Gewohnheitsraser?! Kein Vorsatz!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 06.01.2014
Rechtsgebiete: VorsatzGeschwindigkeitStrafrechtVerkehrsrecht|3115 Aufrufe

Leider gibt diese Entscheidung des OLG Bamberg die genaue Voreintragungslage nicht wieder. Offenbar ist der Betroffene aber Gewohnheitsraser. Hmmmmm - reicht das dann aber bei einem innerörtlichen Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 22 km/h aus, um auf Vorsatz schließen zu können? Wohl nicht - so ganz nachvollziehbar das OLG Bamberg (hier etwas gekürzter Auszug):

Demgegenüber konnte der Schuldspruch - worauf die GenStA mit Recht hinweist - keinen Bestand haben, soweit das AG „aufgrund der Gesamtkonstellation, insbesondere der vielen einschlägigen Vorahndungen des Betroffenen, von einer bewussten Geschwindigkeitsübertretung“ ausgeht, weshalb „es [...] sich nicht mehr um einen Fall von Fahrlässigkeit aufgrund von Unaufmerksamkeit“ handele, „sondern bei dem durch mehrere vorherige Verfahren vorgewarnten Betroffenen um eine billigende Inkaufnahme der Geschwindigkeitsüberschreitung“. Denn das AG hat die Annahme eines Tatvorsatzes des seine Fahrereigenschaft einräumenden Betr. mit dieser Begründung ausschließlich mit der verkehrsrechtlichen Vorahndungssituation des Betr. und nicht etwa - wenigstens ergänzend - mit der Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung begründet, zumal auch sonst nicht erläutert wird, durch welche weiteren und gegebenenfalls indiziell beweisrelevanten Umstände (z. B. Anlass der Fahrt, beabsichtigte Fahrtstrecke, Fahrtdauer, Ortskunde des Betr., konkrete Fahrbahnbeschaffenheit und Streckenverlauf, Witterungs- und Sichtverhältnissen, Beschilderung, etwaige räumliche Staffelung der Geschwindigkeitsbeschränkung, besondere Hinweisschilder z. B. auf Gefahrenlagen, Aufstellungsort des Geschwindigkeitsmessgeräts, Fahrpraxis und Erfahrung des Betr. im Umgang mit dem zur Tatzeit geführten Fahrzeug) die bezeichnete „Gesamtkonstellation“ zusätzlich charakterisiert sein könnte. Hinzu kommt, dass sich das AG nicht in der gebotenen Weise mit den alle Vorsatzformen charakterisierenden immanenten kognitiven und voluntativen Vorsatzelementen auseinander gesetzt hat . Denn soweit es von einer „bewussten“ Geschwindigkeitsüberschreitung ausgeht, ist dies mit der noch innerhalb desselben Absatzes getroffenen Annahme eines bloßen Eventualvorsatzes unvereinbar. Die Ansicht des AG führte schließlich zu dem nicht haltbaren Resultat, dass bei vergleichbaren oder schwerwiegenderen verkehrsrechtlichen Vorahndungslagen stets allein deshalb von Tatvorsatz auszugehen wäre.

OLG Bamberg, Beschluss vom 12.11.2013 - 3 Ss OWi 1304/13    BeckRS 2013, 2203

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