Filia incerta est - zumindest im Schenkungsteuerrecht

von Prof. Dr. Claus Koss, veröffentlicht am 12.03.2017
Spielzeugladen Doha International Airport, Foto: C. Koss 2015

Wann ist ein Mann ein Vater und ein Kind ein Kind im Sinne des § 15 Abs. 1 Steuerklasse I Nr. 2 ErbStG?
Ein Mann, der leibliche (biologische) Vater, hatte seiner nächsten (biologischen) Verwandten weiblichen Geschlechts (Tochter) Geld geschenkt. Da er nicht gleichzeitig der rechtliche Vater war und wohl noch ist, wollte das Finanzamt den Freibetrag von TEUR 400 in der Steuerklasse I (ErbStG) nicht gewähren. Die rechtliche Vaterschaft des Ehemanns der leiblichen Mutter schließe (zivilrechtlich) die Anerkennung der Vaterschaft des biologischen Vaters aus. Es setzte die Steuer unter Berücksichtigung der ungünstigeren Steuerklasse III fest.

Das Hessische Finanzgericht sah das anders (Urteil v. 15.12.2016 - 1 K 1507/16, andere Revisionsentscheidung: BFH, Urteil v. 05.12.2019 - II R 5/17): Es handele sich bei der Zuwendung vom biologischen Vater um eine an ein Kind im Sinne des § 15 Abs. 1 Steuerklasse I Nr. 2 ErbStG handele. Die vom Finanzamt vorgenommene, einschränkende Auslegung des Begriffs 'Kind' auf Abkömmlinge eines Vaters im Sinne des § 1592 BGB sei weder nach Sinn und Zweck der Regelung noch vom Wortlaut her zwingend. Sie trage auch den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie der aktuellen familienrechtlichen Entwicklung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) nicht hinreichend Rechnung. Auch habe der Gesetzgeber im Jahre 2013 für den Bereich des Familienrechts durch Einfügung des § 1686a BGB den "leiblichen, nicht rechtlichen Vater" als eine Ausprägung der Vaterschaft anerkannt und ihm als biologischen Vater eigene Rechte zugesprochen. Auch unter Berücksichtigung der dieser Gesetzesänderung vorangegangen Rechtsprechungsentwicklung sei es sachgerecht, die zivilrechtliche Entwicklung auf den Bereich des Schenkungsteuerrechts zu übertragen. Dass Pflegekinder nicht in die Steuerklasse I fallen, sei vorliegend nicht entscheidend. Die Ablehnung einer Gleichstellung von Pflegekindern mit Kindern im Sinne des § 15 Abs. 1 Steuerklasse I Nr. 2 ErbStG werde nämlich im Wesentlichen damit begründet, dass das Verhältnis eines Pflegekindes weder durch eine (natürliche) verwandtschaftliche Beziehung noch durch einen - der Abstammung gleichgesetzten - formellen Rechtsakt begründet sei. Demgegenüber sei im Streitfall die Berücksichtigung der beschenkten Tochter als Kind gerade wegen ihrer natürlichen verwandtschaftlichen Beziehungen zum Kläger geboten.
Die Revision vor dem BFH (Az. II R 5/17) muss jetzt entscheiden, ob die Gene und/oder das Recht entscheidend sind?

Die Entscheidung wirft aber die Frage auf, ob die moderne Fortpflanzungsmedizin nicht eine Vervielfachung von steuerlichen Vergünstigungen möglich macht? Denn der moderne Mensch kann zusätzlich zum biologischen einen rechtlichen Vater haben, auch der Grundsatz 'mater semper certa est' ist beispielsweise bei einer Leihmutterschaft nicht immer sicher.

Der entschiedene Fall zeigt deutlich, dass das deutsche Steuerrecht noch zu sehr im klassischen Rollenverständnis verhaftet ist. Sowohl beim Familienleistungsausgleich im Einkommensteuerrecht alsauch bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist das Leitbild: Familie = [Vater (männlich) verheiratet mit Mutter (weiblich)] + Kind(er) (männlich oder weiblich) = alle (genetisch) verwandt. Dabei ist die gesellschaftliche Entwicklung bereits eine andere (siehe hierzu das youtube-Video auf: https://www.youtube.com/watch?v=tXE6hqhY3Hw). Es ist daher auch dem Steuergesetzgeber zu empfehlen, aktuelle gesellschaftliche Entwicklungen zu begleiten und diese nicht nur der Rechtsprechung zu überlassen.

Der BFH ist diesen Überlegungen aber nicht gefolgt (BFH, Urteil vom 05.12.2019 - II R 5/17). Für die Steuerklasseneinteilung nach § 15 Abs. 1 ErbStG seien die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften der §§ 1589 ff. BGB über die Abstammung und Verwandtschaft maßgebend. Diese unterscheiden zwischen dem rechtlichen Vater und dem biologischen Vater und akzeptieren, dass die rechtliche und die biologische Vaterschaft auseinanderfallen können. Nur der rechtliche Vater hat gegenüber dem Kind Pflichten, wie zum Beispiel zur Zahlung von Unterhalt. Außerdem ist das Kind nur gegenüber seinem rechtlichen, nicht aber seinem biologischen Vater erb- und pflichtteilsberechtigt. Dies rechtfertigt es, den rechtlichen Vater auch für die Erbschaft- und Schenkungsteuer finanziell besser zu stellen. Könnte ein Kind von seinem rechtlichen und zugleich von seinem biologischen Vater nach der Steuerklasse I erwerben, wäre dies schließlich eine Besserstellung gegenüber Kindern, die, wie in den allermeisten Fällen, nur "einen einzigen" Vater haben und nur von diesem steuergünstig erwerben können.

 

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3 Kommentare

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Die Entscheidung wirft aber die Frage auf, ob die moderne Fortpflanzungsmedizin nicht eine Vervielfachung von steuerlichen Vergünstigungen möglich macht? Denn der moderne Mensch kann zusätzlich zum biologischen einen rechtlichen Vater haben, auch der Grundsatz 'mater semper certa est' ist beispielsweise bei einer Leihmutterschaft nicht immer sicher.

!!!!!!!!!!!!!!!!

das ist schon länger so-----

 

Das ist meines Erachtens das Problem: das Steuerrecht ist noch 'analog', der (medizinische) Fortschritt aber bereits im 21. Jahrhundert. Ein Beispiel ist das Schenkungsteuerrecht, wo es zu einer Vervielfachung der steuerlichen Vergünstigungen kommen kann. Auch die Vergünstigungen im Einkommensteuerrecht orientieren sich noch am Leitbild des 19./20. Jahrhunderts (Vater-Mutter-genetisch und sozial verwandte Kinder). Es bleibt zu hoffen, dass sich in der nächsten Legislaturperiode die Modernisierung des Einkommensteuerrecht nicht nur auf den Ruf "Steuersenkungen, Steuersenkungen, Steuersenkungen" beschränkt.
 

Der einführende Text zitiert leider nicht die m. E. entscheidungserhebliche Überlegung des Finanzgerichts, dass der Gesetzgeber selbst begonnen hat, adoptierten Kindern eine Sonderstellung samt Doppelbegünstigung zzkommen zu lassen:
"Dies entspricht jedoch auch der Entscheidung des Gesetzgebers, in Adoptionsfällen der biologischen Abstammung unabhängig von bestehenden sozialen Beziehungen Rechnung zu tragen und die eintretende Doppelbegünstigung dabei in Kauf zu nehmen (vgl. § 15 Abs. 1a ErbStG). " (FG Hessen, U. v. 15.12.2016 - 1 K 1507/16).
Das macht die Entscheidung des Finanzgerichts nachvollziehbar. Wer als Gesetzgeber beim Adoptionsrecht ganz großzügig vom strikten Weg abweicht und eine "Doppelbegünstigung" gewährt, muss akzeptieren, dass dieser Gedanke auch im vorliegenden Fall Anwendung einfliesst. Dieser Gedankengang ist m. E. ungleich entscheidungserheblicher als die eingangs zitierte Neuregelung des Umgangsrechts (§ 1686a BGB). Dieser Umstand und diese Begründung des Gerichts sind wesentlich für die Begründung des Urteil, das ohne diese Begründung nur schwer verständlich und kaum nachvollziehbar wäre. Die Entscheidung hat auch wenig mit dem "Leitbild des 19./20. Jahrhunderts" zu tun, sondern orientiert sich an modernen Entscheidungen des Gesetzgebers und der Gerichte.

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