Schadensersatz wegen heimlicher Videoüberwachung?

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 26.04.2016
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtVideoüberwachungSchmerzensgeld2|3798 Aufrufe

Eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts liegt nicht vor, wenn der Arbeitgeber aus berechtigtem Anlass - wenn auch unter Verstoß gegen § 32 BDSG - über einen Zeitraum von zwei Monaten heimlich Videoaufnahmen vom Arbeitsplatz des Arbeitnehmers anfertigt, um Sabotageakte (Verunreinigung von Lebensmitteln mit Nägeln) aufzuklären. Das hat das LAG Sachsen-Anhalt entschieden.

Der Kläger war bei der Beklagten, die Gewürze vertreibt, als Mitarbeiter Gewürzverarbeitung/Kommissionierer beschäftigt. Nachdem zwei ihrer Kunden in gelieferten Gewürzverpackungen Metallnägel vorgefunden hatten, installierte die Beklagte in dem Produktionsbereich, in dem sich auch der Arbeitsplatz des Klägers befand (Gewürzabteilung), eine Videoüberwachungsanlage, ohne den Kläger und die weiteren dort tätigen Mitarbeiter hierüber zu informieren. Nach der Beschaffenheit der von den Kunden vorgefundenen Verpackungen war davon auszugehen, dass die Fremdkörper im Verlauf des Produktionsprozesses eingelegt worden waren. Dass derartige „Sabotageakte“ stattgefunden hatten, war den Mitarbeitern bekannt. Diese, einschließlich des Vorarbeiters, waren deshalb im Rahmen ihrer Tätigkeit besonders sensibilisiert. Der Kläger sieht in der heimlichen Videoüberwachung eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts und verlangt ein Schmerzensgeld in Höhe von 750 Euro.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung blieb ohne Erfolg:

Die Überwachung hat sich auf einen relativ kurzen Zeitraum des Arbeitsverhältnisses bezogen. ... Weiter beschränkte sich die - zugunsten des Klägers unterstellte - Videoüberwachung auf den Produktionsbereich. Eine Beobachtung des Klägers in Bereichen, in denen seine Privatsphäre tangiert sein könnte, z.B. Umkleideräume oder Pausenräume, hat unstreitig nicht stattgefunden. Die Beobachtung hat sich auch nicht gezielt gegen den Kläger gerichtet, sondern erstreckte sich auf den gesamten Produktionsbereich (Gewürzabteilung). Der Kläger stand mithin nicht im Focus der Beobachtung. Nicht unberücksichtigt gelassen werden konnte weiterhin, dass aufgrund der vorangegangenen „Sabotageakte“ alle Arbeitnehmer sensibilisiert waren und - so der unbestrittene Vortrag der Beklagten - eine gesteigerte Aufmerksamkeit im Produktionsablauf herrschte einschließlich einer Überwachung durch den Vorarbeiter. Schlussendlich kann auch der Anlass der nach Behauptung des Klägers erfolgten Videoüberwachung nicht außer Acht gelassen werden, nämlich unstreitig zwei vorangegangene „Sabotageakte“ in Form der Verunreinigung von Gewürzpackungen mit Metallnägeln. Auch wenn nach dem sich bietenden Sachverhalt hieraus allein nicht die Rechtfertigung einer Videoüberwachung hergeleitet werden kann, so ist im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung zu konstatieren, dass für die Beklagte ein nachvollziehbarer Anlass zur Einrichtung der Videoüberwachung bestand. Aus den vorgelegten Kundenbeschwerden ist zu entnehmen, dass die beiden Vorfälle zu einer Gefährdung der jeweiligen Vertragsbeziehung geführt haben.

LAG Sachsen-Anhalt, Urt. vom 10.11.2015 - 6 Sa 301/14, BeckRS 2016, 66242

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2 Kommentare

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Rechtswidrig, aber nicht ausreichend schwerwiegend, als dass es den ArbG auch nur 20 Euro kosten darf.

Ich muss spontan an Mitarbeiterin denken, die jeden Tag sinnlos Knüpfe sortieren sollte. Das war auch rechtswidrig, aber entschädigungslos.

Wozu hat man diese Vorschriften eigentlich? Sie begründen keine Beweisverwertungsverbote, sie kosten keine Entschädigung. Und wenn es doch einmal eine Entschädigung gibt, dann ist die so niedrig, dass kein Rechtsanwalt deshalb von der Totalüberwachung abrät.

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Ich finde das wirklich traurig das heutzutage wirklich alles und jeder überwacht wird. Ich fühle mich ständig beobachtet und weis nie wirklich ob ich jetzt alleine bin oder nicht. 

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