungsmaßnahmen kommt es wesentlich darauf an, ob die Polizei in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Art und Umfang der Tätigkeit der Behörde, den Fahrzeugführer nach einem Verkehrsverstoß zu ermitteln, kann sich an der Erklärung des Fahrzeughalters ausrichten. Lehnt dieser erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, so ist es der Polizei regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. Dies gilt insbesondere dann, wenn es - wie bei der hier begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung - um die Aufklärung von Verkehrsordnungswidrigkeiten geht, die nur einen Sinn hat, wenn der Täter vor Ablauf der dreimonatigen Verjährungsfrist (§ 26 Absatz 3 StVG) und deren in Betracht kommenden Unterbrechungen (§ 33 Absatz 1 bis  3 OWiG) so rechtzeitig bekannt ist, dass die Verkehrsordnungswidrigkeit mit Aussicht auf Erfolg geahndet werden kann und die daran anknüpfenden verkehrspolizeilichen Maßnahmen eingeleitet werden können . Weiterhin genügt die Behörde ihrer Ermittlungspflicht grundsätzlich nur dann, wenn sie den Kraftfahrzeughalter unverzüglich von der mit seinem Kraftfahrzeug begangenen Zuwiderhandlung in Kenntnis setzt, wobei die hierzu eingeräumte Anhörungsfrist im Regelfall zwei Wochen nicht überschreiten darf.

Die Zwei-Wochen-Frist ist jedoch kein
formales Tatbestandskriterium der gesetzlichen Regelung und keine starre Grenze. Sie beruht auf dem Erfahrungssatz, wonach Vorgänge nur in einem begrenzten Zeitraum erinnerbar oder noch rekonstruierbar sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass die Fahrtenbuchauflage trotz verzögerter Anhörung des Kraftfahrzeughalters nicht ausgeschlossen ist, wenn feststeht, dass nicht die Verzögerung der Ermittlungstätigkeit ursächlich für die Erfolglosigkeit der Ermittlungen gewesen ist. Ihre Nichteinhaltung ist unschädlich in den Fällen, in denen wegen vom Regelfall abweichender Fallgestaltung auch eine spätere Anhörung zur effektiven Rechtsverteidigung genügt oder die Überschreitung des Zeitrahmens nicht ursächlich gewesen sein konnte für die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers. Insbesondere ist eine verzögerte Anhörung für die unterbliebene Feststellung des Fahrers dann nicht ursächlich, wenn ein zur Identifizierung ausreichendes Foto existiert, da eine Identifizierung des verantwortlichen Fahrzeugführers anhand des Fotos keine Anforderungen an das Erinnerungs-, sondern an das Erkenntnisvermögen des Fahrzeughalters stellt . Zudem kann auch eine fehlende Mitwirkung des Fahrzeughalters eine verspätete Anhörung unbeachtlich machen, weil in diesen Fällen nicht die verspätete Anhörung, sondern die fehlende Kooperationsbereitschaft des Halters ursächlich für die Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung war. Dies gilt unabhängig von den Gründen, warum der Fahrzeughalter zu einer Mitwirkung nicht in der Lage oder nicht gewillt ist und unbeschadet dessen, dass er zu einer Mitwirkung auch nicht verpflichtet ist.

