Erregung ärgert Jugendrichter - Jugendarrest

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 09.06.2015

"Erregung öffentlichen Ärgernisses" nach § 183a StGB ist eine im Universitätsstudium wenig beachtete Norm. Ein Verstoß dagegen - also die Vornahme von sexuellen Handlungen in der Öffentlichkeit - erregt in Zeiten der allgegenwärtigen Sexualisierung in Werbung, Medien, Internet kaum noch Aufmerksamkeit. Staatsanwaltschaft und ein Jugendrichter in Augsburg sahen das lt. Bericht der SZ () anders:

Ein 19 und 18 Jahre altes Paar hatte sich im Erlebnisbad  (genauer in der "Erlebnisgrotte") körperlich miteinander vergnügt - jedenfalls nach Überzeugung des Bademeisters, der die beiden erwischt hatte, und des Richters, der beide verurteilte.

Ob der Tatbestand bei dem in der SZ geschilderten Sachverhalt überhaupt vorlag, erscheint auf Anhieb sehr fraglich. Wurde nicht der Taterfolg "öffentliches Ärgernis" durch den Bademeister gerade verhindert? Oder ist der Bademeister schon die Öffentlichkeit?

Dass für diese Tat ein Jugendarrest - also ein stationäres Zuchtmittel - als Reaktion verhängt wurde, erregt allerdings mein Ärgernis. Der Jugendarrest ist im Gegensatz zur Darstellung der SZ, keine ganz "kleine Strafe". Wer dieses Mittel schon bei einer Tat anwendet, die am untersten Rand der Strafwürdigkeit anzusiedeln ist, der begibt sich vorschnell der "Waffen" des Jugendstrafrechts. 70 % der Jugendstrafverfahren werden informell erledigt nach §§ 45, 47 JGG (60 % sind es in Bayern) - und dies sollte kein Verfahren sein, das eingestellt werden konnte?

Andererseits gibt die Verurteilung nun dem LG Gelegenheit, die Verwirklichung des Tatbestands rechtlich noch einmal zu prüfen, wenn denn Berufung eingelegt wird.

 

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215 Kommentare

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@ #1
Ist das Urteil des OLG Hamm veröffentlicht?

Angenommen der Sachverhalt wurde von den Gerichten so festgestellt, wie Sie ihn darstellen (reine Nacktheit), verwundert eine Verurteilung nach § 183a StGB allein schon wegen der Subsidiaritätsklausel ("wenn die Tat nicht in § 183 mit Strafe bedroht ist.").

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Hallo,

nein, leider ist das Urteil nicht veröffentlicht. Ich kämpfe ja für eine Veröffentlichung der ganzen vorsätzlichen Fehl-Urteile der Gerichte. Leider bisher ohne nennenswerten Erfolg.

Und schade ist, dass auch hier mein heute eingestellter Beitrag schon wieder gelöscht ist. Was der Grund für die Löschung ist, darüber kann ich nur spekulieren. Jedenfalls wird mir wohl auch hier nicht eine Beteiligung an der Diskussion zu dem Thema § 183a gestattet. Schade.

Sehr geehrter Herr "nude Lila",

Ihr Beitrag mit Beispielen ihre eigene Person betreffend wurde von der Redaktion "unpublished" gestellt, weil hier grundsätzlich eine Diskussion zu dem im Beitrag angesprochenen Fall stattfinden soll und Ihr Kommentar deshalb "off topic" war. Zudem kann aus der Sicht der Redaktion gar nicht beurteilt werden, ob der beschriebene Sachverhalt und die dazugehörige Entscheidung in einem Kommentar richtig wiedergegeben werden/wurden. Hier im Beck-Blog sind die Diskussionsregeln insgesamt etwas strenger (insb. sachlicher) als anderswo im Internet. Aber natürlich ist Ihnen eine Beteiligung an der Diskussion zum hiesigen Fall gestattet. Wenn Sie mir in einer direkten Nachricht oder per E-Mail die Urteile zukommen lassen oder Aktenzeichen der rechtskräftigen Urteile nennen, könnte ich u.U. dazu einen eigenen Beitrag schreiben. Im Übrigen gibt es mittlerweile Möglichkeiten der (anonymisierten) Internet-Veröffentlichung von Urteilen, für die ein "Kampf" eigentlich nicht nötig ist.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

 

Dieser Fall ist hier schön besprochen wurden und hat auch einige echt krude Meinungen aufgezeigt! Das finde ich gut..

Denn es aufgezeigt, dass vor allen gefühlte tausend verschiedene Aussagen zu diesem Thema vorhanden sind.. Das sollte doch jeden stutzig machen. Denn bei Mord oder Diebstahl ist es klar, sowas schädigt jemanden und darf es deshalb nicht geben. Da würde es auf keinen Fall so viele unterschiedliche Meinungen geben.... Schon seltsam oder? Ne es ist in diesen Thema nicht seltsam, weil hier jeder seine eigene Meinung dazu hat. Den einen ist es egal, der andere ist bestrürzt und wieder andere schlagen die Hände über den Kopf, die armen Kinder..

Seis drum....

Nur es wurde überhaupt nicht besprochen, wieso sexuelle Handlungen in der Öffentlichkeit wirklich bestraft gehören..

Dazu sollten wir vor allen die Geschichte dieser Gesetze betrachten.... 1869 wurde das Gesetz § 183 und auch § 175 " Unzüchtige Handlungen " sowie " Unzüchtige Handlungen zwischen 2 Männern " eingeführt... Warum wurde das eingeführt....? Weil die Preußen die Bayern und auch die Kirchen das forderten, um so ihr strenges nationalistisches Regime, auch Siitenstreng zu gestalten....

So wie diese Gesetze eingeführt wurden blieben sie bis 1969 stehen, denn da haben es die 68 er geschafft den § 175 auszusetzen. Also kein Schwuler Mann kam wegen seiner Homosexualität mehr ins Gefängnis..

1970 sollte dann auch der § 183 aufgehoben werden, weil es für männliche Nacktheit als Straftat gar keine Begründung gab....

1973 zur großen Strafrechtsreform wurde aber dann der § 183 umgewandelt, indem die "Unzüchtige Handlung" der "exhibitionistischen Handlung" gewichen ist...

Weiterhin wurde der § 183a eingeführt indem steht, dass sexuelle Handlungen in der Öffentlichkeit an sofort eine Straftat ist " Erregung öffentliches Ärgernis"

Begründet wurde die wieder Einführung der § 183 damit, dass diese Männer angeblich emotionale Neurotiker seien und nur durch eine Bestrafung gezwungen werden können, sich Psychologisch behandeln zu lassen.. Das dieses schon bei homosexuellen Männern nicht funktionierte, ließen die Politiker völlig außer acht.. Es ging ja auch nicht darum, nur um eine heftige Bestrafung für männliche Nacktheit zu kreieren zu können, ohne sagen zu müssen es sei aus Moral Gründen. Denn dieses ist lt.GG nicht möglich.

Warum aber dann noch zusätzlich § 183a öffentliche sexuelle Handlungen verbieten...? Einfach nur, damit dieser Staat öffentliche schwule sexuelle Handlungen und hetero öffentliche sexuelle Handlungen der 68 er mit Staatsgewalt unterbinden kann.

Heute werden diese § dazu benutzt Pärchen mit einer kleinen Strafe meist 150 Euro zu versehen, die es miteinander treiben in der Öffentlichkeit, wenn sich darüber jemand aufgeregt hat. Männer hingegen die Selbstbefriedigung betreiben in der Öffentlichkeit, werden gejagd wie Schwerstverbrecher. 5000 Euro Strafe oder gar Gefängnis auffenthalt, meist mehrere Jahre, weil mehrere Fälle Ihnen zur Last gelgegt werden, sind die Regel.

1983 wurde in einer großen wissenschaftlichen Untersuchung durch das BKA selber festgestellt, dass es für gesehende sexuelle Handlungen oder gar exhibitionistischen Handlungen selbst vor Kindern überhaupt keine Schäden gibt, wie immer heuchlerisch behauptet wird.

Es könnten höchstens in seltenen Fällen sekundäre Schäden bei Kindern auftreten, wenn sie zum Psychologen deswegen geschleift werden... und vor Gericht aussagen müssen. Alsi Schäden die nur wegen der Strafverfolgung entstehen...

