Arbeitgeber kann Arbeitskämpfe auf seinem Betriebsgelände untersagen

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 23.02.2017
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|4074 Aufrufe

Das Hausrecht des Arbeitgebers ist im Arbeitskampf nicht durch das Streikrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG eingeschränkt. Der Arbeitgeber ist daher nicht verpflichtet, Streikmaßnahmen auf seinem Betriebsgelände zu dulden.

Das hat das LAG Rheinland-Pfalz entschieden.

Anlass hierfür war ein Arbeitskampf beim Online-Versandhändler Amazon. Auf dem von Amazon angemieteten Betriebsgelände befinden sich neben den Betriebsgebäuden auch größere Parkplatzflächen. Der Zugang zu den Gebäuden erfolgt zentral über einen Haupteingang, den sogenannten „ B.-Tower“. An der Einfahrt zum Betriebsgelände der Klägerin befinden sich Schilder mit der Aufschrift: „Privatgrundstück - Unbefugten ist das Betreten und Befahren verboten!“.

Seit längerer Zeit versucht ver.di, für die Beschäftigten von Amazon die Geltung der Tarifverträge des Einzelhandels durchzusetzen, bislang ohne nennenswerten Erfolg (vgl. etwa hier). Im Weihnachtsgeschäft 2014 hatten sich ein Streikleiter und insgesamt etwa 65 Beschäftigte auf dem Betriebsgelände vor dem sog. „ B.-Tower“ eigefunden und versucht, (weitere) Mitarbeiter für den Streik zu gewinnen. Das Unternehmen verlangt die Unterlassung von Streikmaßnahmen auf seinem Betriebsgelände.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat die Klage abgewiesen. Die Berufung beim LAG Rheinland-Pfalz hatte Erfolg:

Indem die Beklagte für ihre Arbeitskampfmaßnahmen das Besitzrecht der Klägerin an ihrem Betriebsgelände in Anspruch nimmt, kollidiert ihr Handeln jedoch mit deren Rechtsposition aus Art. 14 GG. Geraten grundrechtliche Gewährleistungen im Einzelfall miteinander in Konflikt, so ist grundsätzlich im Wege einer Güterabwägung nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz ein schonender Ausgleich der gegenläufigen, gleichermaßen verfassungsrechtlich geschützten Interessen mit dem Ziel ihrer Optimierung herbeizuführen. Die Anwendung dieses Grundsatzes führt vorliegend zu dem Ergebnis, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, die Durchführung von Arbeitskampfmaßnahmen auf ihrem Betriebsgelände zu dulden. Als Besitzerin des Geländes steht ihr diesbezüglich das Hausrecht zu (§§ 858 ff. BGB). Dieses ermöglicht es seinem Inhaber, grundsätzlich frei darüber zu entscheiden, wem er den Zutritt zu der Örtlichkeit gestattet und wem er ihn verwehrt. Das schließt das Recht ein, den Zutritt nur zu bestimmten Zwecken zu erlauben. Das auf Besitz beruhende Hausrecht muss der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten gewerkschaftlichen Betätigungsfreiheit nicht weichen.

LAG Rheinland-Pfalz, Urt. vom 31.8.2016 – 4 Sa 512/15, BeckRS 2016, 111711

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