Gemäß diesen Rechtsgrundsätzen hat die Polizei im vorliegenden Fall dem Erfordernis des angemessenen und zumutbaren Ermittlungsaufwands, den § 31 a StVZO voraussetzt, genügt. Die Antragstellerin bzw. deren Geschäftsführer ließ nach Aussage des Bayerischen Polizeiverwaltungsamts - Zentrale VOWi-Stelle - den übersandten Anhörungsbogen vom 3. Juli 2012 unbeantwortet. Der Geschäftsführer gab in einem Telefonat gegenüber der Polizei an, er kenne die Person auf dem Radarfoto nicht bzw. dass er keine Angaben zur Sache mache. Im Folgenden ermittelte die Polizei noch im engeren familiären Umfeld des Geschäftsführers. Da die Antragstellerin durch ihren Geschäftsführer erkennbar jegliche Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes abgelehnt hat, war es der Polizei nicht zuzumuten, weitere wahllose und zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. Die Polizei hat in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen Maßnahmen getroffen, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht wurden und erfahrungsgemäß hätten Erfolg haben können. Es ist insoweit auch nicht ausschlaggebend, dass aus der Behördenakte nicht hervorgeht, zu welchem Ergebnis evtl. noch kurz vor Ablauf der maßgeblichen Verjährungsfrist getätigte weitere Ermittlungen bezüglich der anderen Tochter geführt haben oder ob das Polizeiverwaltungsamt selbst - wie das Landratsamt ... vorgetragen hat - einen Lichtbildabgleich vorgenommen hat. Eine Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers war jedenfalls vor Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr möglich. Da der Geschäftsführer der Antragstellerin erkennbar jegliche Mitwirkung an der Fahrerfeststellung verweigert hat, wäre es auch denkbar gewesen, dass es sich bei der Fahrerin um eine Mitarbeiterin der Antragstellerin oder eine sonstige Person gehandelt hat. Es kommt daher nicht maßgeblich darauf an, ob die Polizei noch weitere Ermittlungsmaßnahmen gegenüber der anderen Tochter des Geschäftsführers durchgeführt hat oder nicht.

Ist Halter des Fahrzeugs - wie hier die Antragstellerin nach § 6 Absatz 1 HGB, § 13 Absatz 3 GmbHG (sog. Formkaufmann) - ein Kaufmann im Sinne des Handelsrechts, kann dieser seiner Verpflichtung als Fahrzeughalter, bei der Feststellung des Fahrzeugführers im Ordnungswidrigkeitenverfahren bzw. Verwaltungsverfahren mitzuwirken grundsätzlich nicht mit der Behauptung genügen, es sei nicht möglich, den Fahrzeugführer ausfindig zu machen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen U. v. 31.3.1995 - 1995-03-31 Aktenzeichen 25 A 2798/93 - NJW 1995,
NJW Jahr 1995 Seite 3335).
Bei
Firmenfahrzeugen trifft die Geschäftsleitung eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Es fällt in ihre Sphäre, organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass im Falle einer Verkehrszuwiderhandlung ohne Rücksicht auf die Erinnerung Einzelner festgestellt werden kann, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Geschäftsfahrzeug genutzt hat. Denn es kann letztlich nicht Aufgabe der ermittelnden Behörde sein, innerbetriebliche Vorgänge aufzudecken, denen die Geschäftsleitung weitaus näher steht (VG Gelsenkichen U. v. 18.9.2012 - 2012-09-18 Aktenzeichen 14 K
2764/12 - juris). Sollte der Geschäftsführer der Antragstellerin ggf. von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht haben, führt dies nicht zu einem Nachteil für ihn bzw. die Antragstellerin. Es entspricht der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung, dass der Halter eines Kraftfahrzeugs nicht verlangen kann, von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, wenn er von einem Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Ein doppeltes „Recht“, nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nicht. Ein solches „Recht“ widerspräche dem Zweck des  § 31 a StVZO, nämlich der
Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen, die auch der Antragsteller für sich gegenüber anderen in Anspruch nimmt .

Das Landratsamt ... hat auch von dem ihm bei der Entscheidung über die Anordnung zustehenden Ermessen in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht.

Wie sich aus den Gründen des angefochtenen Bescheids ergibt, wurde erkannt, dass es sich bei der zu treffenden Entscheidung um eine Ermessensentscheidung handelt. Es wurden die Geeignetheit, die Erforderlichkeit und die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme geprüft und die Umstände des Einzelfalls gewürdigt und abgewogen.

