Erstattungsfähige Kosten auch bei nicht vorwerfbarer Unkenntnis einer Antragsrücknahme in Kindschaftssachen

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 23.03.2017
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|2133 Aufrufe

Im Beschluss vom 25.2.2016 - III ZB 66/15 -  hat der BGH die - vielfach kritisierte - Auffassung vertreten, dass die durch die Einreichung einer Berufungserwiderung nach Berufungsrücknahme entstandenen Kosten eines Rechtsanwalts auch dann nicht erstattungsfähig sind, wenn der Berufungsbeklagte die Rechtsmittelrücknahme nicht kannte oder kennen musste. Zumindest für die Kindschaftssachen hat er im Beschluss vom 25.1.2017 - XII ZB 447/16 - zutreffend - die Auffassung vertreten, dass erstattungsfähige Kosten im Sinne von § 80 I FamFG auch solche seien, die der Antrags- oder Rechtsmittelgegner in nicht vorwerfbarer Unkenntnis von der Rücknahme des Antrags oder Rechtsmittels verursacht hat. Entscheidend war für ihn, dass die Vorschrift des § 80 1 FamFG nicht § 91 I 1 ZPO, sondern § 162 I VwGO nachgebildet sei. Maßgeblich sei die „verobjektivierte“ Sicht eines verständigen Beteiligten, nicht ein rein objektiver Maßstab.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen