OLG Düsseldorf: Tierheim als Erbe nach ergänzender Testamentsauslegung

von Dr. Claus-Henrik Horn, veröffentlicht am 02.03.2017
Rechtsgebiete: Erbrecht|3358 Aufrufe

Laut OLG Düsseldorf war der Wille des Erblassers darauf gerichtet, ein Tierheim zu seinem Alleinerben einzusetzen. Durch notarielles Testament hatte der Erblasser das „Tierheim ... Kleve e.V.“ unter Bezeichnung der Adresse des Tierheimes zu seinem Erben berufen. Im Zeitpunkt des Erbfalls war bereits die Auflösung des im Testament bezeichneten Vereins aufgrund seiner Insolvenz in dem Vereinsregister eingetragen. Zur Fortführung des Tierheims hat der Insolvenzverwalter Inventar, Tiere und Arbeitsverhältnisse auf einen neuen Träger übertragen.

In seinem Beschluss vom 12.01.2017 stellte das OLG fest, dass nach ergänzender Testamentsauslegung der neue Träger des Tierheims Alleinerbe ist (Az. I-3 Wx 257/16 – BeckRS 2017, 101588). Hierfür war anscheinend die Aussage des früheren Betreuers des Erblassers entscheidend. Ihm zufolge habe ihm der Erblasser gesagt habe, dass das „Tierheim“ Erbe werden sollte; über die Trägerschaft des Tierheims hätten sie nicht gesprochen. Diesbezüglich bestand auch gar kein Problembewusstsein. Der Erblasser habe auch nicht vorhergesehen, dass einer Erbeinsetzung des von ihm benannten Vereins, dem Insolvenzschuldner, sein Vermögen nicht den Tieren im Tierheim, sondern ausschließlich den Gläubigern des Insolvenzschuldners zugutekommen würde.

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