Mit der präventiven Zielsetzung, künftige Verkehrsverstöße dadurch zu vermeiden, dass der jeweilige Fahrer mit einer leichten Aufklärbarkeit des Verstoßes rechnen muss, wird ein legitimer Zweck verfolgt. Die Fahrtenbuchauflage ist hierzu geeignet, erforderlich sowie als angemessene Maßnahme anzusehen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich um einen wiederholten Verstoß handelt und die Antragstellerin bereits in der Vergangenheit verwarnt wurde. Durch die Fahrtenbuchauflage soll der Fahrzeughalter zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung und zur Mitwirkung im Falle eines erneuten Verkehrsverstoßes angehalten werden. Um dies effektiv zu erreichen, ist eine gewisse Mindestdauer der Führung des Fahrtenbuchs erforderlich. Der hier festgelegte Zeitraum von sechs Monaten bewegt sich an der untersten zeitlichen Grenze und ist daher nicht zu beanstanden. Erscheint der Verkehrsbehörde zur Erreichung des mit § STVZO § 31 a StVZO
erstrebten Zwecks bei einem Verkehrsverstoß, der auch unter Berücksichtigung seiner Erstmaligkeit von einem beachtlichen Mangel an Verkehrsdisziplin zeugt, ein Zeitraum von einem halben Jahr ausreichend, aber auch notwendig, so halten sich die Belastungen, die sich hieraus für den Betroffenen ergeben, in aller Regel im Rahmen des Zumutbaren . Von einer Überschreitung der
Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 34 km/h geht eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer aus und sie stellt nicht lediglich eine Bagatelle dar, die die Anordnung einer auf den relativ kurzen Zeitraum von sechs Monaten befristeten Fahrtenbuchauflage als unverhältnismäßig erscheinen lassen würde. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass es sich auch nicht um einen erstmaligen Verstoß handelt.

Auch die weiteren Anordnungen im angefochtenen Bescheid zum Übergang auf Ersatzfahrzeuge und zum Inhalt der Eintragungen in das Fahrtenbuch sowie zur Vorlage und Aufbewahrung des Fahrtenbuchs gemäß  § 31 a Abs. 1 Satz
2, Abs.  2 und Absatz 3 StVZO begegnen keinen rechtlichen
Bedenken. Gleiches gilt hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung und der Kostenentscheidung.

Die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung in dem angefochtenen Bescheid genügt auch den formalen Anforderungen des § VWGO § 80 Abs.
VWGO § 80 Absatz 3 Satz 1 VwGO.
Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ist dargelegt worden, weshalb dem Interesse, vorläufig von der Führung eines Fahrtenbuchs verschont zu bleiben, der Nachrang gegenüber den Interessen der Allgemeinheit gebührt, dass künftig erhebliche Verkehrsverstöße unterbleiben oder jedenfalls geahndet werden können.

 § 31 a StVZO gehört zu den Vorschriften, bei denen zur
Abwehr von Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter, nämlich die Ordnung und Sicherheit im Straßenverkehr, das besondere öffentliche Vollzugsinteresse nach § VWGO § 80 Abs. § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im Regelfall mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsakts zusammenfällt und sich die Behörde bei der Abwägung der Beteiligteninteressen im Wesentlichen auf die Prüfung beschränken kann, ob nicht ausnahmsweise in Ansehung der besonderen Umstände des Falles die sofortige Vollziehung weniger dringlich als im Normalfall ist (BayVGH B. v. 17.7.2002 - 2002-07-17 Aktenzeichen 11 CS 02.1320 - juris; VGH Mannheim B. v. 17.11.1997 - 1997-11-17 Aktenzeichen 10 S 2113/97 - NZV 1998, 126 m. w. N.). Dementsprechend ist auch den formellen Erfordernissen des § VWGO § 80 Abs. VWGO § 80 Absatz 3 Satz 1 VwGO bei der Anordnung des Sofortvollzugs einer Fahrtenbuchauflage bereits dann genügt, wenn die Begründung der Anordnung erkennen lässt, dass die Behörde diese Gesichtspunkte bei ihrer Interessenabwägung berücksichtigt hat (BayVGH B. v. 17.7.2002 a. a. O). Dies ist bei den Gründen des angefochtenen Bescheids der Fall. Besondere Umstände, die zu einem anderen Ergebnis hätten führen können, sind im Fall der Antragstellerin nicht ersichtlich.

Nach alledem war der Antrag abzulehnen.

VG München, Beschluss vom 21.01.2013 - M 23 S 12.5159    BeckRS 2013, 47524 (Rechtsprechung habe ich weitgehend aus der Entscheidung rausgeschmissen)

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