Fazit: Wir haben hier Sittengesetze die an den Haaren herbeigezogen sind und nur mit Lügen und Volkshetze versehen sind.. Also § die die Bevölkerung zur Volkshetze gegen vor allem nackte Männer oder onanierende Männer ausgeübt wird... Strafbar lt. Völkerrecht, lt. GG, lt. Antidiskriminierungsgesetz, sowie auch Strafbar lt. StgB § 130 Volkshetze...

Im Grunde sind alle Verurteilungen der § 183 und § 183a hinfällig, weil diese nur aus Fadenscheinigen volkshetzerischen Gründen eingeführt wurden.

Öffentliche Sexualität ist weder eine Belästigung, noch etwas für andere Schädigende und somit ist die Bestrafung von öffentlicher Sexualität, eine reine Straftat des Staates, der so die Menschenrechte des einzelnen mit Füßen tritt.

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Andreas Hiller schrieb:

Nur es wurde überhaupt nicht besprochen, wieso sexuelle Handlungen in der Öffentlichkeit wirklich bestraft gehören..

 

Weil die gesetzgebende Mehrheit es so entschieden hat.

 

Andreas Hiller schrieb:

Dazu sollten wir vor allen die Geschichte dieser Gesetze betrachten.... 1869 wurde das Gesetz § 183 und auch § 175 " Unzüchtige Handlungen " sowie " Unzüchtige Handlungen zwischen 2 Männern " eingeführt... Warum wurde das eingeführt....? Weil die Preußen die Bayern und auch die Kirchen das forderten, um so ihr strenges nationalistisches Regime, auch Siitenstreng zu gestalten....

 

 

Könnte man meinen. Doch ich denke, Sie haben zur Rechtsgeschichte des Strafrechts in Bayern nicht gründlich genug recherchiert. Vergleichen Sie hierzu den kurzen Beitrag von Herbert Grziwotz "200 Jahre Bayerisches Strafgesetzbuch":

 

Das Sittlichkeitsstrafrecht wurde entschärft und auf die Verletzung privater Rechtsgüter zurückgeführt. Die Strafbarkeit der Homosexualität entfiel.

 

http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/feuerbach-strafgesetzbuch-bayern...

Soweit ich mich an eigene Recherchen noch richtig erinnern kann, konnte ich darin grundsätzlich keine Strafbarkeit wegen unzüchtigen Handlungen finden, also nicht nur auf die Homosexualität beschränkt.

Weil die gesetzgebende Mehrheit es so entschieden hat.

Mag sein das dieses im ersten Anschein so richtig und vor allem rechtlich sei. Nur wenn ich Ihnen etwas verkaufe welches auf Lügen und Unwahrheiten nachweisbar beruhte und sie sich deshalb dazu erwogen haben dieses zu kaufen, besteht eigentlich immer Ihnen das Recht zu, diese Sache wegen offentsichtlichen Betruges zurück zu geben und gegebenfalls Schadensersatz zu verlangen.

 

Das Gleiche ist bei § 183 passiert... Hier hat der Ausschuss nachweislich behauptet ( Protokoll zur Gesetzesvorlage liegt archiviert vor ), dass eben Männer die Ihr Glied zeigen und vielleicht sogar masturbieren dabei, alle emotionale Neurotiker seien.. Schon allein die Tatsache, dass alle die Gleiche angebliche Krankheit hätten, müsste jeden aufhorchen lassen.. Jedenfalls ging es den Ausschuss darum, diese angeblich kranken Männer zu einer Therapie nur so zwingen zu können, indem man sie Hart bestraft, mit Gefängnis! Weiterhin war dem Ausschuss bekannt schon damals, dass keine nenneswerte Schäden bei den angeblichen Opfern vorhanden ist. Wut darüber ja aber das ist kein Schaden. Moral darf es in der Gesetzgebung nicht geben, deshalb wurde, dieses Lügenszenario so entwickelt.

Also ein Gesetz, welches auf Lügen aufgebaut ist, ist trotz Billigung der gesetzgebenden Kraft ungültig, weil es gegen die allgemeinen guten Sitten verstößt. Die wären hier als Ehrlichkeit zu nennen. Ehrlich wäre es gewesen, wenn sie gesagt hätten, dass wir exhibitionistische Handlungen aus moralischen Gründen einführen. Dieses wäre aber niemals GG konform gewesen, deshalb dieses Lügenscenario!

Zusätzlich um sexuelle Handlungen denen man nicht eindeutig exhibitionistische Handlungen nachweisen kann aber eben sexuelle Handlungen seien könnten, wurde um die Strafbestimmung § 183 lückenlos zu machen, der § 183a eingeführt. Natürlich mit Blick auf öffentliche schwule Handlungen und vor allem Blick auf die 68 er die man so in den Griff kiegen wollte. Freie liebe geht ja gar nicht bei konservativen Menschen. Also faktisch ist der " Unzucht § 183 " eigentlich nur erweitert wurden und der modere angepasst wurden. Wobei die moderne sich nur auf Lügengerüste aufgebaut hat. Denn kein Mensch erhält wegen des Sehens einer Korpulation oder Masturbation eine behandelnswerte Schockstarre!

Der § 183a war also niemals vorher in irgendeiner Gesetzgebung vorhanden, dass heißt Menschen konnten immer ohne Strafe befürchten zu müssen, öffentlich korpulieren! Da könnte man davon sprechen, ja der Gesetzgeber hat dieses ja so gewollt, nur hat er dieses Gesetz im Zusammenhang mit der "§ 183 unzüchtige Handlung " auf die Beine gestellt und auch so gesehen und somit ist auch dieser § 183a faktisch ein Lügengesetz und somit unwirksam. 

 

Ihr Wissen über die Strafgesetzbarkeit in Bayern zeigt doch ganz klar, dass es gar keine Sittlichkeitsgesetze wie Schwul sein verboten oder sexuelle Handlungen und Hose runterziehen in Bayern von min. 1813 mehr gab. Nur das preussische Gesetz wurde in den Jahren 1869 entforfen und mit den Bayern zusammen spätestens 1873 eingeführt. Sodas die Bayern seit spätesten 1873 diese Unzucht § 175 und § 183 wieder besaßen. Insofern ist Ihr Bericht leider nicht weitreichend genug, weil er die letzten über 140 Jahre einfach aussparte! 

Eine Rechtsgutverletzung kann ein gesehender nackter Mann ( Frau klammere ich aus, weil faktisch die nie bestraft wird ) oder sexuell handelnder Mann, mit Partnerin oder alleine nicht sein, weil der gesehende nicht dazu gezwungen wird, sich dieses anschauen zu müssen!

Die einzige Rechtsgutverletzung bei den § 183 und § 183a ist darin zu sehen, dass der Mann und wieder nur der Mann die Freiheit und auch sein soziales Leben durch dies § 183 und § 183a genommen wird.

Freiheitsentzug ist nur bei schweren Straftaten möglich. Eine sexuelle Handlung ohne Zwang ist nichts und wenn wir nach den volkshetzerischen Lügengesetzen gehen, dann max. ein Vergehen. Erwähnenswert ist auch noch, dass es gar kein Wunder ist, dass die jugentliche sich im gericht nicht respektvoll gezeigt haben, denn eine Bestrafung soll erzieherische Wirkung haben, die kann aber egal wie sie ausfällt nur erzieherisch wirken wenn die Bestrafung akzeptiert werden kann. Bei Mord, Raub oder Diebstahl und auch bei Nötigung kann der zu bestrafende es Akzeptieren, dass er bestraft wird. Bei Gesetzen wie eben der § 183 oder § 183a eben ist wo die rechtmäßigkeit nicht gegeben und für jeden vom Gefühl her schon nicht vorhanden sein kann, ist die Bestrafung als Frechheit und Straftat des Staates gegen den einzelnen zu sehen und kann niemals die erwünschte Wirkung erzielen. Das BKA selber sagt, ein Gesezt welches nicht schützt, sondern nur schädigt, ist abzuschaffen. Siehe auch diesen Fall, das ganze Land geilt sich daran auf, dass Jugentliche es vor einer Kamera getan haben. Die schädlichen sozialen Folgen für das Pärchen sind, überhaupt noch nicht überschaubar!

