Gestohlene Kennzeichen am Auto verklammern alle möglichen Straftaten bei der Fahrt

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 02.04.2017
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|4235 Aufrufe

Der BGH hat sich in einer Sache einmal wieder mit Konkurrenzproblemen bei Straßenverkehrsstraftaten befasst. Konkret ging es um einen Angeklagten, der Kennzeichen gestohlen und tatnah an seinem Fahrzeug angebracht hat. "Alles eins", meinte der BGH:

a) Der Diebstahl der beiden Kennzeichen und deren zeitnahes Anbringen
an eigenen Fahrzeugen des Angeklagten stellen hier jeweils eine natürliche
Handlungseinheit
dar (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2014 – 4 StR
528/13, NJW 2014, 871).

b) Hat der Täter schon beim Anbringen der gestohlenen amtlichen Kennzeichen
den Vorsatz, das Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr zu nutzen,
stellen der – gegebenenfalls mehrfache – Gebrauch der unechten zusammengesetzten
Urkunde sowie ihre Herstellung eine tatbestandliche Handlungseinheit
und damit nur eine Urkundenfälschung dar (vgl. BGH, Beschlüsse vom
7. Mai 2014 – 4 StR 95/14, wistra 2014, 349, vom 21. Mai 2015 – 4 StR 164/15,
DAR 2015, 702, und vom 26. Oktober 2016 – 4 StR 354/16, NStZ-RR 2017, 26,
27). Das jeweils tateinheitliche Zusammentreffen weiterer, auf der Fahrt begangener
Delikte mit der einheitlichen Urkundenfälschung hat zur Folge, dass
sämtliche Gesetzesverstöße zu einer Tat im materiell-rechtlichen Sinne verklammert
werden
(BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2014 und vom 21. Mai 2015,
aaO, sowie vom 28. Januar 2014 – 4 StR 528/13, NJW 2014, 871). Das Landgericht
hat demnach übersehen, dass die beiden Fahrten vom 15. und 16. April
2015 (Fälle II.21 und 22) sowie der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln
(Fall II.22) tateinheitlich mit dem zuvor ausgeführten Diebstahl (Fall II.19) begangen
worden sind. Dasselbe gilt für den Diebstahl der amtlichen Kennzeichen
im Fall II.17 und die – unter ihrer Verwendung – bei der weiteren Fahrt am
15. April 2015 (Fall II.20) verwirklichten Gesetzesverletzungen.

BGH, Beschluss vom 15.2.2017 - 4 StR 629/16

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