Hochzeit trotz "Rücken"

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 19.08.2013
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtfacebookKündigungHochzeit4|4700 Aufrufe

Der Kläger ist 21 Jahre alt und seit Oktober 2012 bei der Beklagten als Lagerist beschäftigt. Im Mai 2013 erkrankt er wegen eines schweren Bandscheibenvorfalls. Das hindert ihn aber nicht daran, während der Arbeitsunfähigkeit am 21.06.2013 seine hochschwangere Freundin zu heiraten, hochzuheben und durch ein in ein Laken geschnittenes Herz zu tragen. Natürlich gibt es von der Hochzeitsfeier viele schöne Fotos, die auch ihren Weg auf Facebook finden.

Die Beklagte entdeckt die Bilder und kündigt dem Mann fristlos, hilfsweise fristgerecht: Er habe seine Pflicht, den Genesungserfolg nicht zu gefährden und an der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit mitzuwirken, schwerwiegend verletzt. Aufgrund des von ihm angegebenen Bandscheibenvorfalls sei er verpflichtet gewesen, auch in seiner Freizeit die Belastung seines Rückens durch schweres Tragen zu unterlassen. Der Kläger wendet ein, es habe sich um einen Ausdruck spontaner Freude gehandelt.

Einen Tag vor dem Gütetermin haben die Parteien sich außergerichtlich verglichen: Das Arbeitsverhältnis wird fristgerecht beendet, außerdem erhält der Kläger eine kleine Abfindung.

SpiegelOnline jubelt: "Sie dürfen die Braut jetzt anheben".

ArbG Krefeld, 3 Ca 1384/13

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

4 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Ich weiß nicht was es da zu jubeln gibt:

Eine Entschädigung, die "etwas" über den üblichen 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr liegt.

Wieviel kann das bei einem 21 jährigen schon sein???

 

Viel Spaß bei der Arbeitssuche als Lagerist mit Bandscheibenvorfall, der seine letzte Arbeitsstelle nicht ganz freiwillig verlassen hat.

5

Die außerordentliche Kündigung ist nach meiner Einschätzung unwirksam. Ein einmaliger Verstoß (und mehr ist ja nicht beweisbar) gegen das Verbot genesungswidrigen Verhaltens, noch dazu aus dem besonderen Anlass der Hochzeit, dürfte kaum einen "wichtigen Grund" darstellen. Mit der ordentlichen Kündigung sieht das schon anders aus, hier fällt neben der Pflichtverletzung die sehr kurze Betriebszugehörigkeit (der Kläger war bei Beginn seiner AU gerade über die Probezeit gekommen) und die bereits beachtliche Dauer der Erkrankung im Verhältnis zur Dauer des Arbeitsverhältnisses ins Gewicht. Im Rahmen der Interessenabwägung könnte auch eine Rolle spielen, dass der Kläger erst 21 Jahre als ist und sich bereits jetzt zeigt, dass seine körperliche Konstitution für den Beruf des Lageristen offenbar nicht geeignet ist. Aber das kann man sicher auch anders sehen. Alles in allem ist die einvernehmliche Trennung sicher die beste Lösung - für beide Seiten.

Vielen Dank Prof. Rolfs, wir hatten bei uns einen ähnlichen Fall. Mit der Entschädigung müssen wir uns noch einigen, aber 0,5 Monatsgehälter ist ein Ansatz. Dieser Artikel hat mir ziemlich weitergeholfen ! Vielen Dank für die Mühe. Liebe Grüße Anna Schulz

0

Kommentar hinzufügen