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Quote:

Die Jugendkammer des Landgerichts hat dabei überraschend den Antrag der Verteidiger abgelehnt, die Öffentlichkeit bei der Vorführung des Unterwasser-Beweisvideos aus der Titania Therme aus dem Saal zu schicken. Die Anwälte hatten argumentiert, die Intimsphäre ihrer Mandanten werde ansonsten verletzt.

Das Gericht sagte dagegen, die Transparenz des Verfahrens erfordere eine öffentliche In-Augenschein-Nahme, unter anderem deshalb, weil bundesweit diskutiert worden sei, ob die Augsburger Justiz sachgerecht mit dem Fall umgehe. Zudem werde in jedem öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehen heutzutage Geschlechtsverkehr gezeigt. Das sei nichts Außergewöhnliches mehr. Und letztlich hätten die beiden Heranwachsenden die sexuellen Handlungen ja auch in der Öffentlichkeit begangen.

http://www.augsburger-allgemeine.de/bayern/Sex-in-der-Titania-Therme-Ger...

Ich frage mich ernsthaft, ob die Rechtsansicht des Landgerichts noch vertretbar ist. Bei der gebotenen Abwägung der Intim(!)sphäre der Angeklagten gegen öffentliche Interessen (§ 171b GVG) kann ich nicht erkennen, wie öffentliche Interessen auch nur ansatzweise überwiegen könnten. Da macht es keinen Unterschied, ob im Fernsehen Geschlechtsverkehr gezeigt wird - dort geschieht die Aufzeichnung immerhin mit Einwilligung und i.d.R. gegen Geld. Und die Tatausführung war immerhin so heimlich, dass sie nur durch versteckte Kameras aufgezeichnet wurde - was die Angeklagten wohl nicht wussten.

Der Rest des Artikels ist auch sehr zu empfehlen. Die Verteidiger haben wohl u.a. das Problem der Ärgerniserregung zur Sprache gebracht. Interessant außerdem:

Quote:

Eine Gretchenfrage lautet daher: Wer hat sich überhaupt gestört gefühlt? Und da sagen die Bademeister unterschiedlich aus. Der eine sagt, es habe ihn gestört. Er habe selbst einen kleinen Sohn. „Sowas geht gar nicht.“ Der andere sagt: „Ich sehe so etwas jeden Tag, das macht mir nichts aus.“ Zudem soll sich ein Badegast über das Paar beschwert haben. Der Mann ist aber nicht namentlich bekannt. Von ihm berichtet auch nur ein Bademeister.

Es bleibt die Frage, ob sich daraus sicheres Wissen einer Ärgerniserregung ableiten lässt bzw. ob sich der Badegast über den Geschlechtsverkehr beschwert hat oder etwa über den vorangegangenen Alkoholkonsum und das allgemeine Verhalten der Angeklagten.

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Das Gericht sagte dagegen... Zudem werde in jedem öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehen heutzutage Geschlechtsverkehr gezeigt. Das sei nichts Außergewöhnliches mehr.

Na, wenn das so ist, dann kann der GV aber auch keine "Erregung öffentlichen Ärgernisses" mehr sein. Dann wird nämlich kein "Ärgernis" im Sinne der Vorschrift mehr "erregt".

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Präsident und LOStA unter den Zuschauern? Wie ist das zu verstehen? Was für ein Interesse kann die Justizverwaltung an (so) einem Verfahren haben? Sehr merkwürdig.

Das Landgericht hat die Berufung verworfen. Auf die schriftliche Urteilsbegründung darf man gespannt sein.

Zwar ist eine Überprüfung des Urteils auf Rechtsfehler nicht mehr zulässig, 55 Abs. 2 Satz 1 JGG (daher ist das Urteil rechtskräftig):

Wer eine zulässige Berufung eingelegt hat, kann gegen das Berufungsurteil nicht mehr Revision einlegen.

Aber das verkürzte Urteil (§267 IV) erfasst nicht diejenigen Fälle, in denen ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig ist.

Endlich haben wir es endgueltig.

Jugendliche, die im Erlebnisbad kuessen, duerfen gefilmt werden, entanonymisiert werden und der Film auch noch an Bild verkauft werden.

Dazu kommt auch noch Knast.

Die Herren Juristen sollten mal beim Landgericht Duisburg-Maxloh arbeiten, da scheint naemlich echte Kriminalitaet, sogar gegen Polizisten eher noch bagatellisiert zu werden...

In was fuer einem Rechtsstaat leben wir eigentlich, wenn ich diese Extremen sehe, wirkt das Ganze nur grotesk...sorry, das sagt jetzt mal ein empoerter Laie und mir ist die Urteilsbegruendung so ziemlich egal, da wuerde ich mich noch mehr aufregen...pfui teufel.

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Team-Ich schrieb:
Endlich haben wir es endgueltig. Jugendliche, die im Erlebnisbad kuessen, duerfen gefilmt werden, entanonymisiert werden und der Film auch noch an Bild verkauft werden. Dazu kommt auch noch Knast. Die Herren Juristen sollten mal beim Landgericht Duisburg-Maxloh arbeiten, da scheint naemlich echte Kriminalitaet, sogar gegen Polizisten eher noch bagatellisiert zu werden...

 

Augsburg liegt in Bayern, da herrschen eben noch andere Vorstellungen bezüglich Ordnung als in Duisburg-Maxloh.

Und außerdem sind zwei Wochen Arrest sooo schlimm nun auch wieder nicht.

/ Zynismus Ende.

Lustig fand ich auch die Begründung für die höhere Strafe für den jungen Mann: der arbeitet nur im Zirkus bei seinem Onkel als Zirkushelfer, ohnehin ohne jegliche Perspektive. Aha. Für den Plebs also höhere Strafen als für den Adel.

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Ich verstehe wirklich nicht, dass man nicht wenigstens jetzt in der Berufungsinstanz zu einem friedlichen Ende des Verfahrens gefunden hat. Waren die Verteidiger ggf. auf Krawall gebürstet, vgl.:

Verteidiger Robert Hankowetz kündigt vorab einen Konflikt an. Er sagt: „Ich bin überzeugt, das Gericht hat das Gesetz nicht angewendet.

http://www.mainpost.de/ueberregional/bayern/Amtsgerichte-Freizeitbaeder;...

Gerichte schätzen es nicht immer, wenn auswärtige Verteidiger (aus Regensburg) ihnen sagen wollen, was am Gerichtsort (Augsburg) Recht oder Unrecht ist, schon gar nicht, wenn der Verteidiger wie weiland Varoufakis "stinksauer" auftritt...

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Blogger schrieb:

Gerichte schätzen es nicht immer, wenn auswärtige Verteidiger (aus Regensburg) ihnen sagen wollen, was am Gerichtsort (Augsburg) Recht oder Unrecht ist, schon gar nicht, wenn der Verteidiger wie weiland Varoufakis "stinksauer" auftritt...

Da haben Sie sehr richtig den Zweifel an der Entscheidung herausgearbeitet: Hat das LG Augsburg das deutschlandweit gültige StGB angewandt oder dessen Schattenkodex, das Augsburger Landrecht? Augsburg ist nicht nur die Stadt mit dem eigenen Feiertag, sondern auch mit dem eigenwilligen Justizapparat (https://de.wikipedia.org/wiki/Staatsanwaltschaft_Augsburg, http://blog.delegibus.com/2013/02/27/fall-mollath-staatsanwaltschaft-aug...).

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Das Gericht hat die Öffentlichkeit bei der Präsentation des Videos nicht ausgeschlossen?

 

Wenn ich den dankenswerterweise verlinkten Artikel

http://www.augsburger-allgemeine.de/bayern/Junges-Paerchen-muss-wegen-Se...

lese und da steht als Begründung des Gerichtes, das öffentlich vorzuführen

"Und schließlich habe das Paar ja auch den Sex in der Öffentlichkeit gehabt...."

dann fällt mir etwas die Kinnlade herunter. Wurde da der Tatvorwurf vom Gericht noch geprüft oder stand er fest (Befangenheit?)? Und wenn er feststand, warum wurden die Videos da noch vorgeführt? Um die Angeklagten zu demütigen?

Ist ein natürlich ein Kampf gegen Windmühlen, aber dafür sollten die versuchen Schmerzensgeld zu kriegen. 

 

Aus meiner Sicht demonstriert das Verfahren, dass die Justiz keine Fehler eingestehen will, sondern dann erst recht zuschlägt. Mein Gott, die sind mit dem Verfahren doch gestraft genug gewesen jetzt, mit der Vorführung des Videos im kommerziellen Bereich der Bild auch. Aus erzieherischer Sicht (die ja bei Anwendung von Jugenstrafrecht meines Wissens nach Anwendung findet) wäre jetzt eine Ermahnung angebracht gewesen und fertig.

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@ OG (#16)

Ob man es mit der Anwendung des StGB so ganz genau genommen hat, ist wirklich fraglich:

Quote:

Die Staatsanwaltschaft dagegen hält den Arrest, den das Amtsgericht verhängt hatte, für gerechtfertigt. Der Bademeister und ein Gast hätten sich gestört gefühlt. Die Angeklagten hätten durch Schilder und sichtbare Kameras an anderen Stellen wissen müssen, dass sie für andere zu sehen waren. Eine Erregung öffentlichen Ärgernisses sei folglich gegeben. Das Strafmaß des Amtsgerichts sei angemessen.

Das Gericht schließt sich letztendlich den Ausführungen der Staatsanwaltschaft an.

http://www.stadtzeitung.de/nachrichten/augsburg/Sex-im-Titania-Von-der-G...

Da kann es sich doch hoffentlich nur um eine nicht korrekte oder unvollständige Wiedergabe handeln. "Hätten wissen müssen" reicht nicht einmal als Begründung für bedingten Vorsatz, geschweige denn für die bzgl. Ärgernisserregung im § 183a StGB erforderliche Wissentlichkeit oder Absicht.

Wenn das Gericht die Strafbarkeit im schriftlichen Urteil darauf stützen sollte, ist das Augsburger Landrecht tatsächlich nicht mehr fern.

 

@ Waldemar Robert Kolos (#13)

Je nachdem, wie das schriftliche Urteil ausfällt, könnte ja noch Verfassungsbeschwerde eingelegt werden.

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Immerhin weicht das Urteil auch von höheren Instanzen ab.

 

Leitsatz des OLG Bamberg:

2. Der Tatbestand der Erregung öffentlichen Ärgernisses nach § 183 a StGB setzt in subjektiver Hinsicht hinsichtlich des sexuellen Charakters der Handlung und ihrer Erheblichkeit zwar nur bedingten Vorsatz voraus, der auch die Öffentlichkeit der Begehung umfassen muss. Bezüglich der Erregung des Ärgernisses muss der Täter jedoch in der Absicht handeln, Ärgernis zu erregen, d.h. es muss ihm entweder gerade darauf ankommen, dass er Ärgernis erregt, oder er muss wissen, nämlich als sicher voraussehen, dass dies geschieht, weshalb es nicht ausreichend ist, wenn der Täter die Möglichkeit des Zusehens durch andere lediglich in Kauf nimmt.

(OLG Bamberg, Urt. v. 22. 2. 2011 - 3 Ss 136/10) 

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Henning Ernst Müller schrieb:

Andererseits gibt die Verurteilung nun dem LG Gelegenheit, die Verwirklichung des Tatbestands rechtlich noch einmal zu prüfen, wenn denn Berufung eingelegt wird.

Rechtliche Prüfung ist erfolgt. Und nun?

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Gast schrieb:

Rechtliche Prüfung ist erfolgt. Und nun?

Die Urteilsgründe abwarten und dann kommentieren. Vielleicht ist die Subsumtion ja, entgegen dem ersten Eindruck, doch richtig.

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Um nach § 183 a bestraft werden zu können, muss der Täter die Absicht haben, ein öffentliches Ärgernis hervorzurufen.

 

"Der Täter muss entweder die Absicht verfolgen, ein Ärgernis zu schaffen oder jedenfalls sicheres Wissen haben, dass seine Handlung diesen Effekt haben wird. Wenn der Täter die Erregung eines Ärgernisses nur billigend in Kauf nimmt, also mit bedingtem Vorsatz handelt (was meistens der Fall sein wird), erfüllt er den Tatbestand nicht!"

So der Wortlaut aus anwalt.de/rechtstipps vom 28.11.2013

 

Demnach hätte das Pärchen freigesprochen werden müssen, wenn das Pärchen glaubte, die sexuellen Handlungen unter Wasser würden unentdeckt bleiben.

Wenn das Pärchen dann trotzdem entdeckt wurde undschließlich der Aufforderung, das Haus zu verlassen, nicht nachkam, dann hätte das Pärchen wegen Verletzung des Hausrechts bestraft werden können, nicht jefoch nach § 183 a. Und kann das Pärchen nicht Schmerzensgeld gegen BILD geltend machen wegen Veröffentlichung diversen Bildmaterials?

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Außerdem hätte festgestellt werden müssen, dass das Aufsichtspersonal durch die visuelle Wahrnehmung der AUF EINEM MONITOR (!) abgebildeten Sex-Handlungen ein ausreichendes Ärgernis und eine genügende Verletzung im Schamgefühl tatsächlich erlitten habe! Was ist denn, wenn das Aufsichtspersonal ein empfundenes Ärgernis einfach nur vortäuscht und heuchelt! Genügt zur Schau gertagene Empörung, um andere zu bestrafen? Oder sprang das zur Erlebnisgrotte gestürmte Aufsichtspersonal direkt ins Wasser und tauchte ein, um so ein klares Bild der Ärgerniserregung mit eigenen Augen zu erleiden?

Ich behaupte, eine Ärgerniserregung fand gar nicht statt! Das ganze war nur ein Schauprozess, eine Erziehungsmaßnahme "zum Schutze der Moral"!

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@ nude Lila #24

Den Verdacht kann man haben, ja. Nach allem was wir bis jetzt wissen ist es aber eben genau so, dass das Gericht ein ausreichendes Ärgernis auch mit dem Zwischenschritt Monitor für erregt ansah. Da diese Feststellung auf wenigstens einer Zeugenaussage basiert und weder gegen jede Erfahrung noch gegen die Logik verstößt, ist das eine Tatsachenfrage, die das Gericht eben so festgestellt hat. Das kann man anders sehen, richtig. Da es aber vertretbar ist, gilt - jedenfalls was die Juristerei angeht - das Wort des feststellenden Gerichts.

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Erstaunlich aber, wie sicher sich das Gericht sein muß bei zwei halbbetrunkenen Verliebten,

1. absichtlich ein Ärgernis erregt zu haben

und 2. die Aufsichtsperson ausreichendes Ärgernis erlitten hat.

 

Würde man in Fällen § 183a "im Zweifel für den Angeklagten" tatsächlich anwenden, dann könnte man schließlich diesen Strafparagraphen gleich abschaffen.

 

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nude Lila schrieb:

Erstaunlich aber, wie sicher sich das Gericht sein muß bei zwei halbbetrunkenen Verliebten,

1. absichtlich ein Ärgernis erregt zu haben

und 2. die Aufsichtsperson ausreichendes Ärgernis erlitten hat.

 

Würde man in Fällen § 183a "im Zweifel für den Angeklagten" tatsächlich anwenden, dann könnte man schließlich diesen Strafparagraphen gleich abschaffen.

 

 

Sie haben es klar erfasst. Nur das die Beweislast beim Gericht liegt und die Überzeugung muss auch Begründet werden. Kann das Gericht keinen Vorsatz nachweisen gilt "im Zweifel".

Ich kann die Verteidigungsstrategie nicht richtig einschätzen, aber ich vernutet hier sind schwere Fehler gemacht worden. Warum nicht gleich eine Sprungrevision zum OLG München.

Die Berufungsverhandlung hätte sich ausschließlich mit der Frage des Vorsatzes bzw der Absicht auseinandersetzen müssen. Hier hätte die Verteidigung viel massiver auftreten müssen. Denn genau davon hängt überhaupt die Strafbarkeit ab. Den Grundsatz Indubio hätte die Verteidigung deutlich hervorheben müssen und die Beweislast des Gerichtes. Die Frage des Vorsatzes und der gerichtlichen Beweislast wurde in keiner Berichterstattung erwähnt. Zumindest ist bei der Presse davon nichts angekommen. 

Auch die Erwähnung des Staatsanwaltes, die beiden hätten von den Kameras gewußt, hätte die Verteidung locker abschmettern können. Wenn sie von den Kameras gewußt hätten, dann hätten sie das ganze mit Sicherheit nicht so fehement bestritten, denn sie hätten ja gewußt dass alles aufgezeichnet wurde. Die haben wahrscheinlich nur ihren Text vorgetragen und dann die Rechnung gestellt.  

