Greening versus Bauernschläue

von Prof. Dr. Jose Martinez, veröffentlicht am 06.11.2016
Rechtsgebiete: AgrarrechtEuropäisches Agrarrecht2|3862 Aufrufe

Durch Greening sollen konventionell produzierende Landwirte gezwungen werden, weniger intensiv und damit umweltfreundlicher zu wirtschaften. In der Praxis sind hingegen eine Intensivierung auf den besten Böden und eine Extensivierung auf schlechten Standorten zu beobachten, weil die Greening-Verpflichtungen großräumig durch Pacht auf weit entfernte, schlechtere Flächen verlagert werden. Das ohnehin umstrittene Greeningkonzept wird damit zur Makulatur.

Die seit 2015 geltenden Greening-Auflagen als Teil der GAP sollen eine Ökologisierung der Landwirtschaft und eine damit einhergehende Steigerung der Biodiversität bewirken. Unter anderem wird deshalb von den Betrieben verlangt, 5 % ökologische Vorrangflächen bereitzustellen, z.B. in Form von Stilllegungen, Hecken, Pufferstreifen, den Anbau von Eiweißpflanzen und Zwischenfrüchten. Eine Forderung, die bei vielen Betriebsleitern aus Regionen mit sehr ertragreichen Böden auf Unverständnis stößt.

Anstatt ihre eigenen ertragsstarken, teuren Flächen zu greenen, pachten viele Betriebsleiter zu diesem Zweck ertragsschwächere Flächen in ganz Deutschland hinzu. Dabei können sie ein Vielfaches der dort ortsüblichen Pachtpreise  bieten, weil ertragsschwache Flächen in der Pacht sehr viel günstiger sind. Die ansässigen Landwirte, die an diesen Standorten häufig extensiv und ökologisch wirtschaften, können mit diesen Preisen nicht mithalten und verlieren ihre angestammten Flächen.

Die Greening-Auflagen werden somit auf weit entfernten Flächen zulasten der dort ansässigen Landwirte erfüllt. Der Sinn der Auflagen, die gerade den intensiv genutzten Flächen eine ökologische Erholung gönnen soll, wird dabei vollständig unterlaufen. Gunststandorte werden weiter intensiv bewirtschaftet und die gerade dort angestrebte Ökologisierung bleibt auf der Strecke.

Somit wird bei vollständiger Zweckverfehlung lediglich die ohnehin schon angespannte Lage auf dem Bodenmarkt durch steigende Pachtpreise weiter verschärft. Die Zeche zahlen insbesondere ökologisch wirtschaftende Betriebe, die per sé schon die Ziele des Greeningkonzepts erfüllen und deshalb davon ausgenommen sind.

Der Gesetzgeber sollte schnellstmöglich reagieren und das Greening-Konzept grundlegend überarbeiten. Mindestens aber sollte die Erfüllung der Greening-Auflagen regional z. B. an die jeweilige Gemarkung gekoppelt werden, ab einer bestimmten Flächengröße auch an den einzelnen Schlag. Entscheidend ist, dass der „Greening-Tourismus“ wirksam unterbunden wird.

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2 Kommentare

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Sehr geehrter Prof. Dr. Martinez,

zu Ihrer Feststellung des Unterlaufens der Greening Auflagen in den landwirtschaftlichen Gunstgebieten, möchte aus den Gesichtspunkten des heutigen Technisierungsgrades  der Landwirtschaft einen Hinweis aus der landwirtschaftlichen Praxis geben.

M. E. brauchen wir für die Erfüllung der Greening- Auflagen mindestens einen 50 km- Radius als Spielraum um den Betrieb.

Denn 50 km sind heute kein Pacht- bzw. Transporthindernis mehr, da die moderne Agrartechnik auf der Straße 50 km in ca. einer Stunde zurück legen kann. Auch wir selbst bewirtschaften Flächen im 20 km Radius um den Betriebsstandort zusammen mit unserem Neffen und Schwager. Deshalb sollte eine regionale Betriebseinheit mit einem 50 km- Radius ausreichend bemessen sein.

Mit der Feststellung, dass derzeit eine Verlagerung der Greening- Auflagen, weg von den Gunststandorten und hin zu schlechten Standorten stattfindet, haben Sie recht.

Dies kann ganz einfach damit geändert werden, dass ein Betrieb, der Flächen im 50km- Radius um die Hofstelle verteilt gepachtet hat, die Greeningauflagen in diesem Raum auf seinen Flächen erfüllen muss.

Diese Deckelung war im Rahmen der EU- Regelungen zur „Gemeinsamen Agrarpolitik“ in 2014 (zumindest für Deutschland;  GAK) sogar als Einschränkung (jedoch mit einem 40 km- Radius)  in der Diskussion und ist jedoch dann als Vorgabe fallen gelassen worden.

Mit der Aufnahme dieser Regelung in die Vorschriften zur Ausgestaltung der Greening- Auflagen, würden diese dann von den Betrieben regional erfüllt werden.

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Sehr geehrter Herr Helfrich,

ich stimme Ihrer Anmerkung vollständig zu. Dass eine regionale Koppelung erforderlich ist, steht außer Frage. Die Einzelheiten wären entsprechend zu regeln, wobei ich Ihren Vorschlag eines bestimmten Kilometerradius' als durchaus sinnvoll ansehe.

Prof. Martínez Vorschlag verstehe ich lediglich als exemplarisches Beispiel für eine Möglichkeit, wie die regionale Koppelung erfolgen könnte. Beim Vorschlag der Koppelung an den einzelnen Schlag hatte er vermutlich die teilweise mehrere 100 Hektar großen Flächen der ehemaligen LPG's in Ostdeutschland im Blick.

Bei einer Reglung durch einen bestimmten Radius, unabhängig wie groß genau, ist m. E. zu berücksichtigen, dass manche Betriebsstandorte nicht im Mittelpunkt der bewirtschafteten Flächen liegen (auch wenn das natürlich der Idealfall ist). Mögliche Einzelfallregelungen sowie begründete Ausnahmen sollten sicherstellen, dass diese Betriebe nicht durch eine zu starre Regelung benachteiligt werden.

Auf jeden Fall muss auf diesen Missstand hingewiesen werden und eine Regelung zur Abhilfe geschaffen werden. Als Anstoß zur Schaffung dieser Regelung sollten die hier genannten Vorschläge eine vernünftige Grundlage bilden.

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