Selbstleseverfahren ohne Einfluss auf Höhe der Terminsgebühr
von , veröffentlicht am 07.05.2013In Strafverfahren beurteilt sich die Höhe der Terminsgebühr vielfach auch an der Dauer der Hauptverhandlung. Ob die Anordnung von Selbstlesung von Schriftstücken gebührenerhöhend bei der Terminsgebühr zu berücksichtigen ist, hatte das Kammergericht zu entscheiden. Das Kammergericht kam im Beschluss vom 07.05.2012 – 1 Ws 31/12 zu dem Ergebnis, dass das Studiun von Urkunden, die nach § 249 Abs. 2 StPO zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht werden, in keinem direkten Zusammenhang mit der anwaltlichen Tätigkeit für einen bestimmten Verhandlungstermine stehe und dass der dafür erforderliche Zeitaufwand mit der Verfahrensgebühr bezahlt werde, sodass die Anordnung der Selbstlesung von Schriftstücken bei der Terminsgebühr nicht gebührenerhöhend zu berücksichtigen sei.
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