 

Schwache Leistung der Verteidigung.

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Ich würde gerne mal vom Gericht wissen, auf welchen Sendern man tagsüber so oft echten (!) Geschlechtsverkehr betrachten kann, dass es "nichts Außergewöhnliches mehr" ist.

Und ich möchte wissen, warum kann der "Ärgernis-Schaffende" mit bis zu einem Jahr Gefängnis bestraft werden, wenn gleichzeitig der "Ärgernis-Leidende" nichtmal Rechtsanspruch auf Schmerzensgeld hat.

Irgendwas ist an der ganzen Konstruktion '183a' Käse!

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Irgendwas ist an der ganzen Konstruktion '183a' Käse!

Man könnte ohne Weiteres das ganze Strafrecht auf die Hälfte zusammenstreichen ohne dass sich irgendeine ernstliche Gefahr für öffentliche oder private Schutzgüter ergeben würde. Zu Streichen wären die ganzen "Anstands"-Delikte, die Beleidigungsdelikte, die Widerstandsdelikte und die Religionsdelikte. Statt aber die Abschaffung überflüssiger Tatbestände durchzusetzen, ruft man im Gegenteil ständig dazu auf, neue Straftatbestände zu schaffen. Davon lebt eine angeblich "ständig überlastete" Justiz und deshalb hütet man käsige Tatbestände wie seinen Augapfel. Wer sägt schon am Ast, auf dem er sitzt...

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Dass die Vorführung sexueller Handlungen mittels Video-Aufzeichnung "nichts Außergewöhnliches mehr" sei - so das Gericht, das wird voraussichtlich so in der schriftlichen Urteilsbegründung nicht stehen. Bei der schriftlichen Urteilsabfassung gilt: Was interessiert mich schon mein Geschwätz aus der Hauptverhandlung. Denn der angeblich in seinem Schamgefühl verletzte und dabei weniger an sich selbst als an seinen jungen Sohn denkende Bademeister, hatte dem Vernehmen nach doch auch keine andere Anschauung als das Video. Wenn aber seine Anschauung mittels Video von dem Tatbestand des 183a StGB geschützt sein soll und nicht nur die unmittelbare(!) Wahrnehmung, dann gilt das auch für die Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung. Vor allem, wie grausam ist das denn, den Bademeister noch einmal mit diesen Bildern zu konfrontieren und ihn erneut und bewusst in seinem Schamgefühl zu verletzen? 

 

@MT

Ja. Die VB ist aber kein Rechtsmittel. Die Rechtskraft wird bekanntlich durch sie nicht gehemmt.

Übrigens, können Sie den zwielichtigen Charakter des Jugendarrests systematisch einordnen, so dass man Verletzung des Übermaßverbots mit der VB rügen oder jedenfalls daran prüfen könnte? Es ist schon im Erwachsenenstrafrecht nicht einfach, das getroffene Strafmaß damit zu rügen. Aber im Jugendstrafrecht komme ich damit nicht klar. Man könnte vielleicht das Erwachsenenstrafrecht hilfsweise als Begrenzung heranziehen. Befriedigend ist das aber nicht.

WR Kolos schrieb:

@MT

Ja. Die VB ist aber kein Rechtsmittel. Die Rechtskraft wird bekanntlich durch sie nicht gehemmt.

Übrigens, können Sie den zwielichtigen Charakter des Jugendarrests systematisch einordnen, so dass man Verletzung des Übermaßverbots mit der VB rügen oder jedenfalls daran prüfen könnte? Es ist schon im Erwachsenenstrafrecht nicht einfach, das getroffene Strafmaß damit zu rügen. Aber im Jugendstrafrecht komme ich damit nicht klar. Man könnte vielleicht das Erwachsenenstrafrecht hilfsweise als Begrenzung heranziehen. Befriedigend ist das aber nicht.

Ich sehe keine großen Erfolgsaussichten, hier über das Übermaßverbot den Strafausspruch anzugreifen. Er ist angesichts des gesetzlichen Strafrahmens im unteren Bereich, auch wenn es sich um eine Freiheitsentziehung handelt.

Die Musik spielt m.E. in der Frage, ob in der Bejahung der Tatbestandsmerkmale, insbesondere von Absicht oder Wissentlichkeit, Willkür vorliegt. Die Notbremse "Willkür" wird bei unvertretbarer Gesetzesanwendung vom BVerfG immer wieder gezogen (manchmal auch vom bayerischen VerfGH, aber ihn anzurufen, empfiehlt sich generell nicht, weil sein Finger am Abzug der Mißbrauchsgebühr sehr locker ist). Der Vorsitzende der Berufungskammer wird nun, wenn die Feststellungen schwach sind, viel Fleiß darauf verwenden müssen, das Ergebnis gleichwohl plausibel erscheinen zu lassen. Vielleicht ist er damit der dritte Bestrafte in dem Fall. :-)

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OG schrieb:

Ich sehe keine großen Erfolgsaussichten, hier über das Übermaßverbot den Strafausspruch anzugreifen. Er ist angesichts des gesetzlichen Strafrahmens im unteren Bereich, auch wenn es sich um eine Freiheitsentziehung handelt.

 

Stimme ich gerne zu, wenn Sie mir sagen, was der untere Bereich des gesetzlichen Strafrahmens für Erregung öffentlichen Ärgernisses im Jugendstrafrecht sein soll.

WR Kolos schrieb:

OG schrieb:

Ich sehe keine großen Erfolgsaussichten, hier über das Übermaßverbot den Strafausspruch anzugreifen. Er ist angesichts des gesetzlichen Strafrahmens im unteren Bereich, auch wenn es sich um eine Freiheitsentziehung handelt.

 

Stimme ich gerne zu, wenn Sie mir sagen, was der untere Bereich des gesetzlichen Strafrahmens für Erregung öffentlichen Ärgernisses im Jugendstrafrecht sein soll.

Streng genommen kann man nur bei der Jugendstrafe von Strafrahmen sprechen und er beträgt hier sechs Monate bis zu zehn Jahren (§ 18 Abs. 1, § 105 Abs. 3 JGG). Und das, obwohl gem. § 183a StGB die Höchststrafe im Erwachsenenstrafrecht 1 Jahr ist. Klingt irre, wird aber von der Rechtsprechung wegen der ausdrücklichen Anordnung des § 18 Abs. 1 Satz 3 JGG so vertreten (BGH, http://dejure.org/1996,479; a.M. h.M. in der Lit. :-) ).

 

Wenn man die Reaktionsmöglichkeiten unterhalb der Jugendstrafe - Weisung nach § 10 JGG und Zuchtmittel nach §§ 13 ff. JGG - für sich betrachtet, dann haben sich die Gerichte gegenüber dem männlichen Angeklagten an ihrem oberen Ende bedient (zwei von maximal vier Wochen Dauerarrest). Aber allein deshalb, weil eine Jugendstrafe hier offensichtlich unverhältnismäßig wäre, darf man die ganze Bandbreite nicht außer acht lassen. Verstehen Sie mich nicht falsch: Ich finde das Urteil überhöht, kann mir aber nicht vorstellen, daß es nach der zurückhaltenden Rechtsprechung des BVerfG die Grenze der Verfassungswidrigkeit erreicht. Welche Entscheidungen des BVerfG kennen Sie, mit denen Strafurteile wegen eines Verstoßes gegen das Übermaßverbot aufgehoben wurden?

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OG schrieb:

Wenn man die Reaktionsmöglichkeiten unterhalb der Jugendstrafe - Weisung nach § 10 JGG und Zuchtmittel nach §§ 13 ff. JGG - für sich betrachtet, dann haben sich die Gerichte gegenüber dem männlichen Angeklagten an ihrem oberen Ende bedient (zwei von maximal vier Wochen Dauerarrest). Aber allein deshalb, weil eine Jugendstrafe hier offensichtlich unverhältnismäßig wäre, darf man die ganze Bandbreite nicht außer acht lassen. Verstehen Sie mich nicht falsch: Ich finde das Urteil überhöht, kann mir aber nicht vorstellen, daß es nach der zurückhaltenden Rechtsprechung des BVerfG die Grenze der Verfassungswidrigkeit erreicht. Welche Entscheidungen des BVerfG kennen Sie, mit denen Strafurteile wegen eines Verstoßes gegen das Übermaßverbot aufgehoben wurden?

