Recht kurios beim BGH: Totschläger oder Sexspielzeug?
von , veröffentlicht am 26.04.2015Welch eine Einlassung: Da wird einem Angeklagten ein Verstoß gegen waffenrechtliche Vorschriften vorgeworfen, weil er einen Totschläger besaß. Und was tut er? Er lässt sich dahin ein, dass es sich um Sexspielzeug gehandelt habe....na ja...immerhin schafft man das damit bis zum BGH...und ins Blog:
2. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge führt zu einer Änderung des Schuldspruchs, da das Landgericht rechtsfehler-haft von Tatmehrheit zwischen den beiden abgeurteilten Verstößen ausgegangen ist. Nach den Feststellungen im Fall II. B. der Urteilsgründe ist im Rahmen der Durchsuchung am 9. Mai 2014 in der Wohnung des Angeklagten ein Totschläger sichergestellt worden. Das Landgericht hat zwar die dazu abgegebene Einlassung des Angeklagten, es habe sich um ein von ihm und seiner Ehefrau genutztes Sexspielzeug gehandelt, rechtsfehlerfrei für widerlegt erachtet; soweit der Angeklagte allerdings eingeräumt hat, den Totschläger bereits vor mehreren Jahren erworben zu haben, hat die Strafkammer diese Einlassung nicht widerlegt. Mit Blick darauf, dass der Angeklagte auch den Sprengstoff, die halbautomatischen Kurzwaffen und die Munition im Fall II. A. der Urteilsgründe zumindest im Herbst 2012 in seinem Besitz hatte, ist in beiden Fällen von Tateinheit auszugehen. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das gleichzeitige Ausüben der tatsächlichen Gewalt über mehrere Waffen, auch wenn diese nicht unter dieselben Strafbestimmungen fallen, zur Folge, dass die verschiedenartigen Verstöße gegen das Waffengesetz tat-einheitlich zusammentreffen (Senat, Beschluss vom 16. Dezember 1998 - 2 StR 536/98, StV 1999, 645; BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 2003 - 1 StR 457/02, NStZ-RR 2003, 124 f., vom 13. Januar 2009 - 3 StR 543/08, vom 30. November 2010 - 1 StR 574/10, StraFo 2011, 61 und vom 15. Januar 2013 - 4 StR 258/12, NStZ-RR 2013, 321, 322). Dies gilt selbst dann, wenn die Waf-fen an unterschiedlichen Orten aufbewahrt werden (Senat, Beschluss vom 28. März 1990 - 2 StR 22/90, BGHR WaffG § 53 Abs. 3a Konkurrenzen 2; Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, 9. Aufl., § 52 WaffG, Rn. 70c).
BGH, Beschluss vom 4.2.2015 - 2 StR 414/14
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6 Kommentare
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Der Artikel wäre spannender (und würde mehr zur Überschrift passen), wenn er erkennen lassen würde, wie der fragliche Gegenstand beschaffen war. Der Auszug beschäftigt sich mit dem vielleicht auch interessanten, aber deutlich anderen Thema der Tatmehrheit beim Waffenbesitz.
Carsten Krumm kommentiert am Permanenter Link
Leider gibt der BGH-Sachverhalt dazu nicht viel her. Aber: Ich nehme einmal an, dass der Gegenstand nicht nur ein sog. Totschläger war, sondern auch so aussah :-)
Gast kommentiert am Permanenter Link
Zwar dürfte es sich nicht um den fraglichen Gegenstand an sich handeln, einen Eindruck sollte es aber trotzdem vermitteln:
https://www.google.de/search?hl=de&site=imghp&tbm=isch&q=Totschl%C3%A4ger
Leser kommentiert am Permanenter Link
Dann passt die Überschrift nicht. Um es polemisch auszudrücken: Eine Überschrift "Haftbedingungen in Spanien menschenunwürdig?" wäre ähnlich passend gewesen - schließlich wird am Rande die Anerkennung einer Inhaftierung in Spanien angesprochen. Als Grundlage für eine Diskussion über beides liefert der Sachverhalt einfach keine Anhaltspunkte.
Eine Spekulation, wie der Gegenstand beschaffen war, ist m. E. nicht angezeigt. Wir wissen es schlicht nicht.
MT kommentiert am Permanenter Link
Oder man lässt die Kirche im Dorf, macht aus der Mücke keinen Elefanten, und erkennt an, dass es sich nicht um das größte strafrechtliche Problem des 21. Jahrhunderts handelt.
Lästerer kommentiert am Permanenter Link
Fragt sich nur, ob § 223 StGB zu § 224 StGB mutiert, wenn hier ein Dildo oder Vibrator einsetzt wird.