Die Witwe und das neue Wohnmobil

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 15.09.2015
Rechtsgebiete: Familienrecht1|2603 Aufrufe

Der Ehemannhatte bei der späteren Klägerin ein Wohnmodell zum Preise von 40.000 € bestellt, sein altes wollte er mit 12.000 € in Zahlung geben.

Auf der Fahrt zur Abholung des neuen Modells verunglückte der Ehemann tödlich, dass alte Wohnmobil erlitt Totalschaden.

Die Ehefrau wurde Alleinerbin ihres Mannes und bat die Verkäuferin um Aufhebung des Vertrages. Diese lehnte ab und trat später vom Vertrag zurück. Klageweise machte sie  die in AGB vereinbarten 15% Schadensersatz geltend

Nach Auffassung des OLG Hamm steht der Klägerin die in ihren Verkaufsbedingungen geregelte Schadensersatzpauschale i.H.v. 15% des Kaufpreises zu. Die Beklagte sei als Erbin des verstorbenen Käufers dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet. Ihr Ehemann habe einen verbindlichen Kaufvertrag über das neue Wohnmobil abgeschlossen. Dieser habe den Ehemann und – nach seinem Tod – die Beklagte als Erbin zur Abnahme des gekauften Fahrzeugs verpflichtet. Nachdem die Beklagte das Fahrzeug auch nach einer von der Klägerin gesetzten Frist nicht abgeholt und die Klägerin deswegen vom Kaufvertrag zurückgetreten sei, stehe ihr zudem Schadensersatz zu.

Die Höhe des Schadensersatzes belaufe sich entsprechend der Regelung in den Verkaufsbedingungen der Klägerin auf 15% des Kaufpreises, ca. €. Mit dieser Pauschale könne die Klägerin ihren Schaden begründen. Die in den Verkaufsbedingungen vorgesehene Pauschalierung sei wirksam, weil sie dem Käufer die Möglichkeit offen halte, eine geringere Schadenshöhe oder den Nichteintritt eines Schadens nachzuweisen. Den Nachweis eines geringeren Schadens habe die Beklagte nicht geführt. Nach dem Vortrag der Klägerin belaufe sich ihr konkreter Schaden zudem auf einen Betrag in der Größenordnung von über 12.000 €.

OLG Hamm v. 27.08.2015 – 28 U 159/14 (PM des Gerichts)

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