 

Keine :-) Ich kenne auch keine VB, mit der die Verhängung des Jugendarrests für Begehung eines Bagatelldelikts im untersten Unrechtsbereich verfassungsrechtlich überprüft werden sollte. Ich habe auch noch nie gehört, dass es dafür Jugendarrest gegeben haben soll. Möglicherweise ist es das erste Mal. 

Generell denkt man spontan an die Verhältnismäßigkeit. Dazu ein anderes Beispiel (aus Jugenstrafrecht von  Klaus Laubenthal, Helmut Baier, Nina Nestler, Rdnr. 698):

"Der bisher nicht auffällig gewordene J ist im Zuge einer Wette mit der Straßenbahn gefahren, ohne eine Fahrkarte zu lösen. Es wäre unverhältnismäßig, auf diese Beförderungserschleichung (§ 265a StGB) mit Jugendarrest zu reagieren."

Ein Verstoß gegen das Übermaßverbot dürfte jedenfalls erst dann einen Gedanken wert sein, wenn  der rationale Charakter der Entscheidung nicht verloren gegangen scheint und sie eine tragfähige Grundlage für die mit einem Schuldspruch einhergehende Freiheitsentziehung sein kann. Das ist hier nicht der Fall. Selbstverständlich lässt sich das nur dann abschließend beurteilen, wenn die schriftliche Urteilsbegründung bekannt ist. War die Hauptverhandlung, einschließlich der mündlichen Urteilsbegründung aber öffentlich, dann muss die öffentliche Wahrnehmung als Grundlage für die öffentliche Kritik an Verfahren und Urteil ausreichen. Ansonsten hätte die Beteiligung der Öffentlichkeit am Strafverfahren keine Bedeutung, da man stets allein auf die Verbindlichkeit des schriftlichen Urteils verweisen könnte. 

Natürlich kommt es dann auf die Qualität der Berichterstattung an und auf die Befähigung der Pressebeobachter. Bei einem doch überschaubaren Tatvorwurf, einer Beweisaufnahme mit zwei Zeugen und einer Videovorführung und einem nicht gerade schwierigem Straftatbestand, wird man wohl davon ausgehen können, dass die Presse - in ihrer Gesamtheit jedenfalls - das Wesentliche dargestellt haben wird. Sollten schließlich die schriftlichen Urteilsgründe stark von der Berichterstattung in den Medien abweichen, dann darf man nicht immer nur den Medien die Schuld daran geben und die Intelligenz ihrer Vertreter auf Schuhe-Zubinden reduzieren. M.E. darf die Öffentlichkeit eines Rechtsstaats auch von Gerichten eine Prozessführung und eine mündliche Begründungen ihrer Entscheidungen in einer allgemein nachvollziehbaren Qualität erwarten, die sich ihr nicht als Kryptographie darstellt oder ein Jurastudium erfordert. 

Will man die Verfassungsmäßigkeit zum Maßstab der Kritik an dem Urteil des LG Augsburg machen - so wie es aus Medien bekannt ist, dann dürfte die Musik weder bei dem von mir angeschnittenen Übermaßverbot, noch dem von Ihnen genannten "Willkürverbot" spielen. Es erscheint schon zweifelhaft, ob überhaupt die Sachverhaltsaufklärung und Beweiswürdigung eine tragfähige Entscheidungsgrundlage sein konnten und sie den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die strafrichterliche Aufklärungspflicht und Beweiswürdigung genügen, um in das Freiheitsgrundrecht einzugreifen. Es geht aber trotzdem in die von Ihnen eingeschlagene Richtung. Siehe u.a. BVerfG 2 BvR 2045/02:

"Die Grundsätze fairen Verfahrens haben insoweit Vorrang vor dem aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ableitbaren Willkürverbot, da sie die stärkere sachliche Beziehung zu dem zu prüfenden Sachverhalt haben (vgl. BVerfGE 13, 290 <296>; 64, 229 <238 f.>; 65, 104 <112 f.>; 75, 348 <357>).

[...]

Nicht jeder Verstoß gegen § 244 Abs. 2 oder § 261 StPO und die hierzu vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze rechtfertigt dabei das Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts. Voraussetzung ist vielmehr, dass sich das Tat- und gegebenenfalls das Revisionsgericht so weit von der Verpflichtung entfernt haben, in Wahrung der Unschuldsvermutung bei jeder als Täter in Betracht kommenden Person auch die Gründe, die gegen die mögliche Täterschaft sprechen, wahrzunehmen, aufzuklären und zu erwägen, dass der rationale Charakter der Entscheidung verloren gegangen scheint und sie keine tragfähige Grundlage mehr für die mit einem Schuldspruch einhergehende Freiheitsentziehung sein kann."

http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/bverfg/02/2bvr-2045-02.php3

OG schrieb:

WR Kolos schrieb:

@MT

Ja. Die VB ist aber kein Rechtsmittel. Die Rechtskraft wird bekanntlich durch sie nicht gehemmt.

Übrigens, können Sie den zwielichtigen Charakter des Jugendarrests systematisch einordnen, so dass man Verletzung des Übermaßverbots mit der VB rügen oder jedenfalls daran prüfen könnte? Es ist schon im Erwachsenenstrafrecht nicht einfach, das getroffene Strafmaß damit zu rügen. Aber im Jugendstrafrecht komme ich damit nicht klar. Man könnte vielleicht das Erwachsenenstrafrecht hilfsweise als Begrenzung heranziehen. Befriedigend ist das aber nicht.

Ich sehe keine großen Erfolgsaussichten, hier über das Übermaßverbot den Strafausspruch anzugreifen. Er ist angesichts des gesetzlichen Strafrahmens im unteren Bereich, auch wenn es sich um eine Freiheitsentziehung handelt.

Die Musik spielt m.E. in der Frage, ob in der Bejahung der Tatbestandsmerkmale, insbesondere von Absicht oder Wissentlichkeit, Willkür vorliegt. Die Notbremse "Willkür" wird bei unvertretbarer Gesetzesanwendung vom BVerfG immer wieder gezogen (manchmal auch vom bayerischen VerfGH, aber ihn anzurufen, empfiehlt sich generell nicht, weil sein Finger am Abzug der Mißbrauchsgebühr sehr locker ist). Der Vorsitzende der Berufungskammer wird nun, wenn die Feststellungen schwach sind, viel Fleiß darauf verwenden müssen, das Ergebnis gleichwohl plausibel erscheinen zu lassen. Vielleicht ist er damit der dritte Bestrafte in dem Fall. :-)

Sie haben offensichtlich den  § 183 a StGB noch nicht verstanden. Dieser setzt zwingend den Vorsatz voraus Ärgernis erzeugen zu wollen und dieser Vorsatz muss vom Gericht dem Täter nachgeweisen werden. Schon daran hätte die Anklage scheitern dürfen. Es hätte gar keine Anklage erhoben werden dürfen, da das Gericht den Beiden niemals Vorsatz wird nachweisen können. Die Möglichkeit, beim Sex beabachtet zu werden erfüllt nicht den Straftatbestand nach  § 183 a StGB. Sex in der Öffentlichkeit zur Befriedigung der eigenen Lust ist nicht strafbar. Siehe Urteil.

 (OLG Bamberg, Urt. v. 22. 2. 2011 - 3 Ss 136/10) 

 

Das Urteil verstößt gegen Artikel 101 GG sowie gegen Artikel 2GG wahrscheinlich auch gegen 103GG. Die Anwälte könnten mit dem fehlendem Vorsatz nicht durchdringen.  Mir scheint sowieso, dass dieser bisher gar keinen Beachtung gefunden hat. Die Anwendung des Rechts wurde falsch angewendet. Nach deutschem Recht liegt keine Straftat vor.  

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was mich maßlos ärgert ist die Tatsache, dass offensichtlich niemand in Deutschalnd den Zweck des  § 183 a StGB überhaupt kennt.

Denn danach liegt bei vorliegenden Fall überhaupt keine Straftat vor. Die Gefängnisstrafe erfolgt ohne jede Rechtsgrundlage und erfüllt den Straftatbestand der Freiheitsberaubung, wenn nicht vorher das Verfassungsgericht eingreift.

 

Leitsatz des OLG Bamberg:

2. Der Tatbestand der Erregung öffentlichen Ärgernisses nach § 183 a StGB setzt in subjektiver Hinsicht hinsichtlich des sexuellen Charakters der Handlung und ihrer Erheblichkeit zwar nur bedingten Vorsatz voraus, der auch die Öffentlichkeit der Begehung umfassen muss. Bezüglich der Erregung des Ärgernisses muss der Täter jedoch in der Absicht handeln, Ärgernis zu erregen, d.h. es muss ihm entweder gerade darauf ankommen, dass er Ärgernis erregt, oder er muss wissen, nämlich als sicher voraussehen, dass dies geschieht, weshalb es nicht ausreichend ist, wenn der Täter die Möglichkeit des Zusehens durch andere lediglich in Kauf nimmt.

(OLG Bamberg, Urt. v. 22. 2. 2011 - 3 Ss 136/10) 

 

Bitte Urteil genau lesen.

http://www.burhoff.de/insert/?/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1269.htm

 

Der Straftatbestand wird überhaupt erst dadurch erfüllt, wenn die Täter in der Absicht handeln die Öffentlichkeit mit ihrer sexuellen Handlung zu brüskieren. Der Sex muss den Zweck erfüllen die Öffentlichkeit zu ärgern. Dieser Sachverhalt liegt hier auf keinen Fall vor.

Dient die sexuelle Handlung in der Öffentlichkeit dem Zweck der eigene Lustbefriedigung liegt keinerlei Straftat vor, weil keinen Absicht dahinter steht, Ärgernis zu erregen. 

 

Was diesen beiden Menschen gerade angetan wird ist ein Skandal.

 

Also nicht alles glauben was Richter so von sich geben und vor allem nicht der Presse glauben.

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Sachverhalt liegt hier auf keinen Fall vor.

Dient die sexuelle Handlung in der Öffentlichkeit dem Zweck der eigene Lustbefriedigung liegt keinerlei Straftat vor, weil keinen Absicht dahinter steht, Ärgernis zu erregen. 

 

Was diesen beiden Menschen gerade angetan wird ist ein Skandal.

 

Ich sehe dieses genauso, es liegt nicht die Absicht vor, Ärgernis erregen zu wollen, deshalb straffrei! 

Strafbar ist es aber jemanden zu bestrafen, der jemanden bestraft, obwohl er das nicht hätte tun dürfen, lt. den gesetzlichen Richtlinien.

Hier liegt ganz klar und ganz eindeutig Rechtsbeugung durch einen Staatsanwalt und Richter vor, diese müssen umgehend angezeigt werden. Denn die Straftat hier liegt bei dem Richter und zusätzlich haben die rechtbeugerisch Verurteilten anspruch auf Schadenserstz für die unglaubliche Veröffentlichung ihrer Intimsphäre!

Ich bin sehr gespannt ob jetzt endlich ein Richter und Staatsanwalt für ihre schwerwiegenden Taten bestraft wird. Dagegen ist das angebliche Vergehen, welches nicht mal ein Vergehen ist, da straflos, pipifatz. Ich fordere min 3 Jahre Haft für den Richter und 2 Jahre und 6 Monate für den Staatsanwalt incl. unehrenhafte Entlassung aus Ihren Ämtern ohne Pensionanspruch. Weiterhin haben sie die Jugentlichen mit min. 100000 Euro pro Perso an Schmerzensgeld persönlich zu entschädigen.

Eine Frechheit so eine Justiz in Deutschland, ist das hier eine Bananenrepublik?

 

 

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Streng genommen kann man nur bei der Jugendstrafe von Strafrahmen sprechen und er beträgt hier sechs Monate bis zu zehn Jahren (§ 18 Abs. 1, § 105 Abs. 3 JGG). Und das, obwohl gem. § 183a StGB die Höchststrafe im Erwachsenenstrafrecht 1 Jahr ist. Klingt irre, wird aber von der Rechtsprechung wegen der ausdrücklichen Anordnung des § 18 Abs. 1 Satz 3 JGG so vertreten (BGH, http://dejure.org/1996,479; a.M. h.M. in der Lit. :-) ).

 

Streng genommen ist das alles Quatsch, der Richter und der Staatsanwalt sind die Täter. Sie begehen Rechtsbeugung, um so ihre kruden Moralvorstellungen durch zu setzen. Die es lt. GG es überhaupt nicht in diesem Staat geben darf. Außerdem ist gerade bei § 183a es kein Einzelfall, sondern die Regel das die Richter, hier Grundsatzurteile wie das von Bamberg keine Anwendung finden lassen und deshalb zu unrecht bestrafen. Allein diese Tatsache reicht schon den Richter der Rechtsbeugung überführen zu können. Denn wichtige Grundsatzurteile außer acht zu lassen, wird ja nur gemacht, weil wegen diesen Urteil eine Bestrafung gar nicht möglich ist. Denn das Bamberger Urteil nimmt die Beweisführung Ärgenis absichtlich erregen zu wollen sehr ernst und als wesentlichen Punkt eine Strafbarkeit herbeizuführen. 

Rechtsbeugung heißt eine Person wird zu seinem Nachteil bestraft oder hoher bestraft als es nötig ist und das Gesetz vorgibt, weil eine Amtsperson dieses aus persönlichen Gründen für nötig hält. Das ist Amtsmissbrauch, denn hier hätte es niemals eine Bestrafung geben dürfen.... weil es bei § 183a einfach erforderlich ist, absichtlich ein Ärgernis hervorzurufen. Es wurde ganz klar hier eine Straftat, die es nicht gibt erfunden indem die Absicht den beiden unterstellt wurde, obwohl die gar nicht vorhanden gewesen sein kann, in einer Grotte, also abgeschlossenen Raum. Das hier Kameras überwachen und zwar Unterwasser nicht über Wasser, war den Jugendlichen ja gar nicht bewust. Wohl auch nicht ohne extra Tauchgänge zu erfassen, optisch, wenn überhaupt erkennbar als Kamera. Hinzu kommt um das sehen zu wollen muss man extra hinschauen, dieses ist ebenfalls eine Tat die eines Spanners. Nur dafür gibt es gar keinen Straf § warum wohl? Weil die Menschen von Haus aus Voyeure sind und es können deshalb ja nicht alle bestraft werden. Ein Bademeister in einem Schwimmbad muss immer damit rechnen, sexuelle szenen sehen zu können in der Grotte, deshalb wurden auch Kameras installiert. So können auch Zivilpolizisten nicht als Ekel Zeugen zugelassen werden, wenn sie auf der lauer liegen, um einen Mann, der es sich im Gebüsch selbst besorg zu erwischen, denn sie sind ja emotional schon darauf vorbereitet, sowas zu sehen und auch der Bademeister, weiß das in der Grotte es schon mal heiß zu geht. Insofern kann er gar nicht als ekel Zeuge hier belastend Gehör bekommen, weil er auf sowas wie Geschlechtsverkehr in der Grotte berufsbedingt vorbereitet ist.

Dieses ist ein zweiter Punkt der die Rechtsbeugung eindeutig beweist.

Der 3. Punkt ist das öffentliche zur schau stellen, dieses Beweisvideos, welches eine eigene Straftat ist und zwar verläßt es dem Recht am eigenen Bild. Daraus ergibt sich auf jeden Fall eine berechtigte Schmerzensgeldforderung, die sogar durch die durch Rechtsbeugung und Bestrafung der Jugendlicher deutlich höher ausfallen muss, weil es Amtspersonen als staatliche Institution, hier maßgeblich die eigenen persönlichen Gründe zu diesen Maßnahmen führten. Eine schwere Straftat.

 

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Rechtsbeugung bedarf eines Vorsatzes und der wird sich nicht nachweisen lassen.

Ich glaube auch nicht, dass Rechtsbeugung vorliegt. Die meisten Richter kennen oder verstehhen die Bedeutung von  § 183a überhaupt nicht und der Paragraph bedarf auch einer Überarbeitung.

 

Früher ist man zwangläufig bei einer öffentlichen sexuellen Handlung davon ausgegangen, dass dieser der Provoktion gilt. Die Menschen waren sexuell gehemmt und man hatte für dieses Verhalten keine andere Erklärung. Die Menschen heute sind sexuell so freizügig, dass öffentlicher Sex für sie kein Hindernissgrund ist, die eigen Lust sofort und unmittelbar befriedigen zu wollen. Das andere dies beobachten, interessiert sie dabei nicht.  

 

§ 183a ist heute nicht mehr anwendbar, da die tatsächliche Motivation der Handlung nicht nachgewiesen werden kann und es gilt im deutschen Recht: Indubio pro reo

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Wenn ein Exhibitionist trotz nachgewiesener öffentlichen Befriedigung nicht nach § 183a bestraft werden kann, weil keine Absicht des öffentlichen Ärgernissses vorlag, dann können diese beiden auch nicht bestraft werden. Die Öffentlichkeit ist beim Exhibitionismus Teil der Sexualität (wenn auch krankheitsbedingt) und dient der eigenen Befriedigung. 

 (OLG Bamberg, Urt. v. 22. 2. 2011 - 3 Ss 136/10) 

 

Eins ist klar. Gleiches Recht für Alle.

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Sehr geehrter Herr Kabo!

Rechtsbeugeung liegt sehr wohl vor und Rechtsbeugung ist natürlich immer Vorsätzlich..

Beweis: Sie haben ja selbst diese geliefert, Grundsatzurteil Bamberg.. Dieses war mir auch sehr bekannt.

Also wenn ein Richter und ein Staatsanwalt nicht diese allgemein bekannten Grundsatzurteile zur Rechtsprechung heranzieht, so ist das vorsätzliche Rechtsbeugung, mit dem Ziel den Angeklagen schaden zu wollen.

Zu sagen ich kenne das Urteil nicht... kann leicht mit den Satz, Unwissenheit schütz vor Strafe nicht abgewährt werden.

Weiterhin sagen sie, dass die Richter sich nicht mit § 183a auskennen.. Ja wenn das so ist, dann liegt erst recht Rechtsbeugung vor, weil die Richter, wenn sie unwissend sind zum einen wohl auf den falschen Stuhl sitzen, zum anderen im Vorfeld genug Möglichkeiten haben sich das nötige Wissen anzueignen.

 

Zum Thema Krankheitsbild eines Exhibitionisten. 

Selbstbefriedigung eines Mannes welches hier ja Hauptsächlich mit gemeint ist, ist natürliche Sexualität, betreiben 94% aller Männer tagtäglich und seit wann kann natürliche Sexualität krankhaft sein? Auch diese Aussage Herr Kabo sollten sie dringend mal ernsthaft überdenken.

Krankhaft können Süchte sein, weil dort der Körper durch das ständige Verlangen nach dem Stoff oder gar Sexualität ( Sexsucht) sich negativ auf die Psyche des Menschen  

auswirken kann und dann Probleme auftreten könnten.

Normale Sexualität wie der Exhibitionismus, dessen Grundlage eine jede Sexualität ist, also auch der normale Beischlaf oder homosexuelle Befriedigung, hat nichts mit Krankheit zu tun. Das kranke an Exhibitionismus ist, dass die Menschen denken durch jahrelanges belügen, das sei eine Krankheit! Ein reiner Mythos der durch Polizei und Justiz ( siehe auch hier), sowie der Presse und der durch Lügen manipulierten Gesellschaft getragen wird, ohne wissenschaftlich je eine korrekte Begründung dafür vorlegen zu können. 

 

 

 

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Andreas Hiller schrieb:

Sehr geehrter Herr Kabo!

Rechtsbeugeung liegt sehr wohl vor und Rechtsbeugung ist natürlich immer Vorsätzlich..

Beweis: Sie haben ja selbst diese geliefert, Grundsatzurteil Bamberg.. Dieses war mir auch sehr bekannt.

Also wenn ein Richter und ein Staatsanwalt nicht diese allgemein bekannten Grundsatzurteile zur Rechtsprechung heranzieht, so ist das vorsätzliche Rechtsbeugung, mit dem Ziel den Angeklagen schaden zu wollen.

Zu sagen ich kenne das Urteil nicht... kann leicht mit den Satz, Unwissenheit schütz vor Strafe nicht abgewährt werden.

Weiterhin sagen sie, dass die Richter sich nicht mit § 183a auskennen.. Ja wenn das so ist, dann liegt erst recht Rechtsbeugung vor, weil die Richter, wenn sie unwissend sind zum einen wohl auf den falschen Stuhl sitzen, zum anderen im Vorfeld genug Möglichkeiten haben sich das nötige Wissen anzueignen.

 

Zum Thema Krankheitsbild eines Exhibitionisten. 

Selbstbefriedigung eines Mannes welches hier ja Hauptsächlich mit gemeint ist, ist natürliche Sexualität, betreiben 94% aller Männer tagtäglich und seit wann kann natürliche Sexualität krankhaft sein? Auch diese Aussage Herr Kabo sollten sie dringend mal ernsthaft überdenken.

Krankhaft können Süchte sein, weil dort der Körper durch das ständige Verlangen nach dem Stoff oder gar Sexualität ( Sexsucht) sich negativ auf die Psyche des Menschen  

auswirken kann und dann Probleme auftreten könnten.

Normale Sexualität wie der Exhibitionismus, dessen Grundlage eine jede Sexualität ist, also auch der normale Beischlaf oder homosexuelle Befriedigung, hat nichts mit Krankheit zu tun. Das kranke an Exhibitionismus ist, dass die Menschen denken durch jahrelanges belügen, das sei eine Krankheit! Ein reiner Mythos der durch Polizei und Justiz ( siehe auch hier), sowie der Presse und der durch Lügen manipulierten Gesellschaft getragen wird, ohne wissenschaftlich je eine korrekte Begründung dafür vorlegen zu können. 

 

 

 

 

Sorry da haben Sie mich falsch verstanden. Ich wollte nur Teile des Urteil wiedergeben und dort steht (glaube ich) krankheitsbedingt. Der BGH stellt sehr hohe Anforderungen an den Straftatbestand der Rechtsbeugung und wird dafür aus der Fachwelt auch regemäßig kritisiert.

Ich bin mir nicht sicher, ob die Richter das Bamberger Urteil kannten. Allerdings hätte es der Rechtsanwalt einbringen müssen.

 

Dann wäre wohl auch anders entschieden worden.

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Sorry da haben Sie mich falsch verstanden. Ich wollte nur Teile des Urteil wiedergeben und dort steht (glaube ich) krankheitsbedingt. Der BGH stellt sehr hohe Anforderungen an den Straftatbestand der Rechtsbeugung und wird dafür aus der Fachwelt auch regemäßig kritisiert.

Ich bin mir nicht sicher, ob die Richter das Bamberger Urteil kannten. Allerdings hätte es der Rechtsanwalt einbringen müssen.

 

Dann wäre wohl auch anders entschieden worden.

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Da kann ich sie beruhigen, selbst wenn dem so gewesen wäre, hätte es dem Richter nicht die Bohne interessiert.

Ich selbst habe einen ähnlichn Fall gerade an laufen, wo die Richterin genau darauf von mir und meinem Anwalt genau hingewiesen wurde.

Dieses hat sie nicht die Bohne interessiert.. Eine Anzeige wegen Rechtsbeugung habe ich gefordert aber ´mein Anwalt hat es wegen Aussichtslosigkeit bisher verworfen.

Er hofft das ich jetzt nicht ins Gefängnis muss.

Auch bei einem Versagen der Verteidigung wie es hier scheinbar der Fall ist, hätte der Richter zugunsten des Angeklagten dieses Grundsatzurteil erwähnen bzw. von sích selbst her einbringen müssen.

Das gebietet schon die faire Behandlung in einem Rechtsstaat, ansonsten muss man die Justiz neu ordnen und alle Richter die nicht fair ihre Arbeit erledigen, den Prozess machen.

 

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es erschreckt mich immer wieder wie in diesem Land ähnlich wie in Amerika der Prozeßausgang von der Qualität des Rechtsanwälte abhängt.

 

Den Änwälte wurde die Öffentlichkeit zu Füssen gelegt. Sie haben nichts daraus gemacht.

 

Sie hätte die Presse auf jeden Fall darüber informieren müssen, dass die Anklage und das Gericht bisher nicht in der Lage waren, den Tätern überhaupt eine Straftat nachzuweisen und zwar die Absicht des Ärgernisses. Alle glauben jetzt, es sei strafrechtlich verboten in der Öffentlichkeit Sex zu haben. Die Anwälte hätten die Öffentlichkeit viel mehr über die Rechtslage aufklären